Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 23. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 lit. a, 5, 42 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 lit. b, 47 Abs. 2 und Abs. 4 des Steiermärkischen Behindertengesetzes - Stmk. BHG, LGBl. Nr. 26/2004, die Hilfeleistung durch Kostenübernahme der Heilbehandlung im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der - in Vorarlberg gelegenen - Einrichtung der S.-GmbH bewilligt. Dazu wurde im Spruch ausgeführt, dass es sich hiebei um eine vorläufige Entscheidung handle, die von Amts wegen abgeändert werden könne, wenn das Gutachten des Sachverständigenteams nicht mit der getroffenen Entscheidung übereinstimme.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 23. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 2, 3, Absatz eins, Litera a,, 5, 42 Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 5, Litera b,, 47 Absatz 2 und Absatz 4, des Steiermärkischen Behindertengesetzes - Stmk. BHG, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004,, die Hilfeleistung durch Kostenübernahme der Heilbehandlung im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der - in Vorarlberg gelegenen - Einrichtung der S.-GmbH bewilligt. Dazu wurde im Spruch ausgeführt, dass es sich hiebei um eine vorläufige Entscheidung handle, die von Amts wegen abgeändert werden könne, wenn das Gutachten des Sachverständigenteams nicht mit der getroffenen Entscheidung übereinstimme.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Februar 2011 wurde ausgesprochen, dass die Kostenübernahme für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Einrichtung der S.-GmbH im Rahmen der Heilbehandlung ab sofort nicht mehr zuerkannt werde.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der an Opiatabhängigkeit leidende Beschwerdeführer am 5. August 2009 um eine Langzeittherapie in einer Einrichtung des "Grünen Kreises" angesucht habe. Der "Grüne Kreis" betreibe in der Steiermark eine Einrichtung nach dem Stmk. BHG u.a. für Langzeittherapien für suchtkranke Personen. Bei der beantragten Leistung handle es sich um Hilfe zur Heilbehandlung in einer stationären Einrichtung. Dabei würden Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Heilbehandlung, zur beruflichen Eingliederung und zum "Wohnen in Einrichtungen" erbracht.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass bei der Behörde erster Instanz am 23. Oktober 2009 ein Arztbrief von Dr. G. einlangte, in dem die Durchführung der Heilbehandlung in der Einrichtung der S.- GmbH in Vorarlberg empfohlen wird. Nach dem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer am selben Tag seinen Antrag dahin modifiziert, dass er die Heilbehandlung in dieser Einrichtung der S.-GmbH begehre. Ebenfalls noch am selben Tag wurde von der Behörde erster Instanz die Heilbehandlung in dieser Einrichtung vorläufig bewilligt.
Die belangte Behörde führte weiter aus, der Behörde erster Instanz sei nach der vorläufigen Bewilligung der Heilbehandlung durch Mitteilungen der Vorarlberger Landesregierung bekannt geworden, dass es sich bei der Einrichtung der S.-GmbH um keine Einrichtung nach dem Vorarlberger Jugendwohlfahrtsgesetz, der Vorarlberger Behindertenhilfe oder dem Suchtmittelgesetz handle. Es bestehe kein Rahmenvertrag mit dem Land Vorarlberg; eine Fachaufsicht durch das Land werde nicht durchgeführt. Der früher bestehende Rahmenvertrag sei vom Land Vorarlberg auf Grund massiver Verfehlungen seitens dieser Einrichtung und auf Grund grober Probleme bei der Verrechnung gekündigt worden. Weiters sei nachträglich das - in einem Verfahren des Landesgerichtes Linz eingeholte - Gutachten von Primarius H. vom 8. Juni 2009 bekannt geworden, wonach die Unterbringung in der Einrichtung der S.-GmbH die Voraussetzungen und Kriterien einer stationären Drogentherapie in keiner Weise erfülle. Es würde weder der absolute Grundsatz der Suchtmittelfreiheit eingehalten, noch würden Rezidive sanktioniert.
Die Heilbehandlung in der Einrichtung der S.-GmbH sei mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 23. Oktober 2009 gemäß § 42 Abs. 5 Z. 2 lit. b Stmk. BHG zur Hintanhaltung eines Nachteiles für den Beschwerdeführer ohne Einholung eines Gutachtens vorläufig zuerkannt worden. Eine derartige Entscheidung könne jederzeit revidiert werden, wenn die ursprünglich getroffene Entscheidung im Sachverständigengutachten nicht Deckung finde. In den Gesetzesmaterialien finde sich zu dieser Bestimmung lediglich der Satz, dass die Hilfeleistung von Amts wegen einzustellen sei, wenn der angestrebte Zweck nicht erreicht werden könne. Könne die vorläufige Entscheidung revidiert werden, wenn sie nicht dem individuellen Hilfebedarf des behinderten Menschen entspreche, so müsse dies auch dann möglich sein, wenn sich nachträglich herausstelle, dass die Einrichtung ungeeignet sei. Bei einer nachträglichen Änderung eines vorläufigen Bescheides gemäß § 42 Abs. 5 Z. 2 lit. b Stmk. BHG bleibe die Kostenübernahme für den bereits erbrachten Teil der Leistungen bestehen, während bei einer Wiederaufnahme die Entscheidung ex tunc abgeändert würde. Da die Einrichtung der S.-GmbH - anders als etwa die dem ursprünglichen Antrag zugrunde liegenden Einrichtungen des "Grünen Kreises" - über keine Genehmigung für den Betrieb einer stationären Drogentherapiestation verfüge und der Fachaufsicht des Landes nicht unterliege, sei die vorläufig bewilligte Leistung zum angestrebten Zweck nicht geeignet. Der Leiter der Einrichtung der S.-GmbH verfüge zwar über eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie. Die vorläufig genehmigte Hilfeleistung bestehe jedoch auch aus der Hilfe zum "Wohnen in Einrichtungen" und im Bereich der beruflichen Eingliederung. Diese Leistungen könnten somit von der Einrichtung nicht im Sinn des Stmk. BHG erbracht werden. Überdies sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Schlüssigkeit des Gutachtens von Primarius H. zu erschüttern, wonach die Einrichtung der S.-GmbH die fachlichen Voraussetzungen für eine stationäre Drogentherapie in keiner Weise erfülle.Die Heilbehandlung in der Einrichtung der S.-GmbH sei mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 23. Oktober 2009 gemäß Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera b, Stmk. BHG zur Hintanhaltung eines Nachteiles für den Beschwerdeführer ohne Einholung eines Gutachtens vorläufig zuerkannt worden. Eine derartige Entscheidung könne jederzeit revidiert werden, wenn die ursprünglich getroffene Entscheidung im Sachverständigengutachten nicht Deckung finde. In den Gesetzesmaterialien finde sich zu dieser Bestimmung lediglich der Satz, dass die Hilfeleistung von Amts wegen einzustellen sei, wenn der angestrebte Zweck nicht erreicht werden könne. Könne die vorläufige Entscheidung revidiert werden, wenn sie nicht dem individuellen Hilfebedarf des behinderten Menschen entspreche, so müsse dies auch dann möglich sein, wenn sich nachträglich herausstelle, dass die Einrichtung ungeeignet sei. Bei einer nachträglichen Änderung eines vorläufigen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera b, Stmk. BHG bleibe die Kostenübernahme für den bereits erbrachten Teil der Leistungen bestehen, während bei einer Wiederaufnahme die Entscheidung ex tunc abgeändert würde. Da die Einrichtung der S.-GmbH - anders als etwa die dem ursprünglichen Antrag zugrunde liegenden Einrichtungen des "Grünen Kreises" - über keine Genehmigung für den Betrieb einer stationären Drogentherapiestation verfüge und der Fachaufsicht des Landes nicht unterliege, sei die vorläufig bewilligte Leistung zum angestrebten Zweck nicht geeignet. Der Leiter der Einrichtung der S.-GmbH verfüge zwar über eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie. Die vorläufig genehmigte Hilfeleistung bestehe jedoch auch aus der Hilfe zum "Wohnen in Einrichtungen" und im Bereich der beruflichen Eingliederung. Diese Leistungen könnten somit von der Einrichtung nicht im Sinn des Stmk. BHG erbracht werden. Überdies sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Schlüssigkeit des Gutachtens von Primarius H. zu erschüttern, wonach die Einrichtung der S.-GmbH die fachlichen Voraussetzungen für eine stationäre Drogentherapie in keiner Weise erfülle.
