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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §113 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des VP in O, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in 7304 Nebersdorf, Lange Gasse 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 14. Jänner 2010, Zl. 6-SO-N4290/3-2009, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei:
Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG ein Betragszuschlag in der Höhe von EUR 600,-- vorgeschrieben.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG ein Betragszuschlag in der Höhe von EUR 600,-- vorgeschrieben.
Im Zuge einer von Prüforganen der Abgabenbehörden des Bundes (KIAB) durchgeführten Kontrolle sei der ungarische Staatsangehörige J M. am 28. Mai 2008 bei der Verrichtung von Arbeiten für den Beschwerdeführer betreten worden. M. habe dem Beschwerdeführer seine Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, ohne gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet worden zu sein. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung der belangten Behörde vomIm Zuge einer von Prüforganen der Abgabenbehörden des Bundes (KIAB) durchgeführten Kontrolle sei der ungarische Staatsangehörige J M. am 28. Mai 2008 bei der Verrichtung von Arbeiten für den Beschwerdeführer betreten worden. M. habe dem Beschwerdeführer seine Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, ohne gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet worden zu sein. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung der belangten Behörde vom
12. (richtig: 13.) Jänner 2010, Z. 6-SO-N4278/5-2009, verwiesen.12. (richtig: 13.) Jänner 2010, Ziffer 6 -, S, O, -, N, 4278 /, 5 -, 2009,, verwiesen.
Aus diesem im Verwaltungsakt erliegenden Bescheid geht hervor, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 16. Juli 2008 J M. rückwirkend vom 27. Mai bis zum 28. Mai 2008 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers gemäß § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG iVm § 4 Abs. 2, § 30 und § 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen hat, wobei die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum EUR 31,12 betragen. Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem genannten Bescheid vom 13. Jänner 2010 "betreffend die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG sowie die Vorschreibung des angefallenen Sozialversicherungsbeitrages" keine Folge gegeben.Aus diesem im Verwaltungsakt erliegenden Bescheid geht hervor, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 16. Juli 2008 J M. rückwirkend vom 27. Mai bis zum 28. Mai 2008 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 30 und Paragraph 539 a, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen hat, wobei die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum EUR 31,12 betragen. Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem genannten Bescheid vom 13. Jänner 2010 "betreffend die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG sowie die Vorschreibung des angefallenen Sozialversicherungsbeitrages" keine Folge gegeben.
Die Vorschreibung des Beitragszuschlags sei - so die belangte Behörde weiter - in Anbetracht der Nichtanmeldung des J M. zur Sozialversicherung zum Zeitpunkt der Kontrolle am 28. Mai 2008 gegen 10.30 Uhr dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Da es sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers gehandelt habe, entspreche der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung mit EUR 200,-- für den nicht vor Arbeitsantritt angemeldeten J M. und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz mit EUR 400,-- dem Zweck der Beitragszuschlagsvorschreibung, das geordnete Funktionieren der Sozialversicherung zu sichern und den Verwaltungsmehraufwand abzudecken. Im Übrigen sei die Höhe des Beitragszuschlages entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von der Anzahl der bei der Kontrolle anwesenden Beamten der Abgabenbehörde des Bundes abhängig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit der - von der Beschwerde nicht bestrittenen - Erlassung des genannten Bescheides der belangten Behörde vom 13. Jänner 2010 betreffend die Pflichtversicherung stand - unabhängig von dessen Rechtskraft - auch für das vorliegende Verfahren betreffend den Beitragszuschlag bindend fest, dass J M. vom 27. Mai bis zum 28. Mai 2008 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Pflichtversicherung (Vollversicherung) nach dem ASVG unterlag, weil dieselbe Behörde sowohl für die Entscheidung des Vorliegens der Pflichtversicherung als auch für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages zuständig war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0183, mwN). Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass zwischen dem Beschwerdeführer und J M. kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, sondern nur ein Werkvertragsverhältnis (aus näher genannten Gründen) anzunehmen sei, geht damit ins Leere.Mit der - von der Beschwerde nicht bestrittenen - Erlassung des genannten Bescheides der belangten Behörde vom 13. Jänner 2010 betreffend die Pflichtversicherung stand - unabhängig von dessen Rechtskraft - auch für das vorliegende Verfahren betreffend den Beitragszuschlag bindend fest, dass J M. vom 27. Mai bis zum 28. Mai 2008 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG der Pflichtversicherung (Vollversicherung) nach dem ASVG unterlag, weil dieselbe Behörde sowohl für die Entscheidung des Vorliegens der Pflichtversicherung als auch für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages zuständig war vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0183, mwN). Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass zwischen dem Beschwerdeführer und J M. kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, sondern nur ein Werkvertragsverhältnis (aus näher genannten Gründen) anzunehmen sei, geht damit ins Leere.
J M. wäre somit gemäß § 33 Abs. 1 ASVG vom Beschwerdeführer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden gewesen. Gegen die Höhe des gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorgeschriebenen Beitragszuschlages wendet sich die Beschwerde nicht.J M. wäre somit gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vom Beschwerdeführer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden gewesen. Gegen die Höhe des gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG vorgeschriebenen Beitragszuschlages wendet sich die Beschwerde nicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 28. März 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080035.X00Im RIS seit
07.05.2012Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012