Index
E3R E03070000;Norm
32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art3 Z8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/10/0167 2011/10/0166Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des Landeshauptmannes von Wien in 1011 Wien, Wipplingerstraße 8, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien jeweils vom 1. September 2011, 1.) Zl. UVS-07/L/57/7247/2011-18,
2.) Zl. UVS-07/L/57/7249/2011-3 und 3.) Zl. UVS-07/L/57/7250/2011- 3, betreffend Übertretungen des LMSVG (weitere Partei:
Bundesminister für Gesundheit; mitbeteiligte Partei: J F in Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Straferkenntnissen des Magistrats der Stadt Wien jeweils vom 31. Mai 2011 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe als im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer im Sinne des § 21 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) und Gewerbeinhaber bei Ausübung des Gewerbes "Fleischer (Handwerk)" in seinem Gewerbebetrieb an einem näher bezeichneten Standort dadurch gegen die Bestimmungen des LMSVG verstoßen, dassMit Straferkenntnissen des Magistrats der Stadt Wien jeweils vom 31. Mai 2011 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe als im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer im Sinne des Paragraph 21, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) und Gewerbeinhaber bei Ausübung des Gewerbes "Fleischer (Handwerk)" in seinem Gewerbebetrieb an einem näher bezeichneten Standort dadurch gegen die Bestimmungen des LMSVG verstoßen, dass
1.) am 29. April 2010 um 7:15 Uhr in seinem Gewerbetrieb ein von ihm am 20. April 2010 erzeugtes Lebensmittel, nämlich "Budapester" (verpackt in Vakuumpackung aus Kunststoff) in einer näher bezeichneten Menge, im Kühlraum zum Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht worden sei, obwohl das Lebensmittel - aus im Einzelnen dargelegten Gründen - im Sinne des § 5 Abs. 5 Z. 3 LMSVG als verfälscht zu beurteilen sei und eine deutliche und allgemein verständliche Kenntlichmachung des Umstandes der Verfälschung nicht erfolgt sei, 2.) am 29. April 2010 um 7:15 Uhr in seinem Gewerbetrieb ein von ihm am 22. April 2010 erzeugtes Lebensmittel, nämlich ein Stück "Krakauer (Lagerware)" (unverpackt), im Kühlraum zum Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht worden sei, obwohl das Lebensmittel - aus im Einzelnen dargelegten Gründen - im Sinne des § 5 Abs. 5 Z. 3 LMSVG als verfälscht zu beurteilen sei und eine deutliche und allgemein verständliche Kenntlichmachung des Umstandes der Verfälschung nicht vorliege, sowie 3.) am 29. April 2010 um 7:15 Uhr in seinem Gewerbetrieb ein von ihm am 20. April 2010 erzeugtes Lebensmittel, nämlich "Bratwurst vac.pac." (verpackt in Vakuumpackung aus Kunststoff) in einer näher bezeichneten Menge, im Lagerkühlraum zum Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht worden sei, obwohl die deklarierte Haltbarkeitsdauer des Lebensmittels - aus im Einzelnen dargelegten Gründen - nicht gegeben gewesen sei und dies eine zur Irreführung geeignete Angabe im Sinne des § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG darstelle.1.) am 29. April 2010 um 7:15 Uhr in seinem Gewerbetrieb ein von ihm am 20. April 2010 erzeugtes Lebensmittel, nämlich "Budapester" (verpackt in Vakuumpackung aus Kunststoff) in einer näher bezeichneten Menge, im Kühlraum zum Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht worden sei, obwohl das Lebensmittel - aus im Einzelnen dargelegten Gründen - im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 3, LMSVG als verfälscht zu beurteilen sei und eine deutliche und allgemein verständliche Kenntlichmachung des Umstandes der Verfälschung nicht erfolgt sei, 2.) am 29. April 2010 um 7:15 Uhr in seinem Gewerbetrieb ein von ihm am 22. April 2010 erzeugtes Lebensmittel, nämlich ein Stück "Krakauer (Lagerware)" (unverpackt), im Kühlraum zum Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht worden sei, obwohl das Lebensmittel - aus im Einzelnen dargelegten Gründen - im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 3, LMSVG als verfälscht zu beurteilen sei und eine deutliche und allgemein verständliche Kenntlichmachung des Umstandes der Verfälschung nicht vorliege, sowie 3.) am 29. April 2010 um 7:15 Uhr in seinem Gewerbetrieb ein von ihm am 20. April 2010 erzeugtes Lebensmittel, nämlich "Bratwurst vac.pac." (verpackt in Vakuumpackung aus Kunststoff) in einer näher bezeichneten Menge, im Lagerkühlraum zum Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht worden sei, obwohl die deklarierte Haltbarkeitsdauer des Lebensmittels - aus im Einzelnen dargelegten Gründen - nicht gegeben gewesen sei und dies eine zur Irreführung geeignete Angabe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG darstelle.
