RS Vwgh 2003/7/3 2000/07/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §41;
AVG §42;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb idF 1990/252;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0028 E 21. Februar 1995 RS 4 (hier ohne die beiden letzten Halbsätze)

Stammrechtssatz

Sind die nach § 102 Abs 1 lit b WRG Parteistellung genießenden Bf infolge verspäteter Einwendungen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren präkludiert, so können sie durch den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem ihre Berufung wegen fehlender Parteistellung im erwähnten wasserrechtlichen Verfahren zurückgewiesen statt richtigerweise wegen Präklusion abgewiesen wurde, in dem vom Beschwerdepunkt umfaßten Recht auf meritorische Entscheidung über die genannte Berufung schon deshalb nicht verletzt sein, da sie mangels rechtzeitig erhobener Einwendungen einen Rechtsanspruch auf Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides nicht erworben haben (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070017.X02

Im RIS seit

24.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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