TE Vwgh Erkenntnis 2012/3/28 2009/22/0229

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs4 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vormals vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 22. Juni 2009, Zl. 318.896/2-III/4/08, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 14. August 2007 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zwecks Familienzusammenführung mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Mutter gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 14. August 2007 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zwecks Familienzusammenführung mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Mutter gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, einem Fremden dürfe gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreite. Dies sei dann der Fall, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Dem vorliegenden Antrag sei eine Strafregisterbescheinigung angeschlossen worden, die eine rechtskräftige Verurteilung im Ausmaß einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aufweise und sich auf einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang "begründet". Laut Angaben des damaligen Rechtsvertreters sei ersichtlich, dass "Sie das Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt haben dürften". Es handle sich somit um fahrlässige Tötung. Das Bundesministerium für Justiz habe die Voraussetzungen gemäß § 73 StGB als gegeben angesehen. Somit widerstreite der Aufenthalt des Beschwerdeführers den (öffentlichen) Interessen im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG.Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, einem Fremden dürfe gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreite. Dies sei dann der Fall, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Dem vorliegenden Antrag sei eine Strafregisterbescheinigung angeschlossen worden, die eine rechtskräftige Verurteilung im Ausmaß einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aufweise und sich auf einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang "begründet". Laut Angaben des damaligen Rechtsvertreters sei ersichtlich, dass "Sie das Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt haben dürften". Es handle sich somit um fahrlässige Tötung. Das Bundesministerium für Justiz habe die Voraussetzungen gemäß Paragraph 73, StGB als gegeben angesehen. Somit widerstreite der Aufenthalt des Beschwerdeführers den (öffentlichen) Interessen im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG.

Letztlich wertete die belangte Behörde das öffentliche Interesse an der Versagung des Aufenthaltstitels höher als das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK.Letztlich wertete die belangte Behörde das öffentliche Interesse an der Versagung des Aufenthaltstitels höher als das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.

Ein sogenannter "Freizügigkeitssachverhalt" im Sinn der §§ 51 ff NAG liege nicht vor.Ein sogenannter "Freizügigkeitssachverhalt" im Sinn der Paragraphen 51, ff NAG liege nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG (in der Stammfassung) dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 leg. cit. widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden unter anderem dann in diesem Sinn dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes ist eine das Gesamtfehlverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten; dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abzustellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Demnach sind konkrete Feststellungen zu dem den einzelnen Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhalten erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2009, 2009/22/0107).Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (in der Stammfassung) dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, leg. cit. widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden unter anderem dann in diesem Sinn dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes ist eine das Gesamtfehlverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten; dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abzustellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Demnach sind konkrete Feststellungen zu dem den einzelnen Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhalten erforderlich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2009, 2009/22/0107).

Demgegenüber hat sich die belangte Behörde damit begnügt, dass der genannten Freiheitsstrafe ein Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang zu Grunde gelegen sei und der Beschwerdeführer das Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt haben "dürfte".

Aus diesem Grund haftet der von der belangten Behörde gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG vorgenommenen Prognoseentscheidung ein Feststellungsmangel an, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.Aus diesem Grund haftet der von der belangten Behörde gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG vorgenommenen Prognoseentscheidung ein Feststellungsmangel an, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das diesen Pauschalbetrag zuzüglich Eingabengebühr übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das diesen Pauschalbetrag zuzüglich Eingabengebühr übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am 28. März 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009220229.X00

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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