RS Vwgh 2003/7/3 2002/07/0034

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2001 §1 Z2 lita;
VwGG §48 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wurden die Verwaltungsakten in einem anderen als dem gegenständlichen beim VwGH anhängigen Beschwerdeverfahren bereits vorgelegt und hat sich die belangte Behörde in ihrem Antrag auf Ersatz des Vorlageaufwandes darauf bezogen, ist ihr an Vorlageaufwand nur die Hälfte des in der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001 angeführten Pauschalsatzes zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070034.X02

Im RIS seit

19.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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