TE Vwgh Beschluss 2012/4/18 2010/16/0186

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Veröffentlicht am 18.04.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §136;
FinStrG §33 Abs1;
VwGG §33;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache des Dipl. HTL.Ing. B B in W, vertreten durch die Lindner & Rock Rechtsanwälte OG in 8043 Graz, Mariatrosterstraße 87a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz, vom 14. Juli 2010, Zl. FSRV/0037- G/09, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für 2002 bis 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. November 2009 leitete das Finanzamt Graz-Stadt gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes ein, er habe hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für 2002 bis 2005 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG teils begangen, teils zu begehen versucht.Mit Bescheid vom 18. November 2009 leitete das Finanzamt Graz-Stadt gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes ein, er habe hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für 2002 bis 2005 eine Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG teils begangen, teils zu begehen versucht.

Die belangte Behörde wies eine dagegen erhobene (Administrativ-)Beschwerde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Der Spruchsenat des Finanzamtes stellte das in Rede stehende Finanzstrafverfahren mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 1. März 2012 ein.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. April 2012, ihm mögen "aufgrund der Klaglosstellung" die in der Beschwerde ausgewiesenen Kosten "gemäß §§ 47 Abs. 1, 56 und 59 VwGG als Aufwandersatz" zuerkannt werden.Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. April 2012, ihm mögen "aufgrund der Klaglosstellung" die in der Beschwerde ausgewiesenen Kosten "gemäß Paragraphen 47, Absatz eins, 56 und 59 VwGG als Aufwandersatz" zuerkannt werden.

Gemäß § 33 VwGG ist nach Einvernahme des Beschwerdeführers die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung für gegenstandslos geworden zu erklären und ist das Verfahren einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hatte, wegfällt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. September 2010, Zl. 2010/16/0083, mwN).Gemäß Paragraph 33, VwGG ist nach Einvernahme des Beschwerdeführers die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung für gegenstandslos geworden zu erklären und ist das Verfahren einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hatte, wegfällt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. September 2010, Zl. 2010/16/0083, mwN).

Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor (vgl. den hg. Beschluss vom 2. August 1995, Zl. 94/13/0128).Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des Paragraph 56, VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor vergleiche , den hg. Beschluss vom 2. August 1995, Zl. 94/13/0128).

Nach § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen und war wegen der im Beschwerdefall gegebenen Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes einer nach dem fiktiven Beschwerdeerfolg zu fällenden Kostenentscheidung darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden, was zur Anwendung des in § 58 Abs. 1 VwGG ausgedrückten Grundsatzes führt, dass jede Partei ihren Verfahrensaufwand selbst zu tragen hat (vgl. die erwähnten hg. Beschlüsse vom 29. September 2010 und vom 2. August 1995). Der Kostenantrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.Nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen und war wegen der im Beschwerdefall gegebenen Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes einer nach dem fiktiven Beschwerdeerfolg zu fällenden Kostenentscheidung darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden, was zur Anwendung des in Paragraph 58, Absatz eins, VwGG ausgedrückten Grundsatzes führt, dass jede Partei ihren Verfahrensaufwand selbst zu tragen hat vergleiche , die erwähnten hg. Beschlüsse vom 29. September 2010 und vom 2. August 1995). Der Kostenantrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.

Wien, am 18. April 2012

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010160186.X00

Im RIS seit

21.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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