TE Vwgh Erkenntnis 2012/4/19 2010/01/0062

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Veröffentlicht am 19.04.2012
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Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol;
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

GeschlKrG §11 Abs2;
GeschlKrG §12 Abs2;
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §1 idF 591/1993;
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §7;
LPolG Tir 1976 §14 litb;
VStG §44a Z1;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/01/0042 E 19. April 2012 2013/01/0147 E 16. Juli 2014 2011/01/0209 E 19. September 2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der M H in I, vertreten durch Mag. Markus Abwerzger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schidlachstraße 7, gegen den Bescheid der belangten Behörde Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol vom 12. Oktober 2010, Zl. uvs-2010/14/1800-1, betreffend Übertretung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz und Geschlechtskrankheitengesetz (weitere Partei: Tiroler Landesregierung, Bundesminister für Gesundheit),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der M H in römisch eins, vertreten durch Mag. Markus Abwerzger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schidlachstraße 7, gegen den Bescheid der belangten Behörde Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol vom 12. Oktober 2010, Zl. uvs-2010/14/1800-1, betreffend Übertretung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz und Geschlechtskrankheitengesetz (weitere Partei: Tiroler Landesregierung, Bundesminister für Gesundheit),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes

2) (Bestrafung nach § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.2) (Bestrafung nach Paragraph 12, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe

1)  am 2. März 2010 in der X Zeitung, www...., I, unter der Rubrik "Clubmassagen" mit dem Wortlaut "Extase d. massage!! Tel. …" und im Internet unter derselben Telefonnummer unter www.s..." 1)  am 2. März 2010 in der X Zeitung, www...., römisch eins, unter der Rubrik "Clubmassagen" mit dem Wortlaut "Extase d. massage!! Tel. …" und im Internet unter derselben Telefonnummer unter www.s..."

und "www.se..." mit dem Wortlaut "Madam X. Das Wunder der dominanten Stimulation ist da! Mein phantasievolles und vielseitiges Programm lässt devote Männerherzen stärker schlagen. Wer eine einzigartige Po Massage möchte, ist bei mir genau richtig, denn die wird in steigender Dominanz und mit viel Gefühl zum unvergesslichen Erlebnis. Männer ich erwarte euch! Bitte um Terminvereinbarung. Kein finanzielles Interesse!" inseriert und somit Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle angebahnt, wie sie auch bei einem Kontrollanruf eines Exekutivbeamten bestätigt (habe), undund "www.se..." mit dem Wortlaut "Madam römisch zehn. Das Wunder der dominanten Stimulation ist da! Mein phantasievolles und vielseitiges Programm lässt devote Männerherzen stärker schlagen. Wer eine einzigartige Po Massage möchte, ist bei mir genau richtig, denn die wird in steigender Dominanz und mit viel Gefühl zum unvergesslichen Erlebnis. Männer ich erwarte euch! Bitte um Terminvereinbarung. Kein finanzielles Interesse!" inseriert und somit Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle angebahnt, wie sie auch bei einem Kontrollanruf eines Exekutivbeamten bestätigt (habe), und

