TE Vwgh Erkenntnis 2012/3/28 2009/13/0238

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §293a;
BAO §3 Abs2 litd;
VwRallg;
  1. BAO § 293a heute
  2. BAO § 293a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 293a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 293a gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 3 heute
  2. BAO § 3 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 3 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 228/2021
  4. BAO § 3 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. BAO § 3 gültig von 01.01.2014 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 3 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  7. BAO § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BAO § 3 gültig von 14.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  9. BAO § 3 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  10. BAO § 3 gültig von 30.12.2000 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. BAO § 3 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  12. BAO § 3 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  13. BAO § 3 gültig von 01.12.1987 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  14. BAO § 3 gültig von 18.07.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  15. BAO § 3 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/13/0229 E 28. März 2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 17. November 2009, Zl. RD/0047-W/09, betreffend Zurückweisung eines Antrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 14. April 2009 vom Finanzamt "gemäß BAO § 293a" die "Aufhebung in eventu Abänderung der Buchung der Berufungsvorentscheidung Umsatzsteuer 2004 mit 1151,17 Euro" und brachte vor, dass er "keine relevante Berufungsvorentscheidung" erhalten habe.Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 14. April 2009 vom Finanzamt "gemäß BAO Paragraph 293 a, die "Aufhebung in eventu Abänderung der Buchung der Berufungsvorentscheidung Umsatzsteuer 2004 mit 1151,17 Euro" und brachte vor, dass er "keine relevante Berufungsvorentscheidung" erhalten habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde diesen Antrag als unzulässig zurück.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 293a BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheid aufheben oder ändern.Gemäß Paragraph 293 a, BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheid aufheben oder ändern.

§ 293a BAO ist ein Verfahrenstitel zur Aufhebung oder Änderung von Nebengebührenbescheiden. Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d leg. cit.) sind insbesondere die Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens (vgl. Ritz, BAO4, § 293a Tz 1). Paragraph 293 a, BAO ist ein Verfahrenstitel zur Aufhebung oder Änderung von Nebengebührenbescheiden. Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, leg. cit.) sind insbesondere die Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens vergleiche , Ritz, BAO4, Paragraph 293 a, Tz 1).

Die Umsatzsteuer ist - worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wurde - keine Nebengebühr. Daher erfolgte die Zurückweisung des auf "BAO § 293a" gestützten Antrages auf "Aufhebung in eventu Abänderung der Buchung der Berufungsvorentscheidung Umsatzsteuer 2004" zu Recht.Die Umsatzsteuer ist - worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wurde - keine Nebengebühr. Daher erfolgte die Zurückweisung des auf "BAO Paragraph 293 a, gestützten Antrages auf "Aufhebung in eventu Abänderung der Buchung der Berufungsvorentscheidung Umsatzsteuer 2004" zu Recht.

Das Beschwerdevorbringen, wonach die Belastung des Kontos durch die hier in Rede stehende Buchung zu Pfändungen und zur Belastung durch Nebengebühren geführt habe, ändert daran schon deshalb nichts, weil diese Nebengebühren nicht Gegenstand des zurückgewiesenen Antrages waren.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 28. März 2012

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009130238.X00

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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