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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des H N in K, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. Februar 2010, Zl. uvs- 2009/K3/1770-2, betreffend eine Übertretung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zlen. 2008/06/0050 und 0142, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L (kurz: BH) vom 15. Februar 2007 unter anderem für schuldig erkannt wurde, während der Wintersaison 2005/2006, jedenfalls aber am 1. März 2006, einen Wohnsitz, nämlich die im ersten Obergeschoss eines näher bezeichneten Gebäudes gelegene Privatwohnung als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen zu haben, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 12 Abs. 2 1. Satz TROG 2006, eine Baubewilligung im Sinne des § 12 Abs. 4 1. Satz TROG 2006 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 12 Abs. 5Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zlen. 2008/06/0050 und 0142, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L (kurz: BH) vom 15. Februar 2007 unter anderem für schuldig erkannt wurde, während der Wintersaison 2005 aus 2006,, jedenfalls aber am 1. März 2006, einen Wohnsitz, nämlich die im ersten Obergeschoss eines näher bezeichneten Gebäudes gelegene Privatwohnung als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen zu haben, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, 1. Satz TROG 2006, eine Baubewilligung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, 1. Satz TROG 2006 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 5
1. Satz TROG 2006 vorliege, indem er in zumindest fünf Zimmern und einem Esszimmer 27 Gäste für die Dauer einer Woche beherbergt habe. Hiefür wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt. Nach den Ermittlungsergebnissen handelte es sich beim Objekt um eine direkt an der Schipiste gelegene Hütte, wobei in der Wohnung auch maximal 36 Personen schlafen könnten, was auf Grund eines sogenannten "Hochlagers" möglich sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2007 (in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 25. Juni 2008) wurde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Übertretung des TROG 2006 nur insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe herabgesetzt wurde. Mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in der Fassung des Abänderungsbescheides als unbegründet abgewiesen.
Das dem nunmehrigen Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren wurde durch ein Schreiben der Gemeinde S. (in der sich das fragliche Objekt befindet) vom 12. Februar 2009 an die BH eingeleitet, mit welchen Ablichtungen von insgesamt 11 Meldezetteln vorgelegt wurden. Auf diesen Meldezetteln scheint jeweils namentlich eine Person mit Vor- und Familiennamen sowie Geburtsdatum und Anschrift auf, vermerkt ist der Tag der Ankunft und der Tag der voraussichtlichen Abreise sowie der tatsächlichen Abreise. Weiters gibt es eine Rubrik "Bei Reisegruppen", in der die Gesamtanzahl der Reiseteilnehmer einschließlich des Reiseleiters einzutragen ist, gegebenenfalls weitere Daten (Aufgliederung nach Herkunftsland). Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, ist auf einem dieser Meldezettel "R.S." mit Geburtsdatum und Anschrift, in der Rubrik "Bei Reisegruppen" im Feld für die Gesamtanzahl der Reiseteilnehmer die Zahl 18 eingetragen (weiters gibt es Eintragungen hinsichtlich des Herkunftslandes). Der Ankunftstag ist mit 26. Dezember 2008, der Tag der voraussichtlichen Abreise mit 2. Jänner 2009 angegeben, der Tag der tatsächlichen Abreise ist nicht eingetragen. Auf einem weiteren Meldezettel scheint ebenfalls "R.S." mit dem gleichen Geburtsdatum und der gleichen Anschrift auf, in der Rubrik hinsichtlich der Reisegruppen ist als Anzahl der Reiseteilnehmer 14 ausgefüllt, es gibt auch Eintragungen hinsichtlich der Herkunftsländer (und zwar andere als beim zuvor genannten Meldezettel). Als Ankunftstag ist der 27. Dezember 2008, als voraussichtlicher Abreisetag der 2. Jänner 2009 angegeben, als tatsächlicher Abreisetag ebenfalls der 2. Jänner 2009. Die in diesen 11 Meldezetteln eingetragenen Aufenthaltszeiten umfassen den Zeitraum vom 19. Dezember 2008 bis 1. Februar 2009.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der BH vom 7. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe während der Wintersaison 2008/2009, jedenfalls aber im Zeitraum vom 19. Dezember 2008 bis 30. Jänner 2009, einen Wohnsitz, nämlich die im 1. Obergeschoss des näher bezeichneten Gebäudes gelegene Privatwohnung, als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 12 Abs. 2Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der BH vom 7. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe während der Wintersaison 2008 aus 2009,, jedenfalls aber im Zeitraum vom 19. Dezember 2008 bis 30. Jänner 2009, einen Wohnsitz, nämlich die im 1. Obergeschoss des näher bezeichneten Gebäudes gelegene Privatwohnung, als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sein Objekt widmungsgemäß verwendet, allenfalls liege ein Erholungsheim vor. Die Verwendung sei rechtmäßig.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf EUR 2.600,-
- und der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren dementsprechend herabgesetzt wurden.
Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das zwischenzeitig ergangene, eingangs genannte hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009 und erachtete die Verwendung der Wohnung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als rechtswidrig.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die auch im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage ist dem mehrfach bezogenen hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009 zu entnehmen. Relevant ist insbesondere § 12 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27 (Wiederverlautbarung - TROG 2006), der auszugsweise lautet:Die auch im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage ist dem mehrfach bezogenen hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009 zu entnehmen. Relevant ist insbesondere Paragraph 12, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, Landesgesetzblatt , Nr. 27 (Wiederverlautbarung - TROG 2006), der auszugsweise lautet:
"§ 12
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen
sowie Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen Einrichtungen,
Betrieben oder Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt erhalten
werden;
b) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt
höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen);
entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat;
Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen;
c) Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
...
a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn
die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
b) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden
Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm auf Grund geänderter Lebensumstände, insbesondere auf Grund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
...
a) einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als
Freizeitwohnsitz auf Grund des § 15 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder auf Grund des § 15 Abs. 1 lit. b und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oderFreizeitwohnsitz auf Grund des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, und 2 erloschen ist oder auf Grund des Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder
b) einen Freizeitwohnsitz, für den eine
Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 5 erster Satz vorliegt, anderen als den im Abs. 6 genannten Personen oder Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.Ausnahmebewilligung im Sinn des Absatz 5, erster Satz vorliegt, anderen als den im Absatz 6, genannten Personen oder Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.
Auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Strafverfahrens (Wohnung mit 36 Betten) konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass es in dieser Wohnung mehr als die in § 12 Abs. 1 lit. b TROG 2006 genannten 12 Betten gab, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Änderungen behauptet hatte (in seinen Rechtfertigungen ging es vielmehr nur um die Zulässigkeit der Vermietung an sich) und sich auch sonst keine Hinweise darauf ergeben hatten (vgl. auch die in den Meldezetteln angegebene Anzahl an Teilnehmern der Reisegruppen).Auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Strafverfahrens (Wohnung mit 36 Betten) konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass es in dieser Wohnung mehr als die in Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, TROG 2006 genannten 12 Betten gab, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Änderungen behauptet hatte (in seinen Rechtfertigungen ging es vielmehr nur um die Zulässigkeit der Vermietung an sich) und sich auch sonst keine Hinweise darauf ergeben hatten vergleiche , auch die in den Meldezetteln angegebene Anzahl an Teilnehmern der Reisegruppen).
Richtig ist, dass "R.S." zweimal genannt wird, wobei auch auf Grund des identen Geburtsdatums und der identen Anschrift anzunehmen ist, dass es sich um ein- und dieselbe Person handelt. Das ist aber darauf zurückzuführen, dass nach der Struktur dieser Meldezettel bei Reisegruppen nur eine Person namentlich eingetragen wird. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei "R.S." um ein- und dieselbe Person handelt (diese Frage wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nie thematisiert), liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor. Es handelt sich nämlich nicht um eine Häufung von (11) Verwaltungsübertretungen (darunter zwei betreffend "R.S."), die dem Beschwerdeführer ausgelastet wurde, sondern vielmehr um eine einzige Verwaltungsübertretung. Strafbar ist hier nämlich nach § 12 Abs. 10 iVm Abs. 8 TROG 2006 die rechtswidrige Verwendung/Überlassung dieser Räumlichkeiten als Freizeitwohnsitz. Das gesetzliche Tatbild umfasst nicht, dass in Fällen wie dem nun gegenständlichen die Personen namentlich genannt werden, welche die Räumlichkeiten benützt haben (denen die Räumlichkeiten überlassen wurden). Es handelt sich daher dabei um kein Tatbestandsmerkmal der Strafnorm. Ein solcher, an sich überflüssiger Spruchbestandteil konnte den Beschwerdeführer daher in keinen Rechten verletzen (vgl. dazu beispielsweise Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm. 2 zu § 44a VStG mwN) und auch keine Doppelbestrafung bewirken.Richtig ist, dass "R.S." zweimal genannt wird, wobei auch auf Grund des identen Geburtsdatums und der identen Anschrift anzunehmen ist, dass es sich um ein- und dieselbe Person handelt. Das ist aber darauf zurückzuführen, dass nach der Struktur dieser Meldezettel bei Reisegruppen nur eine Person namentlich eingetragen wird. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei "R.S." um ein- und dieselbe Person handelt (diese Frage wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nie thematisiert), liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor. Es handelt sich nämlich nicht um eine Häufung von (11) Verwaltungsübertretungen (darunter zwei betreffend "R.S."), die dem Beschwerdeführer ausgelastet wurde, sondern vielmehr um eine einzige Verwaltungsübertretung. Strafbar ist hier nämlich nach Paragraph 12, Absatz 10, in Verbindung mit Absatz 8, TROG 2006 die rechtswidrige Verwendung/Überlassung dieser Räumlichkeiten als Freizeitwohnsitz. Das gesetzliche Tatbild umfasst nicht, dass in Fällen wie dem nun gegenständlichen die Personen namentlich genannt werden, welche die Räumlichkeiten benützt haben (denen die Räumlichkeiten überlassen wurden). Es handelt sich daher dabei um kein Tatbestandsmerkmal der Strafnorm. Ein solcher, an sich überflüssiger Spruchbestandteil konnte den Beschwerdeführer daher in keinen Rechten verletzen vergleiche , dazu beispielsweise Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anmerkung 2, zu Paragraph 44 a, VStG mwN) und auch keine Doppelbestrafung bewirken.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 10. April 2012
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060097.X00Im RIS seit
26.04.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012