RS Vfgh 2006/3/14 B299/06

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Veröffentlicht am 14.03.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Antragstellerin Notstandshilfe von täglich EUR 23,-- bezieht und über Bankguthaben in der Höhe von etwa EUR 50.000,-- verfügt.

Die Voraussetzung zur Bewilligung der Verfahrenshilfe liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Einschreiterin nicht vor, zumal die im Vermögensbekenntnis angeführten - offenbar Schulden darstellenden - Kredite nicht fällig sind und der Antrag keine Angaben dahingehend enthält, dass die Antragstellerin schon derzeit Rückzahlungen aus diesen Krediten leisten müsste.

Entscheidungstexte

  • B 299/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.2006 B 299/06

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B299.2006

Dokumentnummer

JFR_09939686_06B00299_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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