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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §871;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der CP in P, vertreten durch Mag. Karin Leitner, Rechtsanwältin in 8700 Leoben, Mühltalerstraße 29, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 20. April 2010, Zl. BMWFJ- 96.205/0027-I/11/2009, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vermessungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, Eigentümerin der aneinander grenzenden Grundstücke Nr. 137 und Nr. 136/1, beide KG X.Die Beschwerdeführerin ist, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, Eigentümerin der aneinander grenzenden Grundstücke Nr. 137 und Nr. 136/1, beide KG römisch zehn.
Mit Eingabe vom 10. Jänner 2005 beantragte die Gemeinde Y. beim örtlich zuständigen Vermessungsamt Z (VA) die Bescheinigung des Planes Nr. 2419/04 (vom 11. August 2004) des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI B. Dieser Plan sieht eine Mappenberichtigung vor, betroffen ist die Darstellung der östlichen Grenzen der beiden Grundstücke der Beschwerdeführerin. Die Grenze gemäß der in diesem Plan als richtig eingezeichneten Darstellung verläuft vom unverändert verbleibenden nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. 136/1 leicht geknickt in südlicher Richtung zu dem ebenfalls unverändert bleibenden Grenzpunkt 9 an der südöstlichen Ecke des Grundstückes Nr. 137, über den neuen Grenzpunkt (GP) 1630 an der Grenze zu den beiden Grundstücken Nr. 136/1 und 137; die als richtig angesehene Darstellung der Grenze verläuft etwas weiter westlich als die Darstellung in der Katastralmappe. Mit Bescheid des Vermessungsamtes (VA) vom 26. Jänner 2005, P 2/05, wurde dieser Plan bescheinigt.Mit Eingabe vom 10. Jänner 2005 beantragte die Gemeinde Y. beim örtlich zuständigen Vermessungsamt Z (VA) die Bescheinigung des Planes Nr. 2419/04 (vom 11. August 2004) des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI B. Dieser Plan sieht eine Mappenberichtigung vor, betroffen ist die Darstellung der östlichen Grenzen der beiden Grundstücke der Beschwerdeführerin. Die Grenze gemäß der in diesem Plan als richtig eingezeichneten Darstellung verläuft vom unverändert verbleibenden nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. 136/1 leicht geknickt in südlicher Richtung zu dem ebenfalls unverändert bleibenden Grenzpunkt 9 an der südöstlichen Ecke des Grundstückes Nr. 137, über den neuen Grenzpunkt Gesetzgebungsperiode 1630, an der Grenze zu den beiden Grundstücken Nr. 136/1 und 137; die als richtig angesehene Darstellung der Grenze verläuft etwas weiter westlich als die Darstellung in der Katastralmappe. Mit Bescheid des Vermessungsamtes (VA) vom 26. Jänner 2005, P 2/05, wurde dieser Plan bescheinigt.
