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L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg;Norm
MSG Slbg 2010 §8 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des WM in K, bei Beschwerdeerhebung vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Aignerstraße 4a, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. Oktober 2010, Zl. 20301-SHB/88/2-2010, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer - wie bereits in vorangegangenen Monaten - Hilfe zum Lebensunterhalt in Form einer einmaligen Geldleistung gewährt, und zwar für den Monat August 2010 in der Höhe von EUR 183,51. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien nur 50 % des Richtsatzes zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe nämlich trotz einer Belehrung über die Folgen der Nichteinhaltung von Maßnahmen eine Arbeitserprobung bei der Halleiner Arbeitsinitiative nach zwei Wochen mit der Begründung beendet, es sei ihm "zu heiß", er verdiene zu wenig und er sehe Probleme mit seinem Knie auf sich "zukommen". Aktuelle gesundheitliche Probleme habe er nicht angesprochen und es gebe auch keine Hinweise darauf, dass er versucht habe, im Rahmen der Arbeitserprobung für eine andere, weniger anstrengende Arbeit eingeteilt zu werden. Eine im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommene amtsärztliche Begutachtung habe zwar ergeben, dass das rechte Kniegelenk des Beschwerdeführers in der Belastbarkeit wesentlich reduziert sei und Schmerzen bestünden. Der Beschwerdeführer sei für kniende Tätigkeiten nicht belastbar; das Heben und Tragen schwerer Lasten sei zu vermeiden. Diese wesentlichen Einschränkungen im rechten Knie des Beschwerdeführers führten allerdings nicht zur Annahme, dass er arbeitsunfähig sei. Gerade ein Projekt wie jenes der Halleiner Arbeitsinitiative sei für Menschen gedacht, die nur beschränkt einsatzfähig seien und langsam wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen. Körperliche Einschränkungen würden daher bei der Arbeitseinteilung berücksichtigt. Die dem Beschwerdeführer angebotene Maßnahme der Arbeitserprobung bei der Halleiner Arbeitsinitiative habe daher den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen und es seien ihm die hier vorzunehmenden Tätigkeiten zumutbar gewesen. Die für die Beendigung der Arbeitserprobung vorgebrachten Gründe zeigten eindeutig, dass der Beschwerdeführer arbeitsunwillig sei. Es handle sich um einen besonders schweren Verstoß gegen die Pflicht, die Arbeitskraft einzusetzen, sodass die vorgesehene Sanktion der Leistungskürzung um bis zu 50 % Platz zu greifen habe. Bei der dem Beschwerdeführer zu gewährenden Unterstützung seien daher 50 % des Richtsatzes für Lebensbedarf (EUR 279,01) zu berücksichtigen, zuzüglich Wohnkosten im Ausmaß von EUR 145,-- und abzüglich der eigenen Mittel des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 240,50.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das im Beschwerdefall anzuwendende Salzburger Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 63/2010, (MSG) lautet auszugsweise wie folgt:Das im Beschwerdefall anzuwendende Salzburger Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2010,, (MSG) lautet auszugsweise wie folgt:
"Ziel und Aufgabe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
§ 1Paragraph eins
...
Einsatz der Arbeitskraft
§ 8Paragraph 8
1. die das Regelpensionsalter nach dem ASVG bereits erreicht haben;
2. die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil geeignete Betreuungsmöglichkeiten fehlen;
3. die pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen; 3. die pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
4. die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRÄG) leisten; 4. die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRÄG) leisten;
5. die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen;
6. die eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.
1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende
744,01 EUR;
...
3) Von den Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. 3) Von den Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %.
