TE Bvwg Erkenntnis 2017/1/18 W213 2132323-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.01.2017
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Entscheidungsdatum

18.01.2017

Norm

BDG 1979 §236b
B-VG Art.133 Abs4
DVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 236b heute
  2. BDG 1979 § 236b gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  3. BDG 1979 § 236b gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 236b gültig von 02.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  5. BDG 1979 § 236b gültig von 02.09.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 236b gültig von 01.08.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  7. BDG 1979 § 236b gültig von 31.07.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. BDG 1979 § 236b gültig von 29.12.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  9. BDG 1979 § 236b gültig von 12.02.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  10. BDG 1979 § 236b gültig von 01.07.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BDG 1979 § 236b gültig von 29.12.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  12. BDG 1979 § 236b gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. BDG 1979 § 236b gültig von 30.12.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  14. BDG 1979 § 236b gültig von 21.10.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  15. BDG 1979 § 236b gültig von 01.08.2007 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  17. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  18. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  19. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  20. BDG 1979 § 236b gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  21. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  22. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  23. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  24. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  25. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  26. BDG 1979 § 236b gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  27. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  28. BDG 1979 § 236b gültig von 14.10.2000 bis 13.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2000
  29. BDG 1979 § 236b gültig von 14.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  30. BDG 1979 § 236b gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  31. BDG 1979 § 236b gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  32. BDG 1979 § 236b gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DVG § 13 heute
  2. DVG § 13 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. DVG § 13 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. DVG § 13 gültig von 01.07.1994 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  5. DVG § 13 gültig von 11.07.1991 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. DVG § 13 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991

Spruch

W213 2132323-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch HELLER & GAHLER Rechtsanwaltspartnerschaft, 1030 Wien, Marokkanergasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 01.07.2016, GZ. P402329/93-PersB/2016, betreffend amtswegige Aufhebung eines Bescheides (§ 13 DVG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch HELLER & GAHLER Rechtsanwaltspartnerschaft, 1030 Wien, Marokkanergasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 01.07.2016, GZ. P402329/93-PersB/2016, betreffend amtswegige Aufhebung eines Bescheides (Paragraph 13, DVG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 1 DVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht als Oberst (M BO2) des Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 22.01.2010 beantragte der Beschwerdeführer den Nachkauf von beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten (Schulzeiten) im Ausmaß von 2 Jahren und 3 Monaten. In Stattgebung dieses Antrags wurden mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 16.02.2010, GZ. P402329/51-KdoEU/G1/2010, für diese Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. h PG in Verbindung mit § 236b Abs. 3 BDG ein besonderer Pensionsbeitrags in Höhe von €Mit Schreiben vom 22.01.2010 beantragte der Beschwerdeführer den Nachkauf von beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten (Schulzeiten) im Ausmaß von 2 Jahren und 3 