RS Vwgh 2003/7/3 2002/07/0034

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2001 §1 Abs2 litb;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der von der belangten Behörde in einem Schreiben, in dem sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, angesprochene Schriftsatzaufwand war ihr nicht zuzuerkennen, weil sie in diesem Schreiben nicht auf die Zulässigkeit der Beschwerde (hier: einer Säumnisbeschwerde, zu deren Erledigung sich der VwGH als nicht zuständig erweist, weil der Beschwerdeführer den als oberste Behörde in der betreffenden Angelegenheit anzusehenden Obersten Agrarsenat nicht im Devolutionsweg angerufen hat) eingegangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070034.X03

Im RIS seit

19.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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