RS Vwgh 2003/7/3 98/20/0589

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §42;
StVG §108 Abs1;
StVG §108 Abs2;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Bei § 108 Abs. 2 StVG handelt es sich um eine zum Teil dem § 42 StGB ("mangelnde Strafwürdigkeit der Tat") nachgebildete Bestimmung, die in bestimmten, nicht gravierenden Fällen ein Absehen von der Bestrafung wegen einer begangenen Ordnungswidrigkeit vorsieht (vgl. Kunst, Strafvollzugsgesetz (1979) 186); in diesem Falle "hat es bei der Abmahnung sein Bewenden."

Im Fall der Anwendung des § 108 Abs. 2 StVG sind mit der dem Häftling zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit regelmäßig keine weiteren Folgen verbunden. Lediglich im Falle der Nichtverrichtung einer dem Strafgefangenen zugewiesenen Arbeit stellt die aus diesem Grund erfolgte Abmahnung eine Voraussetzung der nachfolgenden Bestrafung wegen der allenfalls weiterhin gegebenen Verweigerung der Arbeitsverrichtung dar. Da die Abmahnung nach § 108 Abs. 2 StVG nicht mit Bescheid erfolgt, ist sie auch nicht unmittelbar mit der Ermahnung gemäß § 21 Abs. 1 VStG vergleichbar. Eine Aufhebung oder Tilgung einer Abmahnung ist im StVG nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998200589.X02

Im RIS seit

01.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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