RS Vfgh 2006/3/13 B242/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2006
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Folge

Teilweise Abweisung der Berufung gegen Bescheide betreffend Einkommensteuer 2001 und 2002 sowie die Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2004.

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass eine Vereitelung der Einbringung nicht zu befürchten sei, weil sie einen Betrag iHv ATS 1.200.000,- veranlagt habe, aus dem sie Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehe. Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil beträchtliche Spesen und sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Auflösung bzw Änderung der Veranlagung des genannten Betrages verbunden wären.

Wäre die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen im Recht, dass sie zu Unrecht Einkommensteuer von jenen Beträgen zu zahlen hat, die für ihren behindertenbedingten Mehrbedarf erforderlich sind, dann müsste sie auf Grund des angefochtenen Bescheides Steuer entrichten, obwohl sie ein Einkommen gar nicht erzielt hat bzw obwohl ein Einkommen, aus dem die Steuer entrichtet werden kann, gar nicht vorhanden war. In einem solchen Fall bedeutete der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Steuerpflichtigen einen unverhältnismäßigen Nachteil.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B242.2006

Dokumentnummer

JFR_09939687_06B00242_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten