RS Vwgh 2003/7/15 2002/05/1517

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82103 Kleingarten Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
KlGG NÖ 1988 §6 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/05/0314 E 28. April 2006

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer wurde zwar die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Gartenhauses auf einem im Baubewilligungsbescheid näher bezeichneten Grundstück erteilt, der Beschwerdeführer hat jedoch ein Gebäude errichtet, das in seinen Außenmaßen und damit auch in seiner Situierung von der erteilten Baubewilligung abweicht, weshalb im Beschwerdefall von einem rechtlichen "aliud" auszugehen ist. Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (Hinweis E 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0072). Die Abweichung vom bewilligten Vorhaben ist im Beschwerdefall schon deshalb wesentlich, weil damit auch eine Überschreitung der zulässigen Grundrissfläche für eine Kleingartenhütte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ KlGG 1988 verbunden ist. Für das vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeführte Bauwerk liegt somit keine Baubewilligung vor.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051517.X01

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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