Da die vorläufig gewährte Hilfeleistung in der Einrichtung der S.-GmbH somit nicht erbracht werden könne, sei sie ab sofort nicht mehr zuzuerkennen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes - Stmk. BHG, LGBl. Nr. 26/2004, haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes - Stmk. BHG, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004,, haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 3. (1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
a) Heilbehandlung
…
d) berufliche Eingliederung
…
i) Wohnen in Einrichtungen
…
(2)Absatz 2,Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte in Abs. 1 lit. a bis q genannte Hilfeleistung nicht zu.Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte in Absatz eins, Litera a, bis q genannte Hilfeleistung nicht zu.
§ 42 Paragraph 42
Verfahren
…
(4)Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über
…
b) die zu gewährende Hilfeleistung (§§ 3 und 4), b) die zu gewährende Hilfeleistung (Paragraphen 3 und 4),
…
(5)
Nach Abs. 4 lit. b hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. h, i, j und l sowie gemäß § 3 Abs. 1 lit. d, soferne Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach § 8 Abs. 1 lit. a in Einrichtungen gemäß § 43 gewährt wird, ein Gutachten des Sachverständigenteams einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt. Das Sachverständigenteam erstellt einen Entwicklungs- und Hilfeplan. In allen übrigen Verfahren nach Abs. 4 lit. b kann ein Gutachten des Sachverständigenteams eingeholt werden, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde für notwendig erachtet. Der Mensch mit Behinderung, dessen gesetzlicher Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen.Nach Absatz 4, Litera b, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, i, j und l sowie gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera d,, soferne Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, in Einrichtungen gemäß Paragraph 43, gewährt wird, ein Gutachten des Sachverständigenteams einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt. Das Sachverständigenteam erstellt einen Entwicklungs- und Hilfeplan. In allen übrigen Verfahren nach Absatz 4, Litera b, kann ein Gutachten des Sachverständigenteams eingeholt werden, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde für notwendig erachtet. Der Mensch mit Behinderung, dessen gesetzlicher Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen.
b) Würde durch die Einholung des Gutachtens das Verfahren derart verzögert, dass ein schwerer Nachteil für den Menschen mit Behinderung zu befürchten ist, ist vorläufig zu entscheiden. Sobald das Gutachten vorliegt, ist von Amts wegen zu überprüfen, ob die ursprünglich getroffene Entscheidung im Gutachten Deckung findet. Ist dies nicht der Fall, ist die ursprüngliche Entscheidung entsprechend abzuändern.
…"
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Abänderung einer vorläufig gewährten Hilfeleistung gemäß § 42 Abs. 5 Z. 2 lit. b Stmk. BHG nur möglich sei, wenn ein Gutachten über den individuellen Hilfebedarf des behinderten Menschen ergäbe, dass die vorläufig gewährte Hilfeleistung dem Bedarf nicht entspreche. Die Eignung der Einrichtung sei bereits vor Erlassung des vorläufigen Bescheides zu prüfen. Im vorliegenden Fall sei kein Gutachten über den individuellen Hilfebedarf des Beschwerdeführers eingeholt worden, sondern der Behörde lediglich ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Gutachten über die mangelnde Eignung der Einrichtung der S.-GmbH bekannt geworden. Dies berechtige nicht zur Aberkennung der vorläufig zuerkannten Leistung.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Abänderung einer vorläufig gewährten Hilfeleistung gemäß Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera b, Stmk. BHG nur möglich sei, wenn ein Gutachten über den individuellen Hilfebedarf des behinderten Menschen ergäbe, dass die vorläufig gewährte Hilfeleistung dem Bedarf nicht entspreche. Die Eignung der Einrichtung sei bereits vor Erlassung des vorläufigen Bescheides zu prüfen. Im vorliegenden Fall sei kein Gutachten über den individuellen Hilfebedarf des Beschwerdeführers eingeholt worden, sondern der Behörde lediglich ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Gutachten über die mangelnde Eignung der Einrichtung der S.-GmbH bekannt geworden. Dies berechtige nicht zur Aberkennung der vorläufig zuerkannten Leistung.
