TE Vwgh Erkenntnis 2012/4/19 2011/01/0222

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Veröffentlicht am 19.04.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z2 idF 2006/I/037;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des S O in I, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Mai 2011, Zl. Ia-22.101/31-2011, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des S O in römisch eins, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Mai 2011, Zl. Ia-22.101/31-2011, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610.60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. September 2004 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß § 10 Abs. 1 iVm. 19 Abs. 2 StbG 1985 idgF. und § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, BGBl. Nr. 329/1985 idgF. sowie gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG 1985 idgF." ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. September 2004 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit 19, Absatz 2, StbG 1985 idgF. und Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985, idgF. sowie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG 1985 idgF." ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei auf Grund seines Antrages vom 27. September 2004 mit Bescheid vom 18. Februar 2005 gemäß § 11a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (idF. BGBl. I Nr. 124/1998) die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 1. März 2005 verliehen worden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei auf Grund seines Antrages vom 27. September 2004 mit Bescheid vom 18. Februar 2005 gemäß Paragraph 11 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998,) die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 1. März 2005 verliehen worden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. März 2009 sei das Verleihungsverfahren (des Beschwerdeführers) gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 AVG wegen Erschleichung des Verleihungsbescheides von Amts wegen wieder aufgenommen worden. Der (nunmehr) angefochtene Bescheid vom 12. Mai 2011 werde im wieder aufgenommenen Verleihungsverfahren erlassen. Der Beschwerdeführer sei am 1. März 2000 in das Bundesgebiet eingereist. Seine Identität (S K O aus U/Nigeria oder S K aus M/Uganda) könne nicht festgestellt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. März 2009 sei das Verleihungsverfahren (des Beschwerdeführers) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wegen Erschleichung des Verleihungsbescheides von Amts wegen wieder aufgenommen worden. Der (nunmehr) angefochtene Bescheid vom 12. Mai 2011 werde im wieder aufgenommenen Verleihungsverfahren erlassen. Der Beschwerdeführer sei am 1. März 2000 in das Bundesgebiet eingereist. Seine Identität (S K O aus U/Nigeria oder S K aus M/Uganda) könne nicht festgestellt werden.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. November 2007 (Zl. 35 Hv 189/2007z) sei der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes (§ 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall iVm Abs. 2 SMG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt worden. Der unbedingte Teil dieser Freiheitsstrafe sei am 30. November 2007 vollzogen worden. Die Tilgung der "Freiheitsstrafe" (gemeint: Verurteilung) werde fünf Jahre nach dem Vollzug, sohin am 30. November 2012 eintreten.Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. November 2007 (Zl. 35 Hv 189/2007z) sei der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes (Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz 2, SMG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt worden. Der unbedingte Teil dieser Freiheitsstrafe sei am 30. November 2007 vollzogen worden. Die Tilgung der "Freiheitsstrafe" (gemeint: Verurteilung) werde fünf Jahre nach dem Vollzug, sohin am 30. November 2012 eintreten.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, ein Zusicherungsbescheid sei im gegenständlichen Verfahren nicht erlassen worden. Im wieder aufgenommenen Verfahren sei daher gemäß § 64a Abs. 4 StbG 1985 die im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden. Der Beschwerdeführer sei wegen einer Vorsatztat (§ 27 SMG sei kein Fahrlässigkeitsdelikt) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Tilgung (dieser Verurteilung) werde im gegenständlichen Fall (erst) am 30. November 2012 eintreten. Diese Verurteilung sei nicht eine solche, die in Strafregisterauskünften an die Behörde nicht aufgenommen werden dürfte (und gemäß § 10 Abs. 1a StbG unbeachtlich wäre). Das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG 1985 liege daher vor.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, ein Zusicherungsbescheid sei im gegenständlichen Verfahren nicht erlassen worden. Im wieder aufgenommenen Verfahren sei daher gemäß Paragraph 64 a, Absatz 4, StbG 1985 die im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden. Der Beschwerdeführer sei wegen einer Vorsatztat (Paragraph 27, SMG sei kein Fahrlässigkeitsdelikt) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Tilgung (dieser Verurteilung) werde im gegenständlichen Fall (erst) am 30. November 2012 eintreten. Diese Verurteilung sei nicht eine solche, die in Strafregisterauskünften an die Behörde nicht aufgenommen werden dürfte (und gemäß Paragraph 10, Absatz eins a, StbG unbeachtlich wäre). Das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG 1985 liege daher vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 2011, mit dem im wieder aufgenommenen Verleihungsverfahren über den Verleihungsantrag des Beschwerdeführers vom 27. September 2004 entschieden wurde.

Den Bescheid vom 4. März 2009, mit dem die belangte Behörde die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 AVG verfügte (bewilligte), hat der Beschwerdeführer nicht (mit Beschwerde) vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Dieser Bescheid - mit dem die Bewilligung der Wiederaufnahme durch die oberste Instanz erfolgte -Den Bescheid vom 4. März 2009, mit dem die belangte Behörde die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG verfügte (bewilligte), hat der Beschwerdeführer nicht (mit Beschwerde) vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Dieser Bescheid - mit dem die Bewilligung der Wiederaufnahme durch die oberste Instanz erfolgte -

war ein letztinstanzlicher Wiederaufnahmebescheid; der Beschwerdeführer hätte diesen Bescheid mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 98/01/0241; den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2008, Zl. 2008/22/0874; sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Seite 323f; und Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage, Seite 384, Rz 597 mwN). war ein letztinstanzlicher Wiederaufnahmebescheid; der Beschwerdeführer hätte diesen Bescheid mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen können vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 98/01/0241; den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2008, Zl. 2008/22/0874; sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Seite 323f; und Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage, Seite 384, Rz 597 mwN).