Der Mitbeteiligte habe dadurch zu 1.) und 2.) § 90 Abs. 1 Z. 2 iVm § 5 Abs. 5 Z. 3 und Abs. 1 Z. 2 iVm § 21 LMSVG sowie zuDer Mitbeteiligte habe dadurch zu 1.) und 2.) Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 21, LMSVG sowie zu
3.) § 90 Abs. 1 Z. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 1 Z. 2 iVm § 21 LMSVG verletzt, weshalb gemäß § 90 Abs. 1 zweiter Strafsatz LMSVG jeweils eine Geldstrafe von EUR 350,--, für den Fall der Nichteinbringung eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 10 Stunden, verhängt werde. Weiters habe der Mitbeteiligte gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von jeweils EUR 35,-- zu leisten sowie die im Strafverfahren entstandenen Barauslagen in näher bezeichneter Höhe zu ersetzen.3.) Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 21, LMSVG verletzt, weshalb gemäß Paragraph 90, Absatz eins, zweiter Strafsatz LMSVG jeweils eine Geldstrafe von EUR 350,--, für den Fall der Nichteinbringung eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 10 Stunden, verhängt werde. Weiters habe der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 64, VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von jeweils EUR 35,-- zu leisten sowie die im Strafverfahren entstandenen Barauslagen in näher bezeichneter Höhe zu ersetzen.
Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge, behob die erstinstanzlichen Straferkenntnisse und stellte die Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG ein. Weiters sprach sie aus, dass der Mitbeteiligte gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten der Berufungsverfahren zu leisten habe.Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufungen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge, behob die erstinstanzlichen Straferkenntnisse und stellte die Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ein. Weiters sprach sie aus, dass der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 65, VStG keinen Beitrag zu den Kosten der Berufungsverfahren zu leisten habe.
Begründend traf die belangte Behörde - jeweils gleichlautend -
Feststellungen dahin, dass am 29. April 2010 im Betrieb des Mitbeteiligten die gegenständlichen Produkte im "Kühlraum I gelagert und letztlich als Probe gezogen" worden seien. Mit dieser Lagerung sei "diese Probe in Verkehr gesetzt worden"; Hinweise darauf, dass die Produkte im Kontrollzeitpunkt zum Verkauf bereitgehalten worden wären, seien nicht hervorgekommen. Erst in weiterer Folge wären die gegenständlichen Produkte zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt ausgeliefert worden. Die belangte Behörde verwies insofern auf die als glaubwürdig und nachvollziehbar gewerteten Angaben des Mitbeteiligten, wonach dieser bei der gegenständlichen Kontrolle anwesend gewesen sei, die genannten Lebensmittel im Verpackungskühlraum - dies sei jener Raum, in dem die verpackte Ware bis zur Etikettierung und Verwiegung bereitgehalten werde - gelagert gewesen seien und diese in der Folge ausgeliefert würden; die genannten Lebensmittel seien "(v)on der Produktion her … in diesem Zustand bereits fertig". Feststellungen dahin, dass am 29. April 2010 im Betrieb des Mitbeteiligten die gegenständlichen Produkte im "Kühlraum römisch eins gelagert und letztlich als Probe gezogen" worden seien. Mit dieser Lagerung sei "diese Probe in Verkehr gesetzt worden"; Hinweise darauf, dass die Produkte im Kontrollzeitpunkt zum Verkauf bereitgehalten worden wären, seien nicht hervorgekommen. Erst in weiterer Folge wären die gegenständlichen Produkte zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt ausgeliefert worden. Die belangte Behörde verwies insofern auf die als glaubwürdig und nachvollziehbar gewerteten Angaben des Mitbeteiligten, wonach dieser bei der gegenständlichen Kontrolle anwesend gewesen sei, die genannten Lebensmittel im Verpackungskühlraum - dies sei jener Raum, in dem die verpackte Ware bis zur Etikettierung und Verwiegung bereitgehalten werde - gelagert gewesen seien und diese in der Folge ausgeliefert würden; die genannten Lebensmittel seien "(v)on der Produktion her … in diesem Zustand bereits fertig".
Für die gegenständlichen Fälle bedeute dies - so die belangte Behörde weiter - , dass die dem Mitbeteiligten (richtigerweise) anzulastenden Taten nicht darin bestanden hätten, dass am 29. April 2010 die gegenständlichen Produkte im Kühlraum zum Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht worden seien, sondern vielmehr darin, dass die beanstandeten Lebensmittel "durch Lagerung in Verkehr gesetzt" worden seien. Die Bezeichnung der angelasteten Taten sei daher in den angefochtenen Straferkenntnissen unrichtig, nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten seien dem Mitbeteiligten jedoch die (nach Ansicht der belangten Behörde) richtigerweise anzulastenden Taten -
insbesondere hinsichtlich der konkreten Tathandlungen - nicht innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist (des § 90 Abs. 7 LMSVG) zur Last gelegt worden. Da eine rechtskonforme Tatanlastung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht stattgefunden habe, sei der Berufungsinstanz eine Ergänzung entsprechender Sachverhaltselemente wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung verwehrt. Es seien daher die angefochtenen Straferkenntnisse wegen Verletzung des § 44a Z. 1 VStG zu beheben und die Verfahren wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen gewesen. insbesondere hinsichtlich der konkreten Tathandlungen - nicht innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist (des Paragraph 90, Absatz 7, LMSVG) zur Last gelegt worden. Da eine rechtskonforme Tatanlastung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht stattgefunden habe, sei der Berufungsinstanz eine Ergänzung entsprechender Sachverhaltselemente wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung verwehrt. Es seien daher die angefochtenen Straferkenntnisse wegen Verletzung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu beheben und die Verfahren wegen Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen gewesen.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vom Landeshauptmann für Wien gemäß § 94 LMSVG erhobene Amtsbeschwerde mit dem Begehren, die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig aufzuheben.Gegen diese Bescheide richtet sich die vom Landeshauptmann für Wien gemäß Paragraph 94, LMSVG erhobene Amtsbeschwerde mit dem Begehren, die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat - unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift - die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung infolge ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges - erwogen:
1. Das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 52/2009), hat auszugsweise folgenden Wortlaut: 1. Das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, (in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,), hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer. Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer. Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: Paragraph 3, Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;
…
Gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: EG-BasisVO) bezeichnet der Ausdruck "Inverkehrbringen" das "Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst".Gemäß Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: EG-BasisVO) bezeichnet der Ausdruck "Inverkehrbringen" das "Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst".
2. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die dem Mitbeteiligten von der erstinstanzlichen Strafbehörde - unbestritten innerhalb der Frist des § 90 Abs. 7 LMSVG - angelastete Tathandlung des Bereithaltens "zum Verkauf" der genannten Lebensmittel insofern unzutreffend gewesen sei, als diese Lebensmittel nicht zum (unmittelbaren) Verkauf bereit gehalten, sondern bloß (gemeint offenbar: für Zwecke einer erst in weiterer Folge in Aussicht genommenen Auslieferung) gelagert worden seien. Diese (nach Ansicht der belangten Behörde) falsche Tatanlastung sei infolge Ablaufes der Verfolgungsverjährungsfrist im Berufungsverfahren nicht mehr korrigierbar. 2. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die dem Mitbeteiligten von der erstinstanzlichen Strafbehörde - unbestritten innerhalb der Frist des Paragraph 90, Absatz 7, LMSVG - angelastete Tathandlung des Bereithaltens "zum Verkauf" der genannten Lebensmittel insofern unzutreffend gewesen sei, als diese Lebensmittel nicht zum (unmittelbaren) Verkauf bereit gehalten, sondern bloß (gemeint offenbar: für Zwecke einer erst in weiterer Folge in Aussicht genommenen Auslieferung) gelagert worden seien. Diese (nach Ansicht der belangten Behörde) falsche Tatanlastung sei infolge Ablaufes der Verfolgungsverjährungsfrist im Berufungsverfahren nicht mehr korrigierbar.
Die Amtsbeschwerde wendet dagegen zusammengefasst ein, die von der erstinstanzlichen Strafbehörde vorgenommene Bezeichnung der angelasteten Taten sei rechtsrichtig erfolgt, das von der belangten Behörde als jeweilige Tathandlung ins Treffen geführte "Lagern" sei seinerseits "ungenügend und per se unschlüssig", zumal das "Lagern" eines Lebensmittels "je nach Zweck bzw. Zeitpunkt des Lagerns und seiner Position innerhalb der Produktionskette" unter den Begriff des Inverkehrbringens falle oder nicht. Nicht "die Tatsache des Lagerns an sich, sondern die Tatsache, dass dieses ein Bereithalten für den Verkauf (oder eine andere Art der Abgabe)" gewesen sei, sei von entscheidender Bedeutung. Darüber hinaus sei aber auch die Annahme der belangten Behörde, die wegen des fehlenden Verweises auf die "Lagerung" (aus ihrer Sicht) unzutreffende Bezeichnung der angelasteten Taten sei einer Richtigstellung durch Ergänzung im Berufungsverfahren nicht zugänglich, unrichtig.