Mit Eingabe vom 11. Jänner 2005 kam DI B. beim VA um Bescheinigung seines Planes Zl. 2419/1/04 vom 12. August 2004 ein. Dieser betrifft die Parzellierung von Grundflächen, die östlich an das Grundstück Nr. 137 angrenzen (nach dem Plan sind unmittelbar angrenzend an das Grundstück Nr. 137 die neuen Grundstücke Nr. 138/2, Nr. 138/3 und Nr. 138/4 vorgesehen). In diesem Plan verläuft die östliche Grenze des Grundstückes Nr. 137 vom GP 1630 bis zu den GP 9 bzw. 1631 (nach dem Plan liegt der GP 1631 auf der Geraden, welche die GP 1630 und 9 verbindet). Dazu gibt es eine mit 12. August 2004 datierte, formularmäßige Zustimmungserklärung, in der es heißt, "Die unterfertigten Eigentümer stimmen dem in der Natur festgelegten u. im zugehörigen Plan dargestellten Grenzverlauf zu. Sie bestätigen, daß hinsichtlich des in der Natur unverändert gebliebenen Grenzverlaufes (bezgl. Grundstück (Leerraum)) Übereinstimmung besteht." Diese Erklärung ist (u.a.) von der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Grundstücke Nr. 136/1 und Nr. 137 unterfertigt.Mit Eingabe vom 11. Jänner 2005 kam DI B. beim VA um Bescheinigung seines Planes Zl. 2419/1/04 vom 12. August 2004 ein. Dieser betrifft die Parzellierung von Grundflächen, die östlich an das Grundstück Nr. 137 angrenzen (nach dem Plan sind unmittelbar angrenzend an das Grundstück Nr. 137 die neuen Grundstücke Nr. 138/2, Nr. 138/3 und Nr. 138/4 vorgesehen). In diesem Plan verläuft die östliche Grenze des Grundstückes Nr. 137 vom Gesetzgebungsperiode 1630, bis zu den Gesetzgebungsperiode 9, bzw. 1631 (nach dem Plan liegt der Gesetzgebungsperiode 1631, auf der Geraden, welche die Gesetzgebungsperiode 1630, und 9 verbindet). Dazu gibt es eine mit 12. August 2004 datierte, formularmäßige Zustimmungserklärung, in der es heißt, "Die unterfertigten Eigentümer stimmen dem in der Natur festgelegten u. im zugehörigen Plan dargestellten Grenzverlauf zu. Sie bestätigen, daß hinsichtlich des in der Natur unverändert gebliebenen Grenzverlaufes (bezgl. Grundstück (Leerraum)) Übereinstimmung besteht." Diese Erklärung ist (u.a.) von der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Grundstücke Nr. 136/1 und Nr. 137 unterfertigt.
Mit Bescheid des VA vom 25. Februar 2005, P 12/05, erfolgte die angestrebte Planbescheinigung; zugleich wurde gemäß § 20 Abs. 1 VermG hinsichtlich der neu gebildeten Grundstücke, darunter auch der Grundstücke Nr. 138/2 bis 138/4, die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster unter der Bedingung verfügt, dass dieser Plan im Grundbuch durchgeführt werde. Unstrittig ist, dass eine Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin vorerst unterblieb.Mit Bescheid des VA vom 25. Februar 2005, P 12/05, erfolgte die angestrebte Planbescheinigung; zugleich wurde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, VermG hinsichtlich der neu gebildeten Grundstücke, darunter auch der Grundstücke Nr. 138/2 bis 138/4, die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster unter der Bedingung verfügt, dass dieser Plan im Grundbuch durchgeführt werde. Unstrittig ist, dass eine Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin vorerst unterblieb.
Mit Bescheid des VA vom 4. Oktober 2006, P 287/06, wurde ein weiterer Plan des DI B. (Zl. 2486/1/05 vom 7. August 2006) bescheinigt (dieser betrifft eine Parzellierung von Grundstücken, die östlich an das Grundstück Nr. 136/1 grenzen), zugleich wurde hinsichtlich der neu gebildeten Grundstücke die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster unter der Bedingung verfügt, dass dieser Plan im Grundbuch durchgeführt werde. Unstrittig ist, dass auch dieser Bescheid der Beschwerdeführerin vorerst nicht zugestellt wurde.
Die Zustellung dieser beiden Bescheide erfolgte nach Vorsprache der Beschwerdeführerin beim VA (aus Anlass von Grenzstreitigkeiten) erst am 6. August 2008. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen beide Bescheide und machte dabei auch geltend, der Verlauf der östlichen Grundgrenze gemäß der Mappenberichtigung sei unzutreffend.
Mit dem zweitinstanzlichen Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 20. Februar 2009 wurde
1. die Berufung gegen den Bescheid vom 20. Februar 2005,
P 12/05, als unbegründet abgewiesen, und
2. der Berufung gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2006,
P 287/06, dahingehend Folge gegeben, dass bei der Anordnung der Umwandlung des Grundsteuer- in den Grenzkataster die Anführung der beiden östlich an das Grundstück der Beschwerdeführerin angrenzenden neuen Grundstücke zu entfallen habe.
