TE Vwgh Beschluss 2012/4/11 AW 2012/08/0007

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Veröffentlicht am 11.04.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BSVG;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §35 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der M und

2. der Mag. E, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 28. September 2011, Zl. BMASK-321847/0006- II/A/3/2011, betreffend Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1030 Wien, Ghegastraße 1), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/08/0020 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben .Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben .

Begründung

In der Beschwerde beantragten die Beschwerdeführerinnen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt wandte sich gegen den Aufschub des Vollzuges und brachte vor, die Pflichtversicherung der Erstbeschwerdeführerin in der Pensions-, Kranken und Unfallversicherung nach dem BSVG sei unstrittig. Dennoch habe sie bisher von selbst niemals Beiträge entrichtet; in jedem Fall hätten Eintreibungsmaßnahmen gesetzt werden müssen. Gleiches gelte für die Zweitbeschwerdeführerin. Es liege im Interesse des mitbeteiligten Sozialversicherungsträgers, die ihm aufgetragene Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge - so gut es gehe - baldmöglichst zumindest sicherzustellen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Selbst eine beengte finanzielle Situation kann aber nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, wenn gegengerichtete Interessen mitbeteiligter Parteien zu berücksichtigen sind und eine Abwägung dieser Interessen zulasten der beschwerdeführenden Partei ausschlägt.

Ein solches gegengerichtetes Interesse liegt hier vor: Es liegt im Interesse des mitbeteiligten Sozialversicherungsträgers (und damit im öffentlichen Interesse), die ihm aufgetragene Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge (die ihrerseits wieder zu einem klaglosen Funktionieren des Systems der sozialen Sicherheit benötigt werden) - so gut es geht - baldmöglichst zumindest sicherzustellen. Würde die aufschiebende Wirkung in solchen Angelegenheiten bei schlechter Einkommens- und Vermögenslage der Partei stets gewährt, so bliebe das Vollzugsinteresse dabei vollkommen außer Ansatz und der Sozialversicherungsträger hätte keine Möglichkeit, zumindest den Versuch einer Sicherstellung seiner Forderung (z.B. durch zwangsweise Pfandrechtsbegründungen) zu unternehmen.

Das Vollzugsinteresse des Versicherungsträgers überwiegt jedenfalls dann, wenn der angefochtene Bescheid nicht im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGG offenkundig rechtswidrig ist (was hier nicht gegeben ist) und seine vorläufige Vollstreckung nicht bei der antragstellenden Partei zu unwiederbringlichen Vermögensnachteilen führt, wie dies etwa im Falle der exekutiven Betreibung einer Versteigerung von Vermögensgegenständen der Beschwerdeführerinnen und dem damit verbundenen - nicht wieder auszugleichenden - Wertverlust der Fall wäre. Dass ein derartiger Wertverlust aber unmittelbar drohen würde, wurde nicht behauptet.Das Vollzugsinteresse des Versicherungsträgers überwiegt jedenfalls dann, wenn der angefochtene Bescheid nicht im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, VwGG offenkundig rechtswidrig ist (was hier nicht gegeben ist) und seine vorläufige Vollstreckung nicht bei der antragstellenden Partei zu unwiederbringlichen Vermögensnachteilen führt, wie dies etwa im Falle der exekutiven Betreibung einer Versteigerung von Vermögensgegenständen der Beschwerdeführerinnen und dem damit verbundenen - nicht wieder auszugleichenden - Wertverlust der Fall wäre. Dass ein derartiger Wertverlust aber unmittelbar drohen würde, wurde nicht behauptet.

Für den Fall einer diesbezüglichen Änderung der Sachlage könnte überdies ein neuer Antrag gestellt werden.

Bei Abwägung aller berührten Interessen liegt demnach noch kein unverhältnismäßiger Nachteil vor, sodass der Antrag abzuweisen war.

Wien, am 11. April 2012

Schlagworte

Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012080007.A00

Im RIS seit

31.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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