3. Der Amtsbeschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu:
Die belangte Behörde hat die erstinstanzlichen Straferkenntnisse wegen Verletzung des § 44a Z. 1 VStG behoben. Gemäß dieser Bestimmung hat der Spruch des Strafbescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Die belangte Behörde hat die erstinstanzlichen Straferkenntnisse wegen Verletzung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG behoben. Gemäß dieser Bestimmung hat der Spruch des Strafbescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG - unter Rechtsschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht genügt (siehe dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, SlgNr. 11.894/A, und aus der jüngeren Vergangenheit etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, Zl. 2008/07/0067). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG - unter Rechtsschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt (siehe dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, SlgNr. 11.894/A, und aus der jüngeren Vergangenheit etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, Zl. 2008/07/0067).
Der Ansicht der belangten Behörde, die dem Mitbeteiligten von der erstinstanzlichen Strafbehörde angelastete Tathandlung des Bereithaltens "zum Verkauf" der genannten Lebensmittel sei unzutreffend gewesen, ist zunächst entgegenzuhalten, dass weder den erstinstanzlichen Straferkenntnissen noch den diesbezüglichen Verwaltungsakten Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass mit der von der Behörde erster Instanz verwendeten Umschreibung der Tathandlung ein anderes Verhalten als das - zu einem im Spruch der erstinstanzlichen Straferkenntnisse präzise genannten Tatzeitpunkt und an einem genau umschriebenen Tatort erfolgte - Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke zum Vorwurf gemacht wurde. Auch den von der belangten Behörde als glaubwürdig und nachvollziehbar gewerteten Angaben des Mitbeteiligten ist zu entnehmen, dass die genannten Lebensmittel im Kühlraum für Zwecke einer nachfolgenden (verkaufsbedingten) Auslieferung bereitgehalten wurden. Soweit daher nach Ansicht der belangten Behörde die Tathandlung darin bestanden hat, dass der Mitbeteiligte die genannten Lebensmittel "durch Lagerung" in Verkehr gebracht habe, so trifft dies (nur) in dem Sinne zu, dass die genannten Lebensmittel für Verkaufszwecke bereit gehalten ("gelagert") und somit gemäß § 3 Z. 9 LMSVG iVm Art. 3 Z. 8 EG-BasisVO in Verkehr gebracht wurden. Im zuletzt genannten Sinn wurden die Tathandlungen dem Mitbeteiligten aber von der erstinstanzlichen Strafbehörde angelastet.Der Ansicht der belangten Behörde, die dem Mitbeteiligten von der erstinstanzlichen Strafbehörde angelastete Tathandlung des Bereithaltens "zum Verkauf" der genannten Lebensmittel sei unzutreffend gewesen, ist zunächst entgegenzuhalten, dass weder den erstinstanzlichen Straferkenntnissen noch den diesbezüglichen Verwaltungsakten Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass mit der von der Behörde erster Instanz verwendeten Umschreibung der Tathandlung ein anderes Verhalten als das - zu einem im Spruch der erstinstanzlichen Straferkenntnisse präzise genannten Tatzeitpunkt und an einem genau umschriebenen Tatort erfolgte - Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke zum Vorwurf gemacht wurde. Auch den von der belangten Behörde als glaubwürdig und nachvollziehbar gewerteten Angaben des Mitbeteiligten ist zu entnehmen, dass die genannten Lebensmittel im Kühlraum für Zwecke einer nachfolgenden (verkaufsbedingten) Auslieferung bereitgehalten wurden. Soweit daher nach Ansicht der belangten Behörde die Tathandlung darin bestanden hat, dass der Mitbeteiligte die genannten Lebensmittel "durch Lagerung" in Verkehr gebracht habe, so trifft dies (nur) in dem Sinne zu, dass die genannten Lebensmittel für Verkaufszwecke bereit gehalten ("gelagert") und somit gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 8, EG-BasisVO in Verkehr gebracht wurden. Im zuletzt genannten Sinn wurden die Tathandlungen dem Mitbeteiligten aber von der erstinstanzlichen Strafbehörde angelastet.
4. Da die belangte Behörde somit in Verkennung der Rechtslage von einer Verletzung des § 44a Z. 1 VStG durch die von der Strafbehörde erster Instanz gewählte Umschreibung der Tathandlungen ausgegangen ist, waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben. 4. Da die belangte Behörde somit in Verkennung der Rechtslage von einer Verletzung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG durch die von der Strafbehörde erster Instanz gewählte Umschreibung der Tathandlungen ausgegangen ist, waren die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmung des § 47 Abs. 4 VwGG, wonach im Amtsbeschwerdeverfahren für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz stattfindet. 5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 4, VwGG, wonach im Amtsbeschwerdeverfahren für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz stattfindet.
Wien, am 18. April 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100165.X00Im RIS seit
14.05.2012Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012