RS Vwgh 2003/7/15 AW 2003/07/0020

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Veröffentlicht am 15.07.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Anordnung der Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlungsauftrag - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grundlage eines den Beschwerdeführern erteilten rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrages (Entfernung einer konsenslos errichteten Uferverbauung und Wiederherstellung der ursprünglichen Böschung) einerseits eine zuvor angedrohte Ersatzvornahme angeordnet, andererseits als Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme der Erlag einer Summe von EUR 7.700,-- angeordnet. Einen unverhältnismäßigen Nachteil, der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einherginge, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Mit der Befürchtung, es würden "nicht vom Bescheid erfasste Uferverbauungen" im Falle der Ersatzvornahme beseitigt, beziehen sich die Beschwerdeführer auf die faktische Durchführung der mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Ersatzvornahme. Der im vorliegenden Fall zu treffenden Beurteilung ist rechtskonformes Verhalten der Verfahrensparteien, bzw. hier: der die Ersatzvornahme faktisch ausführenden Dritten, zu Grunde zu legen. Demnach ist davon auszugehen, dass sich die faktische Durchführung der angeordneten Ersatzvornahme im Rahmen des zu vollstreckenden Auftrages bewegt, "nicht vom Bescheid erfasste Uferverbauungen" davon nicht berührt werden und der befürchtete Eigentumseingriff nicht eintritt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003070020.A01

Im RIS seit

25.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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