RS Vwgh 2003/7/3 2002/07/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §66 Abs4;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs1;
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs4;
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0045 E 19. Mai 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Die aufsichtsbehördliche Behebung eines Gemeinschaftsbeschlusses (hier einer Bringungsgemeinschaft) aus dem Grunde eines Formalfehlers, der entweder gegen eine Organisationsnorm verstößt, die gar nicht dem Schutz der Minderheit dient, oder der der Sachlage nach die Möglichkeit einer dadurch bewirkten Verletzung materieller Rechte der Minderheit nicht erkennen läßt, verfehlt den in körperschaftsrechtlichen Organisationsnormen verfolgten Zweck wohlverstandenen Minderheitsschutzes. Auch die eine Willensbildung tragende Mehrheit einer Körperschaft hat Anspruch auf Schutz vor einer Minderheit, welche die Handlungsfähigkeit der Körperschaft auf dem Wege der Berufung auf sie in ihren materiellen Rechten nicht verletzende Verstöße von Organisationsnormen zu beeinträchtigen sucht.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070156.X03

Im RIS seit

29.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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