Spruchpunkt 1. wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin gemäß der mit 12. August 2004 datierten Zustimmungserklärung dem Verlauf der östlichen Grundgrenze zu den Grundstücken Nrn. 138/2 bis 138/4 rechtswirksam zugestimmt habe. Soweit sie vorbringe, dass dieser Plan nicht jenen Grenzverlauf abbilde, dem sie gemäß ihren Vorstellungen mittels Unterschrift zugestimmt habe, sie somit über den Inhalt ihrer Erklärung einem Irrtum unterlegen sei, sei sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei solchen Zustimmungserklärungen um einseitige Willenserklärungen handle. Sollte die Beschwerdeführerin der Auffassung sein, dass sie bei der Abgabe dieser Zustimmungserklärung einem Irrtum unterlegen sei, so könne dieser nur im Wege einer gerichtlichen Anfechtung wegen Irrtums geltend gemacht werden (wurde näher ausgeführt). Auf Grundlage der verbindlichen Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin zum maßgeblichen Grenzverlauf sei die Umwandlung der Grundstücke Nr. 138/2 bis 138/4 in den Grenzkataster damit zu Recht erfolgt.
Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde aus, die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin zum Plan 2419/1/04 lasse sich nicht auch auf den späteren Plan 2486/05 übertragen. Sie habe den späteren Plan nie zu Gesicht bekommen und habe insbesondere keine rechtsgültige, verbindliche Zustimmungserklärung zu dem in diesem Plan dargestellten Grenzverlauf zu den östlich angrenzenden Grundstücken abgegeben. Angesichts der fehlenden Zustimmung der Beschwerdeführerin zum gemeinsamen Grenzverlauf (in Bezug auf diesen zweiten Plan) mangle es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Umwandlung der beiden neu gebildeten östlich angrenzenden Grundstücke vom Grundsteuer- in den Grenzkataster.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt 1. des zweitinstanzlichen Bescheides Berufung an die belangte Behörde, die diese mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abwies.
Zusammengefasst heißt es zur Begründung, die erfolgte Mappenberichtigung sei ein amtswegiges Verfahren zur Berichtigung der Katastralmappe, wobei in der Natur keine Grenzänderungen vorgenommen würden, sondern nur die Darstellung der Katastralmappe an den Naturstand angepasst werde. Eine Zustimmung der betroffenen Eigentümer sei dazu nicht erforderlich.
Die Beschwerdeführerin gebe zwar an, dass sie über diese Mappenberichtigung und eine Grenzänderung niemals informiert worden sei. Sie habe jedoch auf der mit 12. August 2004 datierten Zustimmungserklärung ihr Einverständnis zu dem im Plan 2419/01/04 dargestellten Grenzverlauf gegeben. Auf Grund der Mappenberichtigung könne keine Grenzänderung eingetreten sein, weil durch die Mappenberichtigung keine Änderung der Grenzen in der Natur durchgeführt werde. Eine eventuell im Plan 2419/1/04 dargestellte Grenzänderung wäre aber durch ihre Zustimmungserklärung erfasst. Durch ihr Einverständnis mit dem im Plan dargestellten Grenzverlauf habe die Beschwerdeführerin auch ihr Einverständnis mit der Lage des Grenzpunktes 1630 erklärt. Sollte diese Willenserklärung durch einen Irrtum zustande gekommen sein, könnte dieser Irrtum nur durch eine gerichtliche Anfechtung gemäß § 871 ABGB beseitigt werden.Die Beschwerdeführerin gebe zwar an, dass sie über diese Mappenberichtigung und eine Grenzänderung niemals informiert worden sei. Sie habe jedoch auf der mit 12. August 2004 datierten Zustimmungserklärung ihr Einverständnis zu dem im Plan 2419/01/04 dargestellten Grenzverlauf gegeben. Auf Grund der Mappenberichtigung könne keine Grenzänderung eingetreten sein, weil durch die Mappenberichtigung keine Änderung der Grenzen in der Natur durchgeführt werde. Eine eventuell im Plan 2419/1/04 dargestellte Grenzänderung wäre aber durch ihre Zustimmungserklärung erfasst. Durch ihr Einverständnis mit dem im Plan dargestellten Grenzverlauf habe die Beschwerdeführerin auch ihr Einverständnis mit der Lage des Grenzpunktes 1630 erklärt. Sollte diese Willenserklärung durch einen Irrtum zustande gekommen sein, könnte dieser Irrtum nur durch eine gerichtliche Anfechtung gemäß Paragraph 871, ABGB beseitigt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdeverfahren ist das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 (VermG), maßgeblich, das bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008 galt (diese Fassung in der Folge kurz: nF). Zur Zeit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 20. Februar 2005 galt es in der Fassung gemäß BGBl. I Nr. 9/2004.Im Beschwerdeverfahren ist das Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, (VermG), maßgeblich, das bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, galt (diese Fassung in der Folge kurz: nF). Zur Zeit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 20. Februar 2005 galt es in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,.
