TE Vwgh Erkenntnis 2012/3/28 2009/22/0297

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §69;
NAG 2005 §19 Abs2;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in 3830 Waidhofen/Thaya, Rosensteinstraße 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 23. Dezember 2008, Zl. 148.148/11-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel und Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten I. (Wiederaufnahme des Verfahrens) und II. (Abweisung des Erstantrags) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in seinem Spruchpunkt III. (Zurückweisung des Verlängerungsantrags) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten römisch eins. (Wiederaufnahme des Verfahrens) und römisch zwei. (Abweisung des Erstantrags) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in seinem Spruchpunkt römisch drei. (Zurückweisung des Verlängerungsantrags) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Oktober 2006 war der Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Familiengemeinschaft mit seinem österreichischen Wahlvater abgewiesen worden.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2007 gab die belangte Behörde der gegen den genannten Bescheid gerichteten Berufung Folge und erteilte dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die Dauer von zwölf Monaten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde das genannte Bewilligungsverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG iVm § 70 AVG von Amts wegen wieder auf und versetzte es in den Stand vor der Erlassung des genannten Bescheides (Spruchpunkt I.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde das genannte Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 70, AVG von Amts wegen wieder auf und versetzte es in den Stand vor der Erlassung des genannten Bescheides (Spruchpunkt römisch eins.).

Mit Spruchpunkt II. wies sie die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit Spruchpunkt römisch zwei. wies sie die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Mit Spruchpunkt III. wies sie den Antrag vom 6. Mai 2008 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 19 Abs. 2 NAG zurück.Mit Spruchpunkt römisch drei. wies sie den Antrag vom 6. Mai 2008 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG zurück.

Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die im Berufungsverfahren vorgelegte Einkommensbestätigung des EW falsch sei, weil EW als Inhaber des gleichnamigen Zeitschriftenhandels bereits im April 2006 verstorben und mit seinem Tod das Unternehmen geschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine für seinen Wahlvater von EW ausgestellte Einkommensbestätigung vom 25. Mai 2007 für den Zeitraum 1. November 2006 bis 30. April 2007 vorgelegt. Dies habe zur Erteilung des Aufenthaltstitels geführt. Es stehe fest, dass die nach dem Tod des Firmeninhabers ausgestellte Einkommensbestätigung als falsches Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren zu werten sei. Somit werde das Verfahren in den Stand vor der Erlassung des Berufungsbescheides zurückversetzt.

Aufenthaltstitel dürften nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreite. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreite dann dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wegen der Verwendung falscher Einkommensbestätigungen als Beweismittel (auch im erstinstanzlichen Verfahren seien zwei falsche Einkommensbestätigungen vom 7. Juli 2006 und 2. Oktober 2006 vorgelegt worden) zur Erlangung eines Aufenthaltstitels sei eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im hohen Maß gegeben. Damit widerstreite der Aufenthalt des Beschwerdeführers dem öffentlichen Interesse gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG und er erfülle nicht die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels.Aufenthaltstitel dürften nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreite. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreite dann dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wegen der Verwendung falscher Einkommensbestätigungen als Beweismittel (auch im erstinstanzlichen Verfahren seien zwei falsche Einkommensbestätigungen vom 7. Juli 2006 und 2. Oktober 2006 vorgelegt worden) zur Erlangung eines Aufenthaltstitels sei eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im hohen Maß gegeben. Damit widerstreite der Aufenthalt des Beschwerdeführers dem öffentlichen Interesse gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG und er erfülle nicht die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Der vom Beschwerdeführer am 6. Mai 2008 gestellte Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels sei nunmehr durch den Gültigkeitsverlust des Aufenthaltstitels als weiterer Erstantrag zu werten. Gemäß § 19 Abs. 2 NAG sei das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge nicht zulässig. Dieser Antrag sei nunmehr als weiterer Antrag zu werten und gemäß § 19 Abs. 2 NAG zurückzuweisen.Der vom Beschwerdeführer am 6. Mai 2008 gestellte Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels sei nunmehr durch den Gültigkeitsverlust des Aufenthaltstitels als weiterer Erstantrag zu werten. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG sei das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge nicht zulässig. Dieser Antrag sei nunmehr als weiterer Antrag zu werten und gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG zurückzuweisen.

Letztlich nahm die belangte Behörde eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers vor.Letztlich nahm die belangte Behörde eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers vor.

Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid an ihn erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 21. September 2009, B 208/09-6, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid an ihn erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 21. September 2009, B 208/09-6, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Eingangs ist der belangten Behörde darin Recht zu geben, dass die Vorlage einer falschen Urkunde geeignet ist, einen Wiederaufnahmegrund darzustellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, 2010/22/0031). Nun hat aber der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 bestritten, dass die vorgelegten Einkommensbestätigungen falsch seien. Sein Wahlvater habe für EW jun. gearbeitet und von diesem die vorgelegten Bestätigungen erhalten. Von EW sen. habe der Wahlvater des Beschwerdeführers nichts gewusst. Bei seiner Vernehmung gab der Wahlvater des Beschwerdeführers an, er habe bis Sommer 2007 für "die Firma W" gearbeitet und Einkommensbestätigungen erhalten. Hingegen gab EW jun. bei seiner Vernehmung an, er habe den Gewerbeschein "schätze so April 2006" zurückgegeben und trotzdem noch Einkommensbestätigungen geschrieben und ausgehändigt, weil er die Leute schon jahrelang gekannt habe und sie diese Bestätigungen für verschiedene Behördenwege benötigt hätten.Eingangs ist der belangten Behörde darin Recht zu geben, dass die Vorlage einer falschen Urkunde geeignet ist, einen Wiederaufnahmegrund darzustellen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, 2010/22/0031). Nun hat aber der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 bestritten, dass die vorgelegten Einkommensbestätigungen falsch seien. Sein Wahlvater habe für EW jun. gearbeitet und von diesem die vorgelegten Bestätigungen erhalten. Von EW sen. habe der Wahlvater des Beschwerdeführers nichts gewusst. Bei seiner Vernehmung gab der Wahlvater des Beschwerdeführers an, er habe bis Sommer 2007 für "die Firma W" gearbeitet und Einkommensbestätigungen erhalten. Hingegen gab EW jun. bei seiner Vernehmung an, er habe den Gewerbeschein "schätze so April 2006" zurückgegeben und trotzdem noch Einkommensbestätigungen geschrieben und ausgehändigt, weil er die Leute schon jahrelang gekannt habe und sie diese Bestätigungen für verschiedene Behördenwege benötigt hätten.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde jedoch jegliche Auseinandersetzung mit den Ermittlungsergebnissen unterlassen und bloß auf den Tod des "Firmeninhabers" abgestellt. Sie hat aber nicht weiter geprüft, ob der Wahlvater des Beschwerdeführers für den Sohn des früheren Firmeninhabers tätig gewesen ist. Bei Zutreffen der Behauptungen des Beschwerdeführers hätten sich die Einkommensbestätigungen als richtig herausstellen können, was zu einem anderen Ergebnis der Sache geführt hätte. Aus diesem Grund war der Bescheid, soweit die belangte Behörde damit die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt hat, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Dies gilt auch für die Verweigerung des Aufenthaltstitels im Berufungsweg. Hier genügt der Hinweis, dass die belangte Behörde nicht ohne weiteres von einem falschen Beweismittel und von der Unrichtigkeit der Einkommensbestätigungen hätte ausgehen dürfen und sie überdies nicht festgestellt hat, ob die allfällige Unrichtigkeit dem Beschwerdeführer auch bekannt gewesen ist (vgl. zu diesem Erfordernis etwa schon das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2010, 2008/22/0911).Dies gilt auch für die Verweigerung des Aufenthaltstitels im Berufungsweg. Hier genügt der Hinweis, dass die belangte Behörde nicht ohne weiteres von einem falschen Beweismittel und von der Unrichtigkeit der Einkommensbestätigungen hätte ausgehen dürfen und sie überdies nicht festgestellt hat, ob die allfällige Unrichtigkeit dem Beschwerdeführer auch bekannt gewesen ist vergleiche , zu diesem Erfordernis etwa schon das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2010, 2008/22/0911).

Aus der Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahme folgt, dass der auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gerichtete Antrag vom 6. Mai 2008 nicht als weiterer Antrag in einem offenen Verfahren gewertet werden darf. Darüber hinaus hat die belangte Behörde mit der Zurückweisung dieses Antrages aber eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zusteht. Sie hat nämlich als Berufungsbehörde über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden, obwohl noch keine erstinstanzliche Entscheidung und dem zufolge auch keine Berufung vorlagen.

Bemerkt sei überdies, dass das von ihr angenommene "Stellen eines weiteren Antrages" im Sinn des § 19 Abs. 2 NAG nicht gegeben ist. Vom Stellen eines weiteren Antrages kann nur dann die Rede sein, wenn ein weiterer Antrag trotz Anhängigkeit des Verfahrens über einen früheren Antrag eingebracht wird. Dies war im Zeitpunkt der Einbringung des Verlängerungsantrages jedoch nicht der Fall. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist auf den Zeitpunkt der Einbringung eines weiteren Antrags abzustellen und nicht darauf, dass nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag nunmehr beide Verfahren offen sind. Diese Bestimmung zielt nicht auf das Vorhandensein zweier Verfahren über zwei Anträge ab, sondern darauf, dass ein weiterer Antrag dann gestellt wird, wenn das Verfahren über den ersten Antrag noch offen ist. Diese Konstellation lag hier nicht vor.Bemerkt sei überdies, dass das von ihr angenommene "Stellen eines weiteren Antrages" im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, NAG nicht gegeben ist. Vom Stellen eines weiteren Antrages kann nur dann die Rede sein, wenn ein weiterer Antrag trotz Anhängigkeit des Verfahrens über einen früheren Antrag eingebracht wird. Dies war im Zeitpunkt der Einbringung des Verlängerungsantrages jedoch nicht der Fall. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist auf den Zeitpunkt der Einbringung eines weiteren Antrags abzustellen und nicht darauf, dass nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag nunmehr beide Verfahren offen sind. Diese Bestimmung zielt nicht auf das Vorhandensein zweier Verfahren über zwei Anträge ab, sondern darauf, dass ein weiterer Antrag dann gestellt wird, wenn das Verfahren über den ersten Antrag noch offen ist. Diese Konstellation lag hier nicht vor.

Somit erweist sich auch die Zurückweisung des Antrages vom 6. Mai 2008 als rechtswidrig und es war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. c VwGG im gesamten Umfang aufzuheben.Somit erweist sich auch die Zurückweisung des Antrages vom 6. Mai 2008 als rechtswidrig und es war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera c, VwGG im gesamten Umfang aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht - unter Richtigstellung eines Additionsfehlers - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht - unter Richtigstellung eines Additionsfehlers - auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 28. März 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009220297.X00

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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