TE Bvwg Beschluss 2017/1/3 W181 2138702-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2017
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Entscheidungsdatum

03.01.2017

Norm

AVG 1950 §53a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §28 Abs2
GebAG §32 Abs1
GebAG §35 Abs2
RGV §10 Abs2 Z3
VwGVG §17
  1. AVG 1950 § 53a gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 35 heute
  2. GebAG § 35 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 35 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 35 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. RGV § 10 heute
  2. RGV § 10 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2025
  3. RGV § 10 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. RGV § 10 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  5. RGV § 10 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. RGV § 10 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2008
  7. RGV § 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2008
  8. RGV § 10 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  9. RGV § 10 gültig von 01.01.2002 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. RGV § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  11. RGV § 10 gültig von 01.06.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  12. RGV § 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1995
  13. RGV § 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  14. RGV § 10 gültig von 01.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1995
  15. RGV § 10 gültig von 01.02.1992 bis 31.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1992
  16. RGV § 10 gültig von 01.05.1989 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1989
  17. RGV § 10 gültig von 01.07.1988 bis 30.04.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  18. RGV § 10 gültig von 01.02.1985 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 180/1985
  19. RGV § 10 gültig von 01.10.1983 bis 31.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 658/1983

Spruch

W181 2138702-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Präsidenten Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am XXXX zur GZ. XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Präsidenten Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von römisch 40 , betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am römisch 40 zur GZ. römisch 40 als nichtamtlicher Sachverständiger beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger vom XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 als nichtamtlicher Sachverständiger vom römisch 40 werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit

€ 1231,-- (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom XXXX, GZ. XXXX, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den XXXX an, zu welcher der Antragsteller als Sachverständiger auf dem Fachgebiet XXXX geladen wurde.1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den römisch 40 an, zu welcher der Antragsteller als Sachverständiger auf dem Fachgebiet römisch 40 geladen wurde.

2. In der Folge fand am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Antragsteller als Sachverständiger teilnahm.2. In der Folge fand am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Antragsteller als Sachverständiger teilnahm.

3. In seiner Honorarnote vom XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX, legte der Antragsteller seine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:3. In seiner Honorarnote vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , legte der Antragsteller seine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:

GEBÜHRENNOTE entsprechend dem GebAG 1975 in der geltenden Fassung (2014) für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 1.9.2016

 

 

 

1.) Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (Mühewaltung) (§ 34; Abs. 1) 2 Std. 2 Std. Wegzeit ges. 4 Std. a Euro 300,- 1.) Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (Mühewaltung) (Paragraph 34,; Absatz eins,) 2 Std. 2 Std. Wegzeit ges. 4 Std. a Euro 300,-

1200,-

 

 

2.) Parkgebühr

5,-

3. Fahrtkosten 18kmx2=36km a 0,44

15,84

 

1.220,84

20%Mwst.

244,16

 

1.465,00 Euro

4. Mit

Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ. XXXX, wurde dem Antragsteller zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, dass die beantragte Gebühr für Mühewaltung gemäß § 35 Abs. 2 GebAG hinsichtlich der weiteren Erläuterung bzw. Ergänzung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung in einem Prozentsatz zur Mühewaltungsgebühr für die Erstellung des Gutachtens zu bestimmen ist. Zudem wurde er in Hinblick auf die Vergütung der Zeit der Anfahrt bzw. Rückfahrt auf die gesonderte Bestimmung des § 32 Abs. 1 GebAG aufmerksam gemacht sowie in Bezug auf die Vergütung für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs auf die Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte verwiesen. Darüber hinaus wurde dem Antragsteller unter Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Bestimmung dargelegt, dass sich im gegenständlichen Fall bzw. Verfahren eine Gebührenberechnung von insgesamt € 1.231,00 ergibt.Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde dem Antragsteller zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, dass die beantragte Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG hinsichtlich der weiteren Erläuterung bzw. Ergänzung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung in einem Prozentsatz zur Mühewaltungsgebühr für die Erstellung des Gutachtens zu bestimmen ist. Zudem wurde er in Hinblick auf die Vergütung der Zeit der Anfahrt bzw. Rückfahrt auf die gesonderte Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, GebAG aufmerksam gemacht sowie in Bezug auf die Vergütung für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs auf die Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte verwiesen. Darüber hinaus wurde dem Antragsteller unter Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Bestimmung dargelegt, dass sich im gegenständlichen Fall bzw. Verfahren eine Gebührenberechnung von insgesamt € 1.231,00 ergibt.

Dem Antragsteller wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, innerhalb derer er schriftlich Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nehmen konnte.

