RS Vwgh 2003/7/3 99/07/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
beobachten
merken

Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §3;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/07/0179 99/07/0180 99/07/0181 99/07/0182

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0191 E 4. Dezember 1990 RS 6

Stammrechtssatz

Nur eine Abfindung mit ausschließlich schlechteren Bonitäten wird in der Rsp des VwGH als gesetzwidrig erkannt, während grundsätzlich die Zuteilung von Abfindungsflächen teils besserer, teils schlechterer Bonität als jener des Altbestandes für sich allein betrachtet bei Beachtung des Flächen-Wert-Verhältnisses noch keinen Eingriff in das subjektive Recht einer Partei auf gesetzmäßige Abfindung darstellt (Hinweis E 23.5.1989, 88/07/0138).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999070178.X04

Im RIS seit

25.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten