TE Vwgh Erkenntnis 2012/4/18 2008/10/0092

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Veröffentlicht am 18.04.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §39;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
ForstG 1975 §172 Abs6 litc;
ForstG 1975 §45 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des FW in G, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Jänner 2008, Zl. LF1-FO-119/023-2007, betreffend forstbehördlichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. Juni 2007 in Verbindung mit dem Vorstellungsbescheid vom 13. Juli 2007 trug die Bezirkshauptmannschaft Gmünd (die Behörde erster Instanz) dem Beschwerdeführer gestützt auf §§ 43 bis 45 sowie § 172 Abs. 6 lit. c Forstgesetz 1975 (ForstG) die Abfuhr einer näher bezeichneten Fichte und weiteren gelagerten Blochholzes aus dem Wald, soweit es nicht am Waldort entrindet oder mit zugelassenen forstlichen Pflanzenschutzmitteln behandelt werde, binnen zwei Wochen auf, weil der genannte Baum ebenso wie einzelne Stücke der gelagerten Bloche stark mit Buchdrucker befallen seien.Mit Bescheid vom 18. Juni 2007 in Verbindung mit dem Vorstellungsbescheid vom 13. Juli 2007 trug die Bezirkshauptmannschaft Gmünd (die Behörde erster Instanz) dem Beschwerdeführer gestützt auf Paragraphen 43 bis 45 sowie Paragraph 172, Absatz 6, Litera c, Forstgesetz 1975 (ForstG) die Abfuhr einer näher bezeichneten Fichte und weiteren gelagerten Blochholzes aus dem Wald, soweit es nicht am Waldort entrindet oder mit zugelassenen forstlichen Pflanzenschutzmitteln behandelt werde, binnen zwei Wochen auf, weil der genannte Baum ebenso wie einzelne Stücke der gelagerten Bloche stark mit Buchdrucker befallen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 2008 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 2008 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen.

Die belangte Behörde legte diesem Bescheid als Begründung im Wesentlichen zugrunde, bei dem Beschwerdeführer handle es sich um den Inhaber des Schadholzes, während das Grundstück, auf welchem das Holz lagere, im Eigentum des Sohnes des Beschwerdeführers stehe. Erst nach Verstreichen der von der Behörde erster Instanz gesetzten Leistungsfrist von zwei Wochen habe der Beschwerdeführer das Holz abtransportieren lassen, und zwar nach seinen eigenen Angaben durch ein näher bezeichnetes Unternehmen am 15. Oktober 2007. Tatsächlich habe zum Zeitpunkt einer Erhebung durch den Bezirksförster am 12. November 2007 kein Holz mehr auf dem gegenständlichen Grundstück gelagert.

Die Erstbehörde habe den mit ihren Bescheiden ausgesprochenen Auftrag - entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung - gestützt auf das Verbot nach § 45 Abs. 1 ForstG zu Recht erlassen.Die Erstbehörde habe den mit ihren Bescheiden ausgesprochenen Auftrag - entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung - gestützt auf das Verbot nach Paragraph 45, Absatz eins, ForstG zu Recht erlassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG) - in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 55/2007 - lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG) - in der hier anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, - lauten wie folgt:

"B. Schutz vor Forstschädlingen Forstschädlinge, Anzeigepflicht

§ 43. (…) Paragraph 43, (…)

Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung

§ 44. (…) Paragraph 44, (…)

Sonstige Maßnahmen

§ 45. (1) Es ist verboten, durch Handlungen oder Unterlassungen die gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen; dies gilt auch für den Fall, dass eine Massenvermehrung nicht unmittelbar droht. Bereits gefälltes Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, so rechtzeitig zu behandeln, dass eine Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder den jeweiligen Inhaber des Holzes.Paragraph 45, (1) Es ist verboten, durch Handlungen oder Unterlassungen die gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen; dies gilt auch für den Fall, dass eine Massenvermehrung nicht unmittelbar droht. Bereits gefälltes Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, so rechtzeitig zu behandeln, dass eine Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder den jeweiligen Inhaber des Holzes.

