RS Vwgh 2003/7/3 99/07/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10;
FlVfGG §3;
FlVfGG §50;
FlVfLG NÖ 1975 §12;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
FlVfLG NÖ 1975 §41;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0144 E 14. Mai 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Kommassierungsverfahren sind nach ständiger Rechtsprechung durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet, welcher es grundsätzlich nicht zuläßt, Fragen eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensabschnittes in einem späteren Abschnitt des Verfahrens neu oder erstmalig aufzurollen. Der rechtskräftige Abschluß etwa des Bewertungsverfahrens ist einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens, muß andererseits aber der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden, sodaß im Zusammenlegungsplan (Flurbereinigungsplan) auf der letzten Stufe des Kommassierungsverfahrens Fragen der Bewertung nicht mehr erörtert werden können (Hinweis E 5.7.1983, 82/07/0220; E 16.11.1995, 93/07/0139).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999070132.X03

Im RIS seit

29.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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