..."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die dem Beschwerdeführer zu gewährende Hilfe für den Lebensunterhalt sei - gemessen am monatlichen Mindeststandard - um 50 % zu kürzen, weil sich der arbeitsfähige Beschwerdeführer in schwer wiegender Art und Weise geweigert habe, seine Arbeitskraft einzusetzen.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit bei der Halleiner Arbeitsinitiative vorzeitig beenden müssen. Die ihm abverlangten schweren Arbeiten (u.a. wiederkehrende schwere Möbeltransporte) habe er unmöglich weiter ausüben können. Im Übrigen bemühe er sich jedoch um eine entsprechende Erwerbstätigkeit. So schreibe er ca. zehn Bewerbungen pro Monat. Obwohl er die Halleiner Arbeitsinitiative vor Arbeitsaufnahme über die gesundheitlichen Einschränkungen an beiden Knien informiert habe, sei er zu keinen leichteren Tätigkeiten eingeteilt worden. Schließlich sei ihm die Geldleistung sofort um 50 % gekürzt worden, obwohl das Gesetz eine stufenweise Kürzung vorsehe. Auch sei er lediglich belehrt worden, dass der Arbeitsabbruch bei der Halleiner Arbeitsinitiative als Arbeitsunwilligkeit gewertet werde und eine Richtsatzkürzung zur Folge habe, nicht aber auch darüber, aus welchen gesundheitlichen Gründen er die Teilnahme an der Arbeitserprobung ablehnen könne. Es seien ihm daher entgegen § 23 Abs. 1 MSG nicht die erforderlichen Anleitungen, Beratungen und Informationen geboten worden.Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit bei der Halleiner Arbeitsinitiative vorzeitig beenden müssen. Die ihm abverlangten schweren Arbeiten (u.a. wiederkehrende schwere Möbeltransporte) habe er unmöglich weiter ausüben können. Im Übrigen bemühe er sich jedoch um eine entsprechende Erwerbstätigkeit. So schreibe er ca. zehn Bewerbungen pro Monat. Obwohl er die Halleiner Arbeitsinitiative vor Arbeitsaufnahme über die gesundheitlichen Einschränkungen an beiden Knien informiert habe, sei er zu keinen leichteren Tätigkeiten eingeteilt worden. Schließlich sei ihm die Geldleistung sofort um 50 % gekürzt worden, obwohl das Gesetz eine stufenweise Kürzung vorsehe. Auch sei er lediglich belehrt worden, dass der Arbeitsabbruch bei der Halleiner Arbeitsinitiative als Arbeitsunwilligkeit gewertet werde und eine Richtsatzkürzung zur Folge habe, nicht aber auch darüber, aus welchen gesundheitlichen Gründen er die Teilnahme an der Arbeitserprobung ablehnen könne. Es seien ihm daher entgegen Paragraph 23, Absatz eins, MSG nicht die erforderlichen Anleitungen, Beratungen und Informationen geboten worden.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:
Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge hat der Beschwerdeführer bereits kurz nach Antritt seiner Tätigkeit im Rahmen der Arbeitserprobung bei der Halleiner Arbeitsinitiative bekannt gegeben, dass er vor allem wegen der vorherrschenden Hitze seine Tätigkeit vorzeitig beenden werde. Auch sei er als Elektriker nicht bereit, für EUR 900,-- arbeiten zu gehen. "Trotz Zuredens" habe er seine Tätigkeit in der Folge beendet und dies damit begründet, dass er für die zu leistende Arbeit zu wenig verdiene und er außerdem Probleme mit seinem Knie auf sich zukommen sehe.
Dass diese Darstellung der Geschehnisse unrichtig wäre, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde behauptet. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat er ebenso wie in der vorliegenden Beschwerde jedoch das Schwergewicht auf seine gesundheitlichen Probleme gelegt: Die ihm wiederholt abverlangten schweren Möbeltransporte seien ihm angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich gewesen, weshalb er die Arbeitsmaßnahme beendet habe, zumal er trotz entsprechender Hinweise nicht zu anderen, ihn weniger belastenden Arbeiten eingeteilt worden sei.
