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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2001 §1 Z2 lita;Rechtssatz
Wurden die Verwaltungsakten in einem anderen als dem gegenständlichen beim VwGH anhängigen Beschwerdeverfahren bereits vorgelegt und hat sich die belangte Behörde in ihrem Antrag auf Ersatz des Vorlageaufwandes darauf bezogen, ist ihr an Vorlageaufwand nur die Hälfte des in der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001 angeführten Pauschalsatzes zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070034.X02Im RIS seit
19.08.2003