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde (gegen den Bescheid vom 12. Mai 2011) sich erstmals mit der verfügten Wiederaufnahme auseinandersetzt, ist darauf vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen (vgl. das genannte Erkenntnis Zl. 98/01/0241).Insoweit der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde (gegen den Bescheid vom 12. Mai 2011) sich erstmals mit der verfügten Wiederaufnahme auseinandersetzt, ist darauf vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen vergleiche , das genannte Erkenntnis Zl. 98/01/0241).

Unbestritten ist, dass im gegenständlichen Verfahren ein Zusicherungsbescheid nach § 20 Abs. 1 StbG vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 nicht erlassen wurde (vgl. § 64a Abs. 4 StbG). Aus welchem Grund ein solcher Bescheid nicht erlassen wurde, ist dafür, nach welchen Bestimmungen des StbG das Verfahren zu Ende zu führen ist, nicht maßgeblich. Daher kann dahinstehen, ob - wie der Beschwerdeführer behauptet - dies nur deshalb erfolgte "weil ein ex-lege Verlust der nigerianischen Staatsbürgerschaft" eingetreten sei.Unbestritten ist, dass im gegenständlichen Verfahren ein Zusicherungsbescheid nach Paragraph 20, Absatz eins, StbG vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, nicht erlassen wurde vergleiche Paragraph 64 a, Absatz 4, StbG). Aus welchem Grund ein solcher Bescheid nicht erlassen wurde, ist dafür, nach welchen Bestimmungen des StbG das Verfahren zu Ende zu führen ist, nicht maßgeblich. Daher kann dahinstehen, ob - wie der Beschwerdeführer behauptet - dies nur deshalb erfolgte "weil ein ex-lege Verlust der nigerianischen Staatsbürgerschaft" eingetreten sei.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid auch keine Entziehung der Staatsbürgerschaft (vgl. zu dieser §§ 33 bis 36 StbG) ausgesprochen. Der Verlust der zunächst durch Verleihung erworbenen österreichischen Staatsbürgerschaft ist vielmehr infolge der unbekämpft gebliebenen Verfügung der Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens eingetreten, die den Wegfall des ursprünglichen Verleihungsbescheides bewirkt hat (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Seite 322 mwN). Die belangte Behörde hatte daher nur mehr über den - infolge der Wiederaufnahme wieder unerledigten - Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abzusprechen.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid auch keine Entziehung der Staatsbürgerschaft vergleiche , zu dieser Paragraphen 33, bis 36 StbG) ausgesprochen. Der Verlust der zunächst durch Verleihung erworbenen österreichischen Staatsbürgerschaft ist vielmehr infolge der unbekämpft gebliebenen Verfügung der Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens eingetreten, die den Wegfall des ursprünglichen Verleihungsbescheides bewirkt hat vergleiche , Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Seite 322 mwN). Die belangte Behörde hatte daher nur mehr über den - infolge der Wiederaufnahme wieder unerledigten - Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abzusprechen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Gemäß § 10 Abs. 1a StbG liegt eine gemäß Abs. 1 Z. 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins a, StbG liegt eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf.

Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG steht jede wegen einer Vorsatztat erfolgte rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe der Verleihung der Staatsbürgerschaft entgegen. Auf das Ausmaß der Freiheitsstrafe kommt es dabei - im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 - nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2011, Zl. 2009/01/0035, und die darin angegebene Judikatur).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG steht jede wegen einer Vorsatztat erfolgte rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe der Verleihung der Staatsbürgerschaft entgegen. Auf das Ausmaß der Freiheitsstrafe kommt es dabei - im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 - nicht an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 2011, Zl. 2009/01/0035, und die darin angegebene Judikatur).

Der Beschwerdeführer wurde - nach den getroffenen Feststellungen - wegen eines Vorsatzdeliktes (nach § 27 SMG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dass diese Verurteilung (bereits) getilgt wäre, behauptet er nicht.Der Beschwerdeführer wurde - nach den getroffenen Feststellungen - wegen eines Vorsatzdeliktes (nach Paragraph 27, SMG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dass diese Verurteilung (bereits) getilgt wäre, behauptet er nicht.

In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer gegen das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG kein Vorbringen erstattet.In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer gegen das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG kein Vorbringen erstattet.

Da die Beschwerde sich schon im Hinblick auf dieses Verleihungshindernis als unbegründet erweist, war sie - ohne dass auf weitere von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführte Versagungsgründe eingegangen werden muss - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da die Beschwerde sich schon im Hinblick auf dieses Verleihungshindernis als unbegründet erweist, war sie - ohne dass auf weitere von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführte Versagungsgründe eingegangen werden muss - gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 19. April 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011010222.X00

Im RIS seit

17.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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