Davon ausgehend konnte die belangte Behörde aber in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise zur Auffassung gelangen, der Beschwerdeführer habe, indem er statt im Rahmen der Arbeitserprobung seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (unter Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe) geltend zu machen, seine Tätigkeit mit der dargestellten Begründung vorzeitig selbst abgebrochen habe, deutlich gemacht, dass er durchaus nicht bereit sei, seine Arbeitskraft im gebotenen Ausmaß einzusetzen. Im Grunde des § 8 Abs. 5 MSG war die belangte Behörde daher zu einer Kürzung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ermächtigt.Davon ausgehend konnte die belangte Behörde aber in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise zur Auffassung gelangen, der Beschwerdeführer habe, indem er statt im Rahmen der Arbeitserprobung seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (unter Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe) geltend zu machen, seine Tätigkeit mit der dargestellten Begründung vorzeitig selbst abgebrochen habe, deutlich gemacht, dass er durchaus nicht bereit sei, seine Arbeitskraft im gebotenen Ausmaß einzusetzen. Im Grunde des Paragraph 8, Absatz 5, MSG war die belangte Behörde daher zu einer Kürzung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ermächtigt.
Gegen das Ausmaß der vorgenommenen Kürzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bringt der Beschwerdeführer vor, eine solche Kürzung hätte nur stufenweise erfolgen dürfen.
Nun sieht § 8 Abs. 5 MSG vor, dass Hilfesuchenden, die trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer sonstigen der hier genannten Maßnahmen teilnehmen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen sind. Die Gesetzesmaterialien (RV 687 BlgNR, XIV GP, S. 46) führen dazu erläuternd aus, dass "grundsätzlich", und zwar unter Berücksichtigung von Beharrlichkeit und Ausmaß der mangelnden Mitwirkung, eine stufenweise Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vorgesehen sei; eine Kürzung um 50 % sei somit nicht bereits bei der erstmaligen Nichterfüllung von Auflagen (z.B. Meldepflichten) oder beim Versäumen von vereinbarten Terminen vorzunehmen.Nun sieht Paragraph 8, Absatz 5, MSG vor, dass Hilfesuchenden, die trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer sonstigen der hier genannten Maßnahmen teilnehmen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen sind. Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 687, BlgNR, XIV GP, S. 46) führen dazu erläuternd aus, dass "grundsätzlich", und zwar unter Berücksichtigung von Beharrlichkeit und Ausmaß der mangelnden Mitwirkung, eine stufenweise Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vorgesehen sei; eine Kürzung um 50 % sei somit nicht bereits bei der erstmaligen Nichterfüllung von Auflagen (z.B. Meldepflichten) oder beim Versäumen von vereinbarten Terminen vorzunehmen.
In Abhängigkeit von der Beharrlichkeit und dem Ausmaß der Weigerung des Hilfesuchenden, seine Arbeitskraft iSd. § 8 MSG einzusetzen, schließt es das Gesetz daher nicht aus, auch erstmalig eine Kürzung um 50 % vorzunehmen.In Abhängigkeit von der Beharrlichkeit und dem Ausmaß der Weigerung des Hilfesuchenden, seine Arbeitskraft iSd. Paragraph 8, MSG einzusetzen, schließt es das Gesetz daher nicht aus, auch erstmalig eine Kürzung um 50 % vorzunehmen.
Die belangte Behörde hat das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten als ein schwer wiegendes, die sofortige Kürzung um 50 % rechtfertigendes Verhalten gewertet. Umstände, die gegen diese Auffassung sprächen, sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich. Auch das Ausmaß der vorgenommenen Kürzung ist daher nicht rechtswidrig.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vorbringt, er sei von der Behörde nicht entsprechend informiert bzw. angeleitet worden, hat er nicht auch die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG dargetan.Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vorbringt, er sei von der Behörde nicht entsprechend informiert bzw. angeleitet worden, hat er nicht auch die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG dargetan.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 27. März 2012
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010100210.X00Im RIS seit
26.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015