TE Vwgh Erkenntnis 2012/3/28 2010/08/0067

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;
72/02 Studienrecht allgemein;

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §539a;
AVG §73 Abs2;
FHStG 1993;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
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  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 539a heute
  2. ASVG § 539a gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde 1. der M F in P, 2. der F OG, und

3. der F GmbH, beide in Wien, alle vertreten durch die Arnold Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 25. Jänner 2010, Zl. BMASK-421702/0001- II/A/3/2009, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/2, 2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der erstmitbeteiligten Gebietskrankenkasse in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die erstmitbeteiligte Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom 3. September 2008 fest, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung als Lektor bei der drittbeschwerdeführenden Partei als Dienstgeber in der Zeit vom 1. März bis 30. April 2000, vom 1. Oktober 2000 bis 31. Jänner 2001, vom 1. März bis 30. April 2001, vom 1. Oktober 2001 bis 1. Februar 2002, vom 1. Oktober 2002 bis 2. Februar 2003, vom 1. Oktober 2003 bis 29. Februar 2004, vom 1. Oktober 2004 bis 28. Februar 2005 und vom 1. Oktober 2005 bis 31. Jänner 2006 der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Gleichzeitig stellte sie fest, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeit in den genannten Zeiträumen nicht der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG aufgrund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterlegen sei.Die erstmitbeteiligte Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom 3. September 2008 fest, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung als Lektor bei der drittbeschwerdeführenden Partei als Dienstgeber in der Zeit vom 1. März bis 30. April 2000, vom 1. Oktober 2000 bis 31. Jänner 2001, vom 1. März bis 30. April 2001, vom 1. Oktober 2001 bis 1. Februar 2002, vom 1. Oktober 2002 bis 2. Februar 2003, vom 1. Oktober 2003 bis 29. Februar 2004, vom 1. Oktober 2004 bis 28. Februar 2005 und vom 1. Oktober 2005 bis 31. Jänner 2006 der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei. Gleichzeitig stellte sie fest, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeit in den genannten Zeiträumen nicht der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG aufgrund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterlegen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Devolutionsantrag der beschwerdeführenden Parteien Folge und wies den Einspruch der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 3. September 2008 ab.

Die belangte Behörde ging zusammengefasst davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin bei der drittbeschwerdeführenden Partei in den im Spruch genannten Zeiträumen als Lektor gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei. Bei wahrer wirtschaftlicher Betrachtungsweise seien sowohl die Gesellschaftsgründung als auch die mit der zweitbeschwerdeführenden Partei abgeschlossenen Verträge als Umgehungshandlungen anzusehen, durch die die drittbeschwerdeführende Partei als Vertragspartnerin der Erstbeschwerdeführerin das Entstehen der Versicherungspflicht nach dem ASVG (mit ihr als beitragspflichtiger Dienstgeberin) habe verhindern wollen. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt erbracht.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1. Die beschwerdeführenden Parteien machen - zusammengefasst -

geltend, ein Ausspruch, dass dem Devolutionsantrag Folge gegeben werde, sei nicht vorgesehen und besitze keinen selbständigen rechtlichen Gehalt. Zu einer solchen Entscheidung sei die Behörde daher nicht zuständig, sodass der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben sei.

