TE Vwgh Beschluss 2012/4/10 2012/06/0044

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Veröffentlicht am 10.04.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail, den Hofrat Dr. Waldstätten und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache 1. der K P und 2. des R P, beide in F, beide vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 46a, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluss vom 22. Februar 2012 wurde das Verfahren über die Beschwerde zur Zl. 2011/06/0188 eingestellt, weil dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2011, der den antragstellenden Parteien am 14. November 2011 zugegangen war, insofern nicht zur Gänze entsprochen worden war, als die Beschwerdeergänzung vom 27. Dezember 2011 nur in vierfacher statt in fünffacher Ausfertigung vorgelegt und es außerdem unterlassen wurde, das Original der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

Mit dem vorliegenden Antrag begehren die antragstellenden Parteien die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vertreter der antragstellenden Parteien seine Kanzleikraft Frau M. per Diktat aufgefordert habe, den Mängelbehebungsschriftsatz in vierfacher Ausfertigung einzubringen, weiters vier Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof auszudrucken und gemeinsam mit der vom Verwaltungsgerichtshof zurückgestellten Originalbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof in die Unterschriftenmappe zu legen. Dies sei von Frau M. auch zunächst so gehandhabt worden. Der Rechtsvertreter habe den Mängelbehebungsschriftsatz in vierfacher Ausfertigung unterfertigt und es seien vier Kopien der ursprünglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie die Originalbeschwerde in der Postmappe beigelegen. Bei der Abfertigung des Mängelbehebungsschriftsatz sei es jedoch zu einem unerklärlichen Irrtum durch Frau M. gekommen, wobei das Original der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mitabgefertigt worden, sondern wieder in den Handakt des Rechtsvertreters gelangt sei. Frau M. arbeite seit Jahren in der Kanzlei und sei im Umgang und in der Abfertigung von fristgebundenen Schriftstücken bestens geschult und vertraut. Aufgrund ihrer Umsicht und Sorgfalt sei sie auch zur Kanzleileiterin erhoben worden. Ein solcher Fehler sei noch nie passiert. Er hätte auch nur verhindert werden können, wenn der Rechtsvertreter seiner Kanzleikraft bei der Abfertigung und Kuvertierung des Schriftsatzes "über die Schultern" geschaut hätte, was unter berufsmäßigen Parteienvertretern nicht üblich und aus zeitlichen Erwägungen praktisch nicht durchführbar sei.

Die dargestellten Vorgänge werden in einer eidesstattlichen Erklärung der Kanzleikraft vom 12. März 2012 bestätigt.

Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich dabei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fehler auszuschließen geeignet sind (vgl. z.B. den Beschluss vom 27. Mai 2009, Zl. 2009/05/0120, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich dabei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fehler auszuschließen geeignet sind vergleiche , z.B. den Beschluss vom 27. Mai 2009, Zl. 2009/05/0120, mwN).

Die Beschwerdeergänzung vom 27. Dezember 2011 trägt rechts unten den Vermerk "4-fach" sowie "4 Beilagen". Dass auch die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof im Original beizulegen sei, ist auf Seite 1 der Beschwerdeergänzung nicht vermerkt. Eine solche Anordnung fand sich auch an keiner anderen Stelle dieses Schriftsatzes.