(…)

Forstaufsicht

§ 172. (1) (…)Paragraph 172, (1) (…)

  1. (6)Absatz 6,Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondereWenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

(…)

c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung, (…)

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

(…)"

Der Beschwerdeführer erachtet sich zunächst in seinem subjektiv-öffentlichen Recht, "nicht Adressat eines forstrechtlichen Auftrags zu sein", verletzt und bringt dazu vor, der gegenständliche Auftrag hätte sich schon deshalb nicht gegen ihn richten dürfen, weil er nicht Eigentümer des betroffenen Grundstückes sei, sondern ihm lediglich ein Abstockungsrecht zustehe.

Diese Auffassung findet allerdings im Gesetz keine Deckung:

Die in § 45 Abs. 1 zweiter Satz ForstG normierte Verpflichtung zur Behandlung von bereits gefälltem Holz zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von Forstschädlingen trifft - nach der eindeutigen Anordnung des § 45 Abs. 1 dritter Satz ForstG - "den Waldeigentümer oder den jeweiligen Inhaber des Holzes".Die in Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz ForstG normierte Verpflichtung zur Behandlung von bereits gefälltem Holz zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von Forstschädlingen trifft - nach der eindeutigen Anordnung des Paragraph 45, Absatz eins, dritter Satz ForstG - "den Waldeigentümer oder den jeweiligen Inhaber des Holzes".

Da sich der Beschwerdeführer nie gegen die behördliche Annahme gewandt hat, er sei Inhaber des verfahrensgegenständlichen Holzes, hat die belangte Behörde zu Recht den auf § 45 Abs. 1 iVm § 172 Abs. 6 lit. c ForstG gestützten Auftrag an den Beschwerdeführer gerichtet.Da sich der Beschwerdeführer nie gegen die behördliche Annahme gewandt hat, er sei Inhaber des verfahrensgegenständlichen Holzes, hat die belangte Behörde zu Recht den auf Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 172, Absatz 6, Litera c, ForstG gestützten Auftrag an den Beschwerdeführer gerichtet.

Im Weiteren bringt die Beschwerde lediglich vor, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides habe es "keine Grundlage mehr" für einen forstbehördlichen Auftrag an den Beschwerdeführer gegeben, weil jedenfalls zum Zeitpunkt der behördlichen Erhebung am 12. November 2007 kein Holz mehr auf dem gegenständlichen Grundstück gelagert habe; dieses sei nämlich am 15. Oktober 2007 vollständig abtransportiert worden.

Zwar hat die Berufungsbehörde nach ständiger hg. Rechtsprechung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 37, 39 und 56 AVG Änderungen der Sach- und Beweislage grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 80). Eine in diesem Sinne maßgebliche Änderung des Sachverhaltes liegt allerdings dann nicht vor, wenn bloß der dem mittels Berufung bekämpften Bescheid entsprechende Zustand hergestellt worden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl. 2005/07/0173 = VwSlg. 16.871A, mwN).Zwar hat die Berufungsbehörde nach ständiger hg. Rechtsprechung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit , Paragraphen 37, 39 und 56 AVG Änderungen der Sach- und Beweislage grundsätzlich zu berücksichtigen vergleiche , etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 80). Eine in diesem Sinne maßgebliche Änderung des Sachverhaltes liegt allerdings dann nicht vor, wenn bloß der dem mittels Berufung bekämpften Bescheid entsprechende Zustand hergestellt worden ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl. 2005/07/0173 = VwSlg. 16.871A, mwN).

Gerade dies ist im vorliegenden Fall durch den Abtransport des betroffenen Materials nach Erteilung des forstpolizeilichen Auftrages durch die Behörde erster Instanz, aber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides geschehen, weshalb die diesen Auftrag bestätigende Berufungsentscheidung der belangten Behörde auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 18. April 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008100092.X00

Im RIS seit

17.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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