RS Vwgh 2003/7/9 AW 2003/07/0006

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Veröffentlicht am 09.07.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AWG 2002 §6 Abs5;
VerpackV 1996;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Feststellung nach § 6 Abs. 5 AWG 2002 - Ausführungen dazu, dass die beschwerdeführende Partei nachvollziehbar dargetan hat, dass mit der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für sie durch die dann erforderliche Erfüllung der sich aus der Verpackungsverordnung 1996 ergebenden Rücknahme- und Verwertungsverpflichtungen hohe finanzielle Aufwendungen verbunden wären, die auch im Falle eines Obsiegens ihrer Beschwerde unwiederbringlich verloren wären. Damit hat sie einen unverhältnismäßigen Nachteil dargestellt, der es rechtfertigt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesUnverhältnismäßiger NachteilAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003070006.A04

Im RIS seit

25.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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