2) bis zum genannten Zeitpunkt gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper geduldet und solche Handlungen an anderen auch vorgenommen (Geschlechtsverkehr u.a.) und sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche nicht einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzogen.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch zu Spruchpunkt 1) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 lit. b des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (TLPG) und zu Spruchpunkt 2) eine solche nach § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz in Verbindung mit § 1 der Verordnung des BMGU (BGBl. Nr. 314/1974 idF BGBl. Nr. 591/1993) begangen und werde deshalb über sie zu Spruchpunkt 1) gemäß § 19 Abs. 1 TLPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) und zu Spruchpunkt 2) gemäß § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,-- verhängt.Die Beschwerdeführerin habe dadurch zu Spruchpunkt 1) eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 14, Litera b, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (TLPG) und zu Spruchpunkt 2) eine solche nach Paragraph 12, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des BMGU Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1993,) begangen und werde deshalb über sie zu Spruchpunkt 1) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, TLPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) und zu Spruchpunkt 2) gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,-- verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe am 2. März 2010 ein Inserat in der "X-Zeitung" mit ihrem Bild und den Worten "Extase d. massage" und Telefonnummer sowie im Internet zwei Seiten, darunter eine Seite mit dem Vermerk "Callgirls" eingeschaltet. Aus der eindeutigen Aufmachung und dem Wortlaut lasse sich schließen, dass durch diese Einschaltungen keine normale Massage angeboten werde, sondern solle das Inserat dazu dienen, dass sich "an der Ausübung der Prostitution interessierte" Leute mit der Beschwerdeführerin in Verbindung setzen, um mit dieser die Prostitution auszuüben. Daher seien die Schuldvorwürfe zu Spruchpunkt 1) und 2) gerechtfertigt. Bei der Übertretung nach § 12 lit. b TLPG handle es sich um ein "Vorbereitungsdelikt". Als Vorbereitungsdelikt seien Delikte zu bezeichnen, die bestimmte Vorbereitungshandlungen mit Strafe bedrohten. Vorbereitungshandlungen seien Handlungen, welche die spätere Ausführung der Tat ermöglichen, erleichtern oder absichern sollten.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe am 2. März 2010 ein Inserat in der "X-Zeitung" mit ihrem Bild und den Worten "Extase d. massage" und Telefonnummer sowie im Internet zwei Seiten, darunter eine Seite mit dem Vermerk "Callgirls" eingeschaltet. Aus der eindeutigen Aufmachung und dem Wortlaut lasse sich schließen, dass durch diese Einschaltungen keine normale Massage angeboten werde, sondern solle das Inserat dazu dienen, dass sich "an der Ausübung der Prostitution interessierte" Leute mit der Beschwerdeführerin in Verbindung setzen, um mit dieser die Prostitution auszuüben. Daher seien die Schuldvorwürfe zu Spruchpunkt 1) und 2) gerechtfertigt. Bei der Übertretung nach Paragraph 12, Litera b, TLPG handle es sich um ein "Vorbereitungsdelikt". Als Vorbereitungsdelikt seien Delikte zu bezeichnen, die bestimmte Vorbereitungshandlungen mit Strafe bedrohten. Vorbereitungshandlungen seien Handlungen, welche die spätere Ausführung der Tat ermöglichen, erleichtern oder absichern sollten.

Zu Spruchpunkt 2) sei noch anzuführen, dass sich infolge § 1 der Verordnung des BMGU Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen hätten. Anbahnungshandlungen im Sinne des § 14 lit. b TLPG stellten den Beginn der Aufnahme der Prostitutionstätigkeit dar.Zu Spruchpunkt 2) sei noch anzuführen, dass sich infolge Paragraph eins, der Verordnung des BMGU Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen hätten. Anbahnungshandlungen im Sinne des Paragraph 14, Litera b, TLPG stellten den Beginn der Aufnahme der Prostitutionstätigkeit dar.

Es sei von der Schuldform des Vorsatzes auszugehen.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungserwägungen dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende, Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu I.:Zu römisch eins.:

Gemäß § 11 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 98/2001, kann der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres Vorschriften über gesundheitliche Vorkehrungen und zur Überwachung jener Personen erlassen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152 aus 1945, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 2001,, kann der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres Vorschriften über gesundheitliche Vorkehrungen und zur Überwachung jener Personen erlassen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen.

Gemäß § 1 der auf Grund dieser gesetzlichen Ermächtigung erlassenen Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Prostituierten, BGBl. Nr. 314/1974 in der Fassung BGBl. Nr. 591/1993, haben sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.Gemäß Paragraph eins, der auf Grund dieser gesetzlichen Ermächtigung erlassenen Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Prostituierten, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1993,, haben sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.

Gemäß § 7 leg. cit. sind Personen, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, nach § 12 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes zu bestrafen.Gemäß Paragraph 7, leg. cit. sind Personen, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, nach Paragraph 12, Absatz 2, des Geschlechtskrankheitengesetzes zu bestrafen.

