TE Vwgh Beschluss 2012/3/29 2011/12/0137

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Veröffentlicht am 29.03.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §52 Abs1;
  1. VwGG § 52 heute
  2. VwGG § 52 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 52 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 52 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 52 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0139

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache der H E in W, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Versagung von Sonderurlauben, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde hat ihre Bescheide vom 29. Dezember 2011, Zl. 140.437/1-I/1/11, und vom 2. Februar 2012, Zl. 140.437/2-I/1/12, erlassen und Abschriften dieser Bescheide dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Die Verfahren über die Säumnisbeschwerde waren daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.Die Verfahren über die Säumnisbeschwerde waren daher gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 52 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wird in einer Beschwerde die Säumnis der Behörde mit der Erlassung mehrerer Verwaltungsakte geltend gemacht, ist hinsichtlich des Aufwandersatzes § 52 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden: ebenso, wie wenn von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten werden, so gilt auch im vorliegenden Fall, dass die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn die Verletzungen der Entscheidungspflicht in gesonderten Säumnisbeschwerden geltend gemacht worden wäre (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0010, und vom 14. Mai 2004, Zl. 2004/12/0030).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 52, Absatz eins und Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wird in einer Beschwerde die Säumnis der Behörde mit der Erlassung mehrerer Verwaltungsakte geltend gemacht, ist hinsichtlich des Aufwandersatzes Paragraph 52, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden: ebenso, wie wenn von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten werden, so gilt auch im vorliegenden Fall, dass die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn die Verletzungen der Entscheidungspflicht in gesonderten Säumnisbeschwerden geltend gemacht worden wäre vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0010, und vom 14. Mai 2004, Zl. 2004/12/0030).

Wien, am 29. März 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120137.Y00

Im RIS seit

31.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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