5. Der Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Antragsteller am XXXX ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.5. Der Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Antragsteller am römisch 40 ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 GebAG legt weiters fest, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.Paragraph 53 a, Absatz 2, GebAG legt weiters fest, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

Zu A)

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

1. Zur Mühewaltung

Gemäß § 35 Abs. 2 GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, sofern er das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gibt; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, sofern er das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gibt; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

Die Gebühr ist dabei in einem Prozentsatz von der Grundleistung zu bestimmen, wobei als Rechnungsgrundlage nicht der Stundensatz heranzuziehen ist, sondern die Mühewaltungsgebühr für das erläuterte Gutachten. Der Prozentsatz wird dabei im Allgemeinen zwischen 33 % und 40 % der Grundleistung liegen (OLG Innsbruck SV 2003/3, 167; SV 2013/3, 167; SV 2008/1, 34, siehe dazu auch Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz 5 zu § 35 GebAG).Die Gebühr ist dabei in einem Prozentsatz von der Grundleistung zu bestimmen, wobei als Rechnungsgrundlage nicht der Stundensatz heranzuziehen ist, sondern die Mühewaltungsgebühr für das erläuterte Gutachten. Der Prozentsatz wird dabei im Allgemeinen zwischen 33 % und 40 % der Grundleistung liegen (OLG Innsbruck SV 2003/3, 167; SV 2013/3, 167; SV 2008/1, 34, siehe dazu auch Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz 5 zu Paragraph 35, GebAG).

Die Mühewaltungsgebühr für die Erörterung des Gutachtens im Rahmen der Verhandlung ist somit in einem Prozentsatz zur Mühewaltungsgebühr für die Erstellung des Gutachtens zu bestimmen. Im gegenständlichen Fall beträgt die Mühewaltungsgebühr für die Erstellung des Gutachtens € 2400,00, welche als Rechnungsgrundlage für die Mühewaltungsgebühr hinsichtlich der Teilnahme an der Verhandlung heranzuziehen ist.

Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX ist zu entnehmen, dass es sich bei der Erörterung des Gutachtens bzw. der anschließenden Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung um ausführliche Ergänzungen gehandelt hat, weshalb ein Prozentsatz in Höhe von 40 % angemessen ist.Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass es sich bei der Erörterung des Gutachtens bzw. der anschließenden Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung um ausführliche Ergänzungen gehandelt hat, weshalb ein Prozentsatz in Höhe von 40 % angemessen ist.

Aus diesem Grund ist die Mühewaltungsgebühr im gegenständlichen Verfahren mit € 960,00 zu bestimmen.

2. Zur Wegzeit

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Gemäß Abs. 2 Z 1 leg.cit. besteht der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.Gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. besteht der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Bei der beantragten Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung betreffend die Ergänzung bzw. Erläuterung des Gutachtens gemäß § 35 Abs. 2 GebAG handelt es sich um eine Gebühr für Mühewaltung, weshalb der Sachverständige für diese Zeit keinen (gesonderten) Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis hat (vergleiche OLG Wien 28.08.1979, 16 R 132/79; KG Krems 28.07.1981, R 223, 224/81; KG Ried 16.03.1982, R 73/82).Bei der beantragten Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung betreffend die Ergänzung bzw. Erläuterung des Gutachtens gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG handelt es sich um eine Gebühr für Mühewaltung, weshalb der Sachverständige für diese Zeit keinen (gesonderten) Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis hat (vergleiche OLG Wien 28.08.1979, 16 R 132/79; KG Krems 28.07.1981, R 223, 224/81; KG Ried 16.03.1982, R 73/82).

Für die Zeit der Anfahrt bzw. der Rückfahrt steht dem Sachverständigen eine Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG zu. Somit ist die Zeit von der Abfahrt bis zum Beginn der Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht und der Rückfahrt vom Bundesverwaltungsgericht, welche in der Honorarnote mit 2 Stunden angegeben wurde, mit der Gebühr für Zeitversäumnis in Höhe von insgesamt € 45,40 zu vergüten.Für die Zeit der Anfahrt bzw. der Rückfahrt steht dem Sachverständigen eine Gebühr für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG zu. Somit ist die Zeit von der Abfahrt bis zum Beginn der Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht und der Rückfahrt vom Bundesverwaltungsgericht, welche in der Honorarnote mit 2 Stunden angegeben wurde, mit der Gebühr für Zeitversäumnis in Höhe von insgesamt € 45,40 zu vergüten.

3. Zu den beantragten Reisekosten

Gemäß § 28 Abs. 2 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung (€ 0,42/km, gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Reisegebührenvorschrift).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung (€ 0,42/km, gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Reisegebührenvorschrift).

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

1. Gebühr für Müheverwaltung: Gutachtenserörterung in der Verhandlung:

§ 35 Abs. 2Paragraph 35, Absatz 2

€ 960,00

2. Zeitversäumnis: Anfahrt und Rückfahrt: 2 Stunden zu € 22,70

§ 32 Abs. 1 Paragraph 32, Absatz eins,

€ 45, 70

3. Parkgebühr:

 

€ 5

4. Fahrtkosten 18 km x 2 = 36 km a € 0,42

§ 28 Abs. 2 GebAG iVm § 10 Abs. 3 Z 2 Reisegebührenvorschrift Paragraph 28, Absatz 2, GebAG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Reisegebührenvorschrift

€ 15,12

Zwischensumme

 

€ 1025,82

Mehrwertsteuer 20 %

 

€ 205,16

Zusammen

 

€ 1230,98

Aufgerundet auf volle 10 Cent

§ 53a Abs. 2 AVGParagraph 53 a, Absatz 2, AVG

€ 1231,00

 

 

 

Es war daher die Gebühr des Sachverständigen mit EUR 1231,00 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

ärztlicher Sachverständiger, Fahrtkostenersatz, Mehrbegehren,
Mühewaltung, Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten,
Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W181.2138702.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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