Nach § 42 Abs. 5 Z. 2 lit. a Stmk. BHG hat die Behörde u. a. bei der Gewährung von Hilfe durch "Wohnen in Einrichtungen" das Gutachten eines Sachverständigenteams über den individuellen Hilfebedarf mit einem "Entwicklungs- und Hilfeplan" einzuholen. Bei Gewährung u.a. von Hilfeleistung durch Heilbehandlung kann ein derartiges Gutachten eingeholt werden. Nach der lit. b dieser Bestimmung ist die Hilfeleistung vorläufig zuzuerkennen, wenn auf Grund der mit der Gutachtenserstattung verbundenen zeitlichen Verzögerung ein Nachteil für den behinderten Menschen zu befürchten ist. Eine solche vorläufige Entscheidung lässt die durch das Gutachten gemäß § 42 Abs. 5 Z. 2 lit. a Stmk. BHG zu klärenden Fragen, welchen Hilfebedarf der behinderte Mensch hat und durch welche konkreten Maßnahmen dieser Bedarf gedeckt werden kann, offen. Diese Fragen werden erst nachträglich durch das Gutachten geklärt. Entspricht die vorläufig zuerkannte Leistung dem sich aus dem Gutachten ergebenden konkreten Hilfebedarf nicht, so ist der Zuerkennungsbescheid entsprechend zu ändern.Nach Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, Stmk. BHG hat die Behörde u. a. bei der Gewährung von Hilfe durch "Wohnen in Einrichtungen" das Gutachten eines Sachverständigenteams über den individuellen Hilfebedarf mit einem "Entwicklungs- und Hilfeplan" einzuholen. Bei Gewährung u.a. von Hilfeleistung durch Heilbehandlung kann ein derartiges Gutachten eingeholt werden. Nach der Litera b, dieser Bestimmung ist die Hilfeleistung vorläufig zuzuerkennen, wenn auf Grund der mit der Gutachtenserstattung verbundenen zeitlichen Verzögerung ein Nachteil für den behinderten Menschen zu befürchten ist. Eine solche vorläufige Entscheidung lässt die durch das Gutachten gemäß Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, Stmk. BHG zu klärenden Fragen, welchen Hilfebedarf der behinderte Mensch hat und durch welche konkreten Maßnahmen dieser Bedarf gedeckt werden kann, offen. Diese Fragen werden erst nachträglich durch das Gutachten geklärt. Entspricht die vorläufig zuerkannte Leistung dem sich aus dem Gutachten ergebenden konkreten Hilfebedarf nicht, so ist der Zuerkennungsbescheid entsprechend zu ändern.
Dem - formell rechtskräftigen - Bescheid über die vorläufige Zuerkennung einer Leistung nach dem Stmk. BHG kommt somit insoweit nur eine eingeschränkte Bestandskraft zu, als er abgeändert werden kann, wenn sich herausstellt, dass die zuerkannte Leistung nicht geeignet ist, den Hilfebedarf des behinderten Menschen zu decken. Ergibt sich dies auf andere Weise als durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, so kann der Bescheid sogleich jedenfalls insoweit geändert werden, dass diese Maßnahme nicht mehr weiter gewährt wird. Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass nach seinen Intentionen auch zur Abklärung der in einem solchen Fall bereits gelösten Frage der Bedarfsdeckung jedenfalls ein Gutachten eingeholt und bis zum Vorliegen des Gutachtens eine evident nicht zielführende Maßnahme weiter gewährt werden muss.
Die belangte Behörde ist daher mit ihrer Ansicht im Recht, dass eine vorläufig zuerkannte Hilfeleistung durch eine bestimmte Einrichtung der Behindertenhilfe auch dann zu widerrufen ist, wenn sich auf andere Weise als durch ein Sachverständigengutachten über den individuellen Hilfebedarf des behinderten Menschen ergibt, dass die Einrichtung nicht geeignet ist, die vorläufig zuerkannte Hilfeleistung in ausreichender Qualität zu erbringen und somit den Hilfebedarf des behinderten Menschen zu decken.
