RS Vwgh 2003/7/3 99/07/0084

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §7 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/07/0129

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0052 E 31. Jänner 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Die schriftliche Bekanntgabe von Zeit und Ort der die Bescheiderlassung bewirkenden Auflage zur allgemeinen Einsicht ist nur insofern wesentlich, als ein nach § 7 Abs 2 AgrVG erlassener Bescheid den Parteien gegenüber nur dann rechtskräftig werden kann, wenn die Bekanntgabe "wirksam" zugestellt worden ist (Hinweis VfGH 28.6.1977, B 479/75, VfSlg 8098/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999070084.X03

Im RIS seit

25.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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