Auch wenn bei der Aufnahme der Aussage eines Zeugen § 50 AVG missachtet wurde, ist es nicht rechtswidrig, wenn seine Erklärung im Hinblick auf die Unbeschränktheit der Beweismittel gemäß § 46 AVG von der Behörde verwertet worden ist.
Schlagworte
Beweismittel Zeugen
Grundsatz der Unbeschränktheit