Die §§ 15, 17, 18 und 18a VermG lauten auszugsweise:Die Paragraphen 15,, 17, 18 und 18a VermG lauten auszugsweise:
"§ 15. (1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer
Katastralgemeinde erfolgt
1. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung
des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise
Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder
2. durch die Neuanlegung des gesamten Grenzkatasters
(allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).
"§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt "§ 17. Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt
§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 hinsichtlich eines Grundstückes ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen der §§ 37 und 43 entspricht, anzuschließen. Paragraph 18, Dem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, hinsichtlich eines Grundstückes ist ein Plan einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3, und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen der Paragraphen 37, und 43 entspricht, anzuschließen.
§ 18 VermG lautet in der ab 1. Jänner 2009 geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 100/2008: Paragraph 18, VermG lautet in der ab 1. Jänner 2009 geltenden Fassung gemäß BGBl. römisch eins Nr. 100/2008:
"§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen." "§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, ist ein Plan einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3, und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 3, entspricht, anzuschließen."
§ 18a VermG lautet (unverändert idF BGBl. Nr. 238/1975): Paragraph 18 a, VermG lautet (unverändert in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1975,):
"§ 18a. (1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß § 17 Z 1 oder 3, unter Anschluss einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen."§ 18a. (1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, oder 3, unter Anschluss einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.
"§ 20. (1) Die Umwandlung gemäß § 17 Z 3 und 4 ist gemeinsam mit der Bescheinigung gemäß § 39 mit Bescheid unter der Bedingung zu verfügen, daß der Plan im Grundbuch durchgeführt wird."§ 20. (1) Die Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer 3, und 4 ist gemeinsam mit der Bescheinigung gemäß Paragraph 39, mit Bescheid unter der Bedingung zu verfügen, daß der Plan im Grundbuch durchgeführt wird.
§ 43 VermG betrifft Vermessungsbefugte und die von ihnen erstellten Pläne. Paragraph 43, VermG betrifft Vermessungsbefugte und die von ihnen erstellten Pläne.
