RS Vwgh 2003/7/3 2003/07/0028

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §473;
FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §26 Abs1;

Rechtssatz

Die für einen Sägewerksbetrieb notwendigen Einrichtungen sind auf dem betreffenden Grundstück nicht mehr vorhanden. Ein Sägebetrieb wäre nicht möglich. Bereits im Jahr 1975 wurde die Gewerbeberechtigung infolge Zurücklegung gelöscht und seither an diesem Standort kein Gewerbe mehr angemeldet. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren vor dem Landesagrarsenat auch nicht angeben, ob und wann wieder ein Sägewerksbetrieb eingerichtet werde. Angesichts dieses Sachverhalts konnte der Landesagrarsenat zu Recht davon ausgehen, dass die Dienstbarkeit der Holzlagerung und Holzmanipulation - falls sie rechtlich überhaupt je bestanden hat -

infolge Wegfalls des Sägewerksbetriebes zwecklos geworden und damit erloschen ist. (Die Entscheidung des OGH vom 29. Oktober 1987, 6 Ob 576/86 = SZ 60/227 betraf einen anders gelagerten Fall.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070028.X05

Im RIS seit

31.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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