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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÄrzteG 1998 §43 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der X, vertreten durch Dr. M und Mag. K, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Februar 2012, Zl. UVS-06/22/7461/2011-2, betreffend Übertretung des Ärztegesetzes 1998, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/11/0089 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der römisch zehn, vertreten durch Dr. M und Mag. K, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Februar 2012, Zl. UVS-06/22/7461/2011-2, betreffend Übertretung des Ärztegesetzes 1998, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/11/0089 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Februar 2012 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung des Ärztegesetzes 1998 schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 245,-
- (1 Tag, 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die belangte behörde sah es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin als "Seminarleiterin" der Praxis "Die Heilsame Praxis" mit näher bezeichnetem Sitz in Wien während einer näher bezeichneten Zeitspanne Anfang 2011 an diesem Ort und im Internet unter einer näher bezeichneten Adresse entgegen § 43 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 die Bezeichnung "zertifizierte Aurachirurgie-Trainerin", die einen "Ausbildungslehrgang zum/r ärztlich geprüften AurachirurgIn" anbiete, geführt habe, wobei diese Bezeichnung geeignet sei vorzutäuschen, dass die Beschwerdeführerin eine ausgebildete Ärztin bzw. Chirurgin sei.- (1 Tag, 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die belangte behörde sah es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin als "Seminarleiterin" der Praxis "Die Heilsame Praxis" mit näher bezeichnetem Sitz in Wien während einer näher bezeichneten Zeitspanne Anfang 2011 an diesem Ort und im Internet unter einer näher bezeichneten Adresse entgegen Paragraph 43, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1998 die Bezeichnung "zertifizierte Aurachirurgie-Trainerin", die einen "Ausbildungslehrgang zum/r ärztlich geprüften AurachirurgIn" anbiete, geführt habe, wobei diese Bezeichnung geeignet sei vorzutäuschen, dass die Beschwerdeführerin eine ausgebildete Ärztin bzw. Chirurgin sei.
Mit der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen des ÄrzteG 1998 dazu geeignet sei, dass etwa die Interessenvertretung der Ärzte gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren gemäß UWG führen könne, was mit einem enormen finanziellen Aufwand verbunden sei. Auch dem seinerzeit anzeigenden zuständigen Bundesministerium für Gesundheit wäre die Möglichkeit eröffnet, ein solches Verfahren einzuleiten.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände vermögen einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil, dem durch Bewilligung der aufschiebenden Wirkung abzuhelfen ist, schon deshalb nicht zu begründen, weil die Einleitung der von der Beschwerdeführerin befürchteten Verfahren, die sie im Übrigen nur für möglich hält, nicht von der Rechtskraft der Bestrafung abhängt.
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 17. April 2012
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012110021.A00Im RIS seit
31.08.2012Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013