Gemäß § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz werden u. a. Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verordnungen, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Orten, wo eine staatliche Polizeibehörde besteht, von dieser) mit Geld bis zu 70 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz werden u. a. Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verordnungen, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Orten, wo eine staatliche Polizeibehörde besteht, von dieser) mit Geld bis zu 70 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.

Zum Anschuldigungspunkt 2) des angefochtenen Bescheides rügt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass die belangte Behörde überhaupt keine Feststellungen getroffen habe. Dass die Beschwerdeführerin - selbst bei Annahme einer Anbahnungshandlung - bis zum genannten Zeitpunkt gewerbsmäßige sexuelle Handlungen am eigenen Körper geduldet und solche Handlungen an anderen Personen auch vorgenommen habe, sei durch kein einziges Beweisergebnis gedeckt.

1. Die von der belangten Behörde im Beschwerdefall getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen beziehen sich ausschließlich auf die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Übertretung nach § 14 lit. b TLPG (außerhalb behördlich bewilligter Bordelle öffentlich in Erscheinung tretende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution) nach Maßgabe des Spruchpunktes 1) des angefochtenen Bescheides. 1. Die von der belangten Behörde im Beschwerdefall getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen beziehen sich ausschließlich auf die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Übertretung nach Paragraph 14, Litera b, TLPG (außerhalb behördlich bewilligter Bordelle öffentlich in Erscheinung tretende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution) nach Maßgabe des Spruchpunktes 1) des angefochtenen Bescheides.

Hingegen finden sich hinsichtlich der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretung des § 1 der erwähnten Verordnung des BMGU (iVm § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz) im angefochtenen Bescheid - ebenso wie bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis - keinerlei Feststellungen zur Erfüllung der maßgeblichen Tatbestandselemente (Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen, Gewerbsmäßigkeit, unterlassene Unterziehung einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten). Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid insofern mit relevanten Verfahrensfehlern im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG behaftet.Hingegen finden sich hinsichtlich der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretung des Paragraph eins, der erwähnten Verordnung des BMGU in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz) im angefochtenen Bescheid - ebenso wie bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis - keinerlei Feststellungen zur Erfüllung der maßgeblichen Tatbestandselemente (Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen, Gewerbsmäßigkeit, unterlassene Unterziehung einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten). Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid insofern mit relevanten Verfahrensfehlern im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG behaftet.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines verurteilenden Erkenntnisses gemäß § 44a Z. 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dabei genügt es nicht, sich - wie in Spruchpunkt 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines verurteilenden Erkenntnisses gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dabei genügt es nicht, sich - wie in Spruchpunkt

2) des angefochtenen Bescheides - bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil dieses essenzielle Erfordernis durch eine entsprechende Bescheidbegründung (die im Beschwerdefall - wie unter Pkt. 1 dargelegt - überdies nicht vorliegt) nicht ersetzt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2005/01/0181, mwN). Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach im Umfang seines Spruchpunktes 2) als inhaltlich rechtswidrig, weil der Spruch keinerlei nähere Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat enthält.2) des angefochtenen Bescheides - bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil dieses essenzielle Erfordernis durch eine entsprechende Bescheidbegründung (die im Beschwerdefall - wie unter Pkt. 1 dargelegt - überdies nicht vorliegt) nicht ersetzt werden kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2005/01/0181, mwN). Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach im Umfang seines Spruchpunktes 2) als inhaltlich rechtswidrig, weil der Spruch keinerlei nähere Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat enthält.

3. Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang seines Spruchpunktes 2) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 3. Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang seines Spruchpunktes 2) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Die belangte Behörde ist zu Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

In der vorliegenden Beschwerde werden insoweit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im erwähnten Umfang abzulehnen.In der vorliegenden Beschwerde werden insoweit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Paragraph 33 a, VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im erwähnten Umfang abzulehnen.

Wien, am 19. April 2012

Schlagworte

Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010010062.X00

Im RIS seit

17.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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