Wie sich aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ergibt, lag der Fehler betreffend die Anzahl der Ausfertigungen der Beschwerdeergänzung beim Rechtsvertreter selbst, hat er doch eigenen Angaben zufolge diktiert, den Mängelbehebungsschriftsatz in vierfacher - statt wie vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragen in fünffacher Ausfertigung - vorzubereiten. Auch bei der Unterfertigung des Schriftsatzes hat der Rechtsvertreter den fehlerhaften Vermerk nicht überprüft und hinsichtlich der Anzahl der Ausfertigung nicht korrigiert. Eine solche Kontrolle wäre aber notwendig gewesen, weil durch diese Verfügung auch für die Kanzleikraft festgelegt wird, wie bloß manipulative Tätigkeiten, nämlich solche des Kuvertierens und der Postaufgabe, durchzuführen sind. Hinsichtlich solcher rein manipulativer Tätigkeiten wäre eine Kontrolle einer erfahrenen und zuverlässigen Kanzleikraft, ob sie diese auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht mehr zumutbar (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom 27. Mai 2009).Wie sich aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ergibt, lag der Fehler betreffend die Anzahl der Ausfertigungen der Beschwerdeergänzung beim Rechtsvertreter selbst, hat er doch eigenen Angaben zufolge diktiert, den Mängelbehebungsschriftsatz in vierfacher - statt wie vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragen in fünffacher Ausfertigung - vorzubereiten. Auch bei der Unterfertigung des Schriftsatzes hat der Rechtsvertreter den fehlerhaften Vermerk nicht überprüft und hinsichtlich der Anzahl der Ausfertigung nicht korrigiert. Eine solche Kontrolle wäre aber notwendig gewesen, weil durch diese Verfügung auch für die Kanzleikraft festgelegt wird, wie bloß manipulative Tätigkeiten, nämlich solche des Kuvertierens und der Postaufgabe, durchzuführen sind. Hinsichtlich solcher rein manipulativer Tätigkeiten wäre eine Kontrolle einer erfahrenen und zuverlässigen Kanzleikraft, ob sie diese auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht mehr zumutbar vergleiche , nochmals den hg. Beschluss vom 27. Mai 2009).

Auf Grund der Anordnung des Rechtsvertreters auf Seite 1 der Beschwerdeergänzung konnte die Mitarbeiterin auch nicht davon ausgehen, dass dieser zusätzlich das Original der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof anzuschließen sei, auch wenn dieses - wie vorgetragen - von der Mitarbeiterin mit dem Schriftsatz dem Rechtsvertreter zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Bei entsprechender Wahrnehmung der den Rechtsvertreter treffenden Überwachungspflicht hätte er die Angaben über die anzuschließenden Unterlagen auf Seite 1 der Beschwerdeergänzung zu ergänzen gehabt. Die Nichtanführung des Originals der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof löste daher die vom Regelfall abweichende, ausnahmsweise Kontrollpflicht des Vertreters des Beschwerdeführers über eine derart einfache Verrichtung wie die Kuvertierung und Postaufgabe des Verbesserungsschriftsatzes samt notwendiger Beilagen aus (vgl. den hg. Beschluss vom 23. November 2010, Zl. 2010/06/0166, mwN). Eine solche Kontrolle der genannten Mitarbeiterin im Zuge der Kuvertierung des Mängelbehebungsschriftsatzes samt Beilagen fand nach dem eigenen Vorbringen des Rechtsvertreters jedoch nicht statt.Auf Grund der Anordnung des Rechtsvertreters auf Seite 1 der Beschwerdeergänzung konnte die Mitarbeiterin auch nicht davon ausgehen, dass dieser zusätzlich das Original der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof anzuschließen sei, auch wenn dieses - wie vorgetragen - von der Mitarbeiterin mit dem Schriftsatz dem Rechtsvertreter zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Bei entsprechender Wahrnehmung der den Rechtsvertreter treffenden Überwachungspflicht hätte er die Angaben über die anzuschließenden Unterlagen auf Seite 1 der Beschwerdeergänzung zu ergänzen gehabt. Die Nichtanführung des Originals der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof löste daher die vom Regelfall abweichende, ausnahmsweise Kontrollpflicht des Vertreters des Beschwerdeführers über eine derart einfache Verrichtung wie die Kuvertierung und Postaufgabe des Verbesserungsschriftsatzes samt notwendiger Beilagen aus vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. November 2010, Zl. 2010/06/0166, mwN). Eine solche Kontrolle der genannten Mitarbeiterin im Zuge der Kuvertierung des Mängelbehebungsschriftsatzes samt Beilagen fand nach dem eigenen Vorbringen des Rechtsvertreters jedoch nicht statt.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die mit Beschluss vom 10. November 2011 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gesetzte Frist war daher nicht stattzugeben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die mit Beschluss vom 10. November 2011 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG gesetzte Frist war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 10. April 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012060044.X00

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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