TE Vwgh Beschluss 2012/3/27 2011/10/0018

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Veröffentlicht am 27.03.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache der Mag. pharm. C P in B, vertreten durch Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 37, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 18. Jänner 2011, Zl. UVS-37/10008/3-2011, betreffend Aussetzung eines Verfahrens nach dem Apothekengesetz (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit; mitbeteiligte Partei: Mag.pharm. H Z in H), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27. August 2010 wurde über Antrag der Beschwerdeführerin die Verlegung der bestehenden öffentlichen Apotheke in B, Sstraße 46, an den Standort GStraße 40 bewilligt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Jänner 2011 hat die belangte Behörde das infolge Berufung der Mitbeteiligten gegen den genannten Bescheid vom 27. August 2010 anhängige Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die im Jahr 1995 von der Mitbeteiligten beantragte Konzession zur Errichtung und zum Betrieb eine neuen öffentlichen Apotheke in S, Istraße 32, ausgesetzt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Jänner 2011 hat die belangte Behörde das infolge Berufung der Mitbeteiligten gegen den genannten Bescheid vom 27. August 2010 anhängige Berufungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die im Jahr 1995 von der Mitbeteiligten beantragte Konzession zur Errichtung und zum Betrieb eine neuen öffentlichen Apotheke in S, Istraße 32, ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass die Mitbeteiligte ihre Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27. August 2010 mit Eingabe vom 27. Juni 2011 zurückgezogen hat. Der erstinstanzliche Bescheid vom 27. August 2010 sei daher in Rechtskraft erwachsen, das mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 38 AVG unterbrochene Berufungsverfahren habe somit geendet.Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass die Mitbeteiligte ihre Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27. August 2010 mit Eingabe vom 27. Juni 2011 zurückgezogen hat. Der erstinstanzliche Bescheid vom 27. August 2010 sei daher in Rechtskraft erwachsen, das mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG unterbrochene Berufungsverfahren habe somit geendet.

Die Mitbeteiligte hat mit am 27. Juni 2011 eingelangtem Schreiben mitgeteilt, dass sie sowohl die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27. August 2010 als auch ihren Antrag aus dem Jahr 1995 auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb eine neuen öffentlichen Apotheke in S, Istraße 32, zurückgezogen hat.

Über Anfrage, inwieweit sie sich im Hinblick darauf durch den angefochtenen Bescheid noch beschwert erachtet, gab die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. Juli 2011 bekannt, dass sie durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert und eine materielle Klaglosstellung erfolgt sei.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen kein praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2009, Zl. 2008/10/0318, mwH).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen kein praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2009, Zl. 2008/10/0318, mwH).

Die Beschwer gegen einen Aussetzungsbescheid gemäß § 38 AVG fällt jedenfalls weg, sobald das ausgesetzte Verfahren durch Entscheidung in der Sache abgeschlossen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Februar 2011, Zl. 2009/10/0249). Im Hinblick darauf, dass das ausgesetzte Berufungsverfahren infolge Zurückziehung der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27. August 2010 durch die Mitbeteiligte mittlerweile abgeschlossen wurde, besteht für die Beschwerdeführerin an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache kein rechtliches Interesse mehr. Für ihre Rechtstellung macht es nämlich keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.Die Beschwer gegen einen Aussetzungsbescheid gemäß Paragraph 38, AVG fällt jedenfalls weg, sobald das ausgesetzte Verfahren durch Entscheidung in der Sache abgeschlossen ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. Februar 2011, Zl. 2009/10/0249). Im Hinblick darauf, dass das ausgesetzte Berufungsverfahren infolge Zurückziehung der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27. August 2010 durch die Mitbeteiligte mittlerweile abgeschlossen wurde, besteht für die Beschwerdeführerin an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache kein rechtliches Interesse mehr. Für ihre Rechtstellung macht es nämlich keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

Da das Rechtsschutzbedürfnis daher nachträglich weggefallen ist - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt -, war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Da das Rechtsschutzbedürfnis daher nachträglich weggefallen ist - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt -, war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da nicht ohne weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, war gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung zu entscheiden und Aufwandersatz nicht zuzusprechen.Da nicht ohne weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, war gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG nach freier Überzeugung zu entscheiden und Aufwandersatz nicht zuzusprechen.

Wien, am 27. März 2012

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011100018.X00

Im RIS seit

12.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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