RS Vwgh 2003/7/3 2000/15/0159

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
KStG 1988 §12 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Bei Veranstaltungen im Bereich des Event-Marketings ist die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw. betrieblichen Veranlassung nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings muss der Anlass der Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen zuzuordnen sein, und nicht der privaten Lebensführung des Unternehmers (Hinweis E 24. Oktober 2002, 2002/15/0123; E 19. Dezember 2002, 99/15/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150159.X03

Im RIS seit

11.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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