§ 43 Abs. 6 VermG lautete in der bis Ende 2008 geltenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 238/1975: Paragraph 43, Absatz 6, VermG lautete in der bis Ende 2008 geltenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 238/1975:
Diese Bestimmung lautet in der seit 1. Jänner 2009 geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 100/2008:Diese Bestimmung lautet in der seit 1. Jänner 2009 geltenden Fassung gemäß BGBl. römisch eins Nr. 100/2008:
Im Beschwerdefall ist, wie die belangte Behörde und die zweitinstanzliche Behörde zutreffend erkannt haben, entscheidend, ob die Beschwerdeführerin dem gemeinsamen Grenzverlauf zu den neu zu bildenden Grundstücken Nr. 138/2 bis 138/4 mit der mit 12. August 2004 datierten Erklärung rechtswirksam zugestimmt hat oder nicht. Das ist zu bejahen. Diese Erklärung entspricht der damals geltenden Fassung des § 43 Abs. 6 VermG, ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes war damals nicht erforderlich. Dass keine Grenzverhandlung im Sinne des § 24 VermG stattfand, erklärt sich daraus, dass sich diese Bestimmung (wie auch § 25 VermG) auf ein behördliches Verfahren zum Zwecke der Festlegung der Grenzen bezieht bezieht, das aber im Beschwerdefall nicht vorlag. Daraus, dass die zweitinstanzliche Behörde mit dem Spruchpunkt 2. ihres Bescheides der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid P 287/06 stattgab, lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für das nunmehrige Verfahren nichts gewinnen, hat die Berufungsbehörde doch näher begründet dargelegt, dass sich die mit 12. August 2004 datierte Zustimmungserklärung zum Plan 2419/1/04 nicht auch auf den späteren Plan übertragen lasse, es vielmehr an einer Zustimmungserklärung zu dem im späteren Plan dargestellten Grenzverlauf mangle. Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin aber unbestritten ihre Zustimmung zum Grenzverlauf gemäß dem Plan 2419/1/04 erklärt. Richtig ist, dass darin keine Grenzänderung dargestellt ist (sondern im früheren Plan 2419/04). Es mag auch sein, dass der Beschwerdeführerin der frühere Plan 2419/04 nicht bekannt war (in dem es um eine Mappenberichtigung ging). Sollte sie aber die mit 12. August 2004 datierte Zustimmungserklärung im Irrtum über den Grenzverlauf abgegeben haben, ist für sie hier nichts zu gewinnen. Dieser Irrtum müsste gegebenenfalls durch eine gerichtliche Anfechtung geltend gemacht werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2009, Zl. 2007/06/0317).Im Beschwerdefall ist, wie die belangte Behörde und die zweitinstanzliche Behörde zutreffend erkannt haben, entscheidend, ob die Beschwerdeführerin dem gemeinsamen Grenzverlauf zu den neu zu bildenden Grundstücken Nr. 138/2 bis 138/4 mit der mit 12. August 2004 datierten Erklärung rechtswirksam zugestimmt hat oder nicht. Das ist zu bejahen. Diese Erklärung entspricht der damals geltenden Fassung des Paragraph 43, Absatz 6, VermG, ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes war damals nicht erforderlich. Dass keine Grenzverhandlung im Sinne des Paragraph 24, VermG stattfand, erklärt sich daraus, dass sich diese Bestimmung (wie auch Paragraph 25, VermG) auf ein behördliches Verfahren zum Zwecke der Festlegung der Grenzen bezieht bezieht, das aber im Beschwerdefall nicht vorlag. Daraus, dass die zweitinstanzliche Behörde mit dem Spruchpunkt 2. ihres Bescheides der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid P 287/06 stattgab, lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für das nunmehrige Verfahren nichts gewinnen, hat die Berufungsbehörde doch näher begründet dargelegt, dass sich die mit 12. August 2004 datierte Zustimmungserklärung zum Plan 2419/1/04 nicht auch auf den späteren Plan übertragen lasse, es vielmehr an einer Zustimmungserklärung zu dem im späteren Plan dargestellten Grenzverlauf mangle. Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin aber unbestritten ihre Zustimmung zum Grenzverlauf gemäß dem Plan 2419/1/04 erklärt. Richtig ist, dass darin keine Grenzänderung dargestellt ist (sondern im früheren Plan 2419/04). Es mag auch sein, dass der Beschwerdeführerin der frühere Plan 2419/04 nicht bekannt war (in dem es um eine Mappenberichtigung ging). Sollte sie aber die mit 12. August 2004 datierte Zustimmungserklärung im Irrtum über den Grenzverlauf abgegeben haben, ist für sie hier nichts zu gewinnen. Dieser Irrtum müsste gegebenenfalls durch eine gerichtliche Anfechtung geltend gemacht werden vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2009, Zl. 2007/06/0317).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 10. April 2012
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060134.X00Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014