Im vorliegenden Fall wurde die Heilbehandlung durch eine stationäre Langzeit-Drogentherapie in der Einrichtung der S.-GmbH in Vorarlberg von der Behörde erster Instanz nach der am selben Tag eingelangten Empfehlung von Dr. G. und der nach dem Beschwerdevorbringen erfolgten Modifikation des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 5 Z. 2 lit. b Stmk. BHG vorläufig bewilligt, um den mit der Verfahrensverzögerung durch die Einholung eines Gutachtens verbundenen Nachteil für den Beschwerdeführer zu vermeiden. Unstrittig ist der Behörde danach durch Mitteilungen der Vorarlberger Landesregierung bekannt geworden, dass die Einrichtung der S.-GmbH weder über eine Genehmigung nach dem Vorarlberger Jugendwohlfahrtsgesetz, noch nach dem die Behindertenhilfe regelnden Vorarlberger Integrationsgesetz oder dem Suchtmittelgesetz verfügt und eine Fachaufsicht durch die Vorarlberger Landesregierung nicht erfolgt. Weiters ist der Behörde unstrittig das vom Landesgericht Linz u. a. zur Frage, ob die Einrichtung der S.-GmbH die Voraussetzungen für Einrichtungen nach dem Suchtmittelgesetz erfüllt, eingeholte Gutachten von Primarius H. vom 8. Juni 2009 bekannt geworden.Im vorliegenden Fall wurde die Heilbehandlung durch eine stationäre Langzeit-Drogentherapie in der Einrichtung der S.-GmbH in Vorarlberg von der Behörde erster Instanz nach der am selben Tag eingelangten Empfehlung von Dr. G. und der nach dem Beschwerdevorbringen erfolgten Modifikation des Antrages des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera b, Stmk. BHG vorläufig bewilligt, um den mit der Verfahrensverzögerung durch die Einholung eines Gutachtens verbundenen Nachteil für den Beschwerdeführer zu vermeiden. Unstrittig ist der Behörde danach durch Mitteilungen der Vorarlberger Landesregierung bekannt geworden, dass die Einrichtung der S.-GmbH weder über eine Genehmigung nach dem Vorarlberger Jugendwohlfahrtsgesetz, noch nach dem die Behindertenhilfe regelnden Vorarlberger Integrationsgesetz oder dem Suchtmittelgesetz verfügt und eine Fachaufsicht durch die Vorarlberger Landesregierung nicht erfolgt. Weiters ist der Behörde unstrittig das vom Landesgericht Linz u. a. zur Frage, ob die Einrichtung der S.-GmbH die Voraussetzungen für Einrichtungen nach dem Suchtmittelgesetz erfüllt, eingeholte Gutachten von Primarius H. vom 8. Juni 2009 bekannt geworden.
Dieses Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis:
"Die gegenwärtige Betreuung und Unterbringung in der Einrichtung (S.) erfüllt die Voraussetzungen und Kriterien einer stationären Drogentherapie in keiner Weise: Weder wird der absolute Grundsatz der Suchtmittelfreiheit eingehalten, noch werden Rezidive sanktioniert. Eine befriedigende ärztliche Betreuung ist nicht gegeben, wenn die Verschreibung des Substitutionsmittels über einen Arzt in Linz, die (ohnehin kontraindizierten) regelmäßigen Benzodiazepinverordnungen durch einen praktischen Arzt erfolgen und der in der Einrichtung zuständige Arzt als Facharzt für Radiologie über keine psychotherapeutisch-psychiatrische Zusatzqualifikation verfügt. Es ist mit den Regeln einer medizinisch-therapeutischen Behandlung nicht vereinbar, wenn die Medikamentenverordnungen nicht in einer Hand sind.
Es gibt wohl weltweit keine stationäre Drogeneinrichtung, welche nicht Suchtmittelfreiheit voraussetzt. Wenn diese selbst nach sieben Monaten stationären Aufenthaltes (einer vom Sachverständigen begutachteten Patientin) nicht erreicht wird, ergibt die stationäre Behandlung keinen Sinn."
