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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §293a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/13/0229 E 28. März 2012Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 17. November 2009, Zl. RD/0047-W/09, betreffend Zurückweisung eines Antrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 14. April 2009 vom Finanzamt "gemäß BAO § 293a" die "Aufhebung in eventu Abänderung der Buchung der Berufungsvorentscheidung Umsatzsteuer 2004 mit 1151,17 Euro" und brachte vor, dass er "keine relevante Berufungsvorentscheidung" erhalten habe.Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 14. April 2009 vom Finanzamt "gemäß BAO Paragraph 293 a, die "Aufhebung in eventu Abänderung der Buchung der Berufungsvorentscheidung Umsatzsteuer 2004 mit 1151,17 Euro" und brachte vor, dass er "keine relevante Berufungsvorentscheidung" erhalten habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde diesen Antrag als unzulässig zurück.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 293a BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheid aufheben oder ändern.Gemäß Paragraph 293 a, BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheid aufheben oder ändern.
§ 293a BAO ist ein Verfahrenstitel zur Aufhebung oder Änderung von Nebengebührenbescheiden. Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d leg. cit.) sind insbesondere die Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens (vgl. Ritz, BAO4, § 293a Tz 1). Paragraph 293 a, BAO ist ein Verfahrenstitel zur Aufhebung oder Änderung von Nebengebührenbescheiden. Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, leg. cit.) sind insbesondere die Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens vergleiche , Ritz, BAO4, Paragraph 293 a, Tz 1).
Die Umsatzsteuer ist - worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wurde - keine Nebengebühr. Daher erfolgte die Zurückweisung des auf "BAO § 293a" gestützten Antrages auf "Aufhebung in eventu Abänderung der Buchung der Berufungsvorentscheidung Umsatzsteuer 2004" zu Recht.Die Umsatzsteuer ist - worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wurde - keine Nebengebühr. Daher erfolgte die Zurückweisung des auf "BAO Paragraph 293 a, gestützten Antrages auf "Aufhebung in eventu Abänderung der Buchung der Berufungsvorentscheidung Umsatzsteuer 2004" zu Recht.
Das Beschwerdevorbringen, wonach die Belastung des Kontos durch die hier in Rede stehende Buchung zu Pfändungen und zur Belastung durch Nebengebühren geführt habe, ändert daran schon deshalb nichts, weil diese Nebengebühren nicht Gegenstand des zurückgewiesenen Antrages waren.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 28. März 2012
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009130238.X00Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012