RS Vwgh 2003/7/15 2002/05/1220

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Veröffentlicht am 15.07.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs5;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Dem Antragsteller wurde aufgetragen, sämtliche, dem angefochtenen Bescheid angeschlossen gewesenen Beilagen, die einen integrierenden Beischeidbestandteil bildeten (wörtlich:"siehe Seite 2 des Bescheides") vorzulegen. Es ist dem Vertreter des Antragstellers nicht ein Fehler bei der Kontrolle der Beilagen unterlaufen, sondern er hätte schon bei Unterfertigung des Begleitschreibens durch einen Vergleich mit Seite 2 des angefochtenen Bescheides ohne weiteres erkennen müssen, dass auf diese Weise dem Verbesserungsantrag nicht Folge geleistet wird. Unter diesen Umständen kann von einem minderen Grad des Versehens keine Rede sein, vielmehr ist das Verhalten in Anbetracht des präzisen Verbesserungsauftrages als auffallend sorglos zu qualifizieren, zumal bei Behandlung eines derartigen Verbesserungsauftrages besondere Sorgfalt geboten ist (Hinweis B 28.6.2001, 2001/16/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051220.X01

Im RIS seit

02.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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