Weiter wenden die beschwerdeführenden Parteien ein, die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei in wesentlichen Punkten unschlüssig, die Sachverhaltsermittlung unvollständig und mit gravierenden Verfahrensfehlern behaftet. Die Sachverhaltsfeststellungen würden ausschließlich auf Mutmaßungen der belangten Behörde beruhen. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, würden große Spielräume bei der Gestaltung der Lehraufträge einräumen. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach ein Lehrauftrag nicht an Gesellschaften vergeben werden dürfe, existiere nicht. Es sei im Fachhochschulbereich allgemein üblich, dass Lehraufträge auch an juristische Personen oder Personengesellschaften vergeben würden. Es sei auch zulässig, Lehrtätigkeiten zu vergesellschaften. Es bestünden keinerlei Hinweise auf Scheingeschäfte oder ein Umgehungsgeschäft. Der wahre Vertragspartner der drittbeschwerdeführenden Partei sei die Personengesellschaft. Es liege auch kein Missbrauch iSd § 539a Abs. 2 ASVG vor; die belangte Behörde habe § 539a Abs. 1 ASVG überschießend ausgelegt.Weiter wenden die beschwerdeführenden Parteien ein, die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei in wesentlichen Punkten unschlüssig, die Sachverhaltsermittlung unvollständig und mit gravierenden Verfahrensfehlern behaftet. Die Sachverhaltsfeststellungen würden ausschließlich auf Mutmaßungen der belangten Behörde beruhen. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, würden große Spielräume bei der Gestaltung der Lehraufträge einräumen. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach ein Lehrauftrag nicht an Gesellschaften vergeben werden dürfe, existiere nicht. Es sei im Fachhochschulbereich allgemein üblich, dass Lehraufträge auch an juristische Personen oder Personengesellschaften vergeben würden. Es sei auch zulässig, Lehrtätigkeiten zu vergesellschaften. Es bestünden keinerlei Hinweise auf Scheingeschäfte oder ein Umgehungsgeschäft. Der wahre Vertragspartner der drittbeschwerdeführenden Partei sei die Personengesellschaft. Es liege auch kein Missbrauch iSd Paragraph 539 a, Absatz 2, ASVG vor; die belangte Behörde habe Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG überschießend ausgelegt.

2. Gemäß § 73 Abs. 1 erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Nach § 73 Abs. 2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, besitzt keinen selbständigen rechtlichen Gehalt. Jede Behörde hat bei Fällung einer Entscheidung ihre hiefür gegebene Zuständigkeit zu prüfen; in der Fällung einer Sachentscheidung liegt immer die zumindest implizite Bejahung der Zuständigkeit. Nichts anderes gilt für den Fall, dass eine Behörde ihre Zuständigkeit auf Grund eines von ihr als zulässig qualifizierten Devolutionsantrages bejaht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0266).Ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, besitzt keinen selbständigen rechtlichen Gehalt. Jede Behörde hat bei Fällung einer Entscheidung ihre hiefür gegebene Zuständigkeit zu prüfen; in der Fällung einer Sachentscheidung liegt immer die zumindest implizite Bejahung der Zuständigkeit. Nichts anderes gilt für den Fall, dass eine Behörde ihre Zuständigkeit auf Grund eines von ihr als zulässig qualifizierten Devolutionsantrages bejaht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0266).

Dadurch, dass die belangte Behörde hier mit einem gesonderten Spruchpunkt dem Devolutionsantrag der beschwerdeführenden Parteien Folge gegeben und nicht lediglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides ihre Zuständigkeit im Hinblick auf den Devolutionsantrag bejaht hat, sind die beschwerdeführenden Parteien aber in ihren Rechten nicht verletzt; eine Beschwer ist insoweit in keiner Weise ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht dargelegt.

3. Strittig ist im Verfahren, ob die Erbringung von Leistungen (sowie die Erzielung von Entgelten hiefür) als Lehrbeauftragter eines Fachhochschul-Studienganges der Erstbeschwerdeführerin oder einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter die Erstbeschwerdeführerin ist, zuzurechnen ist. Der vorliegende Fall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2009/08/0010, entschieden wurde. Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 3. Strittig ist im Verfahren, ob die Erbringung von Leistungen (sowie die Erzielung von Entgelten hiefür) als Lehrbeauftragter eines Fachhochschul-Studienganges der Erstbeschwerdeführerin oder einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter die Erstbeschwerdeführerin ist, zuzurechnen ist. Der vorliegende Fall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2009/08/0010, entschieden wurde. Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Dadurch, dass die belangte Behörde den Einspruch der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht (wegen fehlender Parteistellung) zurückgewiesen, sondern abgewiesen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2010/08/0132), ist diese in ihren Rechten nicht verletzt.Dadurch, dass die belangte Behörde den Einspruch der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht (wegen fehlender Parteistellung) zurückgewiesen, sondern abgewiesen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2010/08/0132), ist diese in ihren Rechten nicht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet in §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet in Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 28. März 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080067.X00

Im RIS seit

23.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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