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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BVergG 2006 §329;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der X GmbH in Y, vertreten durch Dr. Josef Olischar und Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Museumstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 14. Juli 2008, Zl. N/0080-BVA/08/2008-EV36, betreffend Vergabenachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Z GmbH in Y, vertreten durch Dr. Roland Katary, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neubaugasse 64-66/1/12; weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin als öffentlicher Auftraggeberin im Rahmen eines von der Mitbeteiligten eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens im Wege einer einstweiligen Verfügung nach § 329 Bundesvergabegesetz 2006 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens "die gänzliche Fortführung des Vergabeverfahrens bezüglich der … derzeitigen Beschaffung betreffend Stents "untersagt und es wurde "dieses (Gesamt-Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin als öffentlicher Auftraggeberin im Rahmen eines von der Mitbeteiligten eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens im Wege einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 329, Bundesvergabegesetz 2006 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens "die gänzliche Fortführung des Vergabeverfahrens bezüglich der … derzeitigen Beschaffung betreffend Stents "untersagt und es wurde "dieses (Gesamt-
)Vergabeverfahren über Stents damit insgesamt ausgesetzt".
Dagegen richtet sich die vorliegende, am 25. August 2008
erhobene Beschwerde.
Nach Einleitung des Vorverfahrens teilte die belangte Behörde
mit Eingabe vom 22. September 2010 mit, dass das gegenständliche Nachprüfungsverfahren mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2010 abgeschlossen und die angefochtene einstweilige Verfügung damit außer Kraft getreten sei. Das Beschwerdeverfahren sei somit gegenstandslos geworden. Unter einem legte die belangte Behörde den Bezug habenden verfahrensbeendenden Bescheid vor.
Im Hinblick darauf wurde den Parteien, insbesondere auch der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, zum Vorbringen der belangten Behörde Stellung zu nehmen; die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte gaben jedoch keine Äußerungen ab.
Aufgrund des vorgelegten Bescheides der belangten Behörde vom 21. September 2010 steht somit - unbestritten - fest, dass das gegenständliche Nachprüfungsverfahren abgeschlossen worden ist. Die für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens mit dem angefochtenen Bescheid erlassene einstweilige Verfügung ist dadurch außer Kraft getreten, wodurch das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin nachträglich weggefallen ist.
Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 14. Jänner 2009, Zl. 2008/04/0143, mwN).Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 14. Jänner 2009, Zl. 2008/04/0143, mwN).
Da nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wenn keine Gegenstandslosigkeit eingetreten wäre, wurde gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.Da nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wenn keine Gegenstandslosigkeit eingetreten wäre, wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.
Wien, am 17. April 2012
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008040146.X00Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012