Dazu führte der Sachverständige weiter aus, dass die Einrichtung der S.-GmbH weder konzeptionell noch personell die Minimalerfordernisse einer stationären Drogentherapie erfülle. Drogenkonsum werde toleriert bzw. bleibe ohne Konsequenzen. U.a. sei die an das Gericht gerichtete "Bestätigung über Hygiene-Kontrolle", welche als Verfasser den in Graz arbeitenden Arzt Dr. G. (der im gegenständlichen Verfahren die Empfehlung für die Einrichtung der S.-GmbH abgegeben hat) aufweise, höchst aufklärungsbedürftig. Von Graz aus könne die Kontrolle einer Einrichtung in Vorarlberg nicht durchgeführt werden. Es sei fraglich, ob Dr. G. die Zusatzqualifikation für Hygiene-Kontrollen aufweise. Weiters stelle sich die Frage, weshalb die Hygiene-Kontrollen nicht wie in vom Land kontrollierten Einrichtungen durch den Amtsarzt durchgeführt würden.
Zu diesem Gutachten führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass es nicht im gegenständlichen Verfahren eingeholt worden sei und der Sachverständige die Einrichtung nur aus der Ferne begutachtet habe. Entgegen diesem Gutachten erfülle die Einrichtung der S.-GmbH alle Erfordernisse einer stationären Therapiestation. Es sei nicht richtig, dass Drogenkonsum toleriert werde bzw. ohne Konsequenzen bleibe. Vielmehr würden regelmäßig Harntests durchgeführt. Verstöße gegen das Gebot der Suchtmittelfreiheit würden "erhebliche Konsequenzen" nach sich ziehen.
Dazu ist auszuführen, dass es der Behörde nach dem in § 46 AVG normierten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel frei stand, das nur zwei Monate vor der gegenständlichen Antragstellung in einem Verfahren vor dem Landesgericht Linz erstattete Sachverständigengutachten zu verwerten. Dem Sachverständigen stand neben dem Schreiben des Leiters der Einrichtung der S.-GmbH u.a. die Untersuchung und Exploration einer seit sieben Monaten in dieser Einrichtung stationär untergebrachten Patientin (die im Harntest auf vier Drogenklassen, u.a. auf Morphin und Cannabinoide, positiv reagierte) zur Verfügung. Das dargestellte, nicht weiter konkretisierte Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Heranziehung der Ergebnisse dieses Gutachtens im Rahmen der behördlichen Beweiswürdigung zu erwecken.Dazu ist auszuführen, dass es der Behörde nach dem in Paragraph 46, AVG normierten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel frei stand, das nur zwei Monate vor der gegenständlichen Antragstellung in einem Verfahren vor dem Landesgericht Linz erstattete Sachverständigengutachten zu verwerten. Dem Sachverständigen stand neben dem Schreiben des Leiters der Einrichtung der S.-GmbH u.a. die Untersuchung und Exploration einer seit sieben Monaten in dieser Einrichtung stationär untergebrachten Patientin (die im Harntest auf vier Drogenklassen, u.a. auf Morphin und Cannabinoide, positiv reagierte) zur Verfügung. Das dargestellte, nicht weiter konkretisierte Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Heranziehung der Ergebnisse dieses Gutachtens im Rahmen der behördlichen Beweiswürdigung zu erwecken.
Da die belangte Behörde somit auf andere Weise als durch Einholung eines Gutachtens über den individuellen Hilfebedarf des Beschwerdeführers auf unbedenkliche Art zum Ergebnis gekommen ist, dass die Einrichtung der S.-GmbH die dem Beschwerdeführer vorläufig zuerkannte Hilfeleistung mangels Eignung hiefür nicht erbringen kann, hat sie die Zuerkennung nach den obigen Ausführungen zu Recht gemäß § 42 Abs. 5 Z. 2 lit. b Stmk. BHG widerrufen.Da die belangte Behörde somit auf andere Weise als durch Einholung eines Gutachtens über den individuellen Hilfebedarf des Beschwerdeführers auf unbedenkliche Art zum Ergebnis gekommen ist, dass die Einrichtung der S.-GmbH die dem Beschwerdeführer vorläufig zuerkannte Hilfeleistung mangels Eignung hiefür nicht erbringen kann, hat sie die Zuerkennung nach den obigen Ausführungen zu Recht gemäß Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera b, Stmk. BHG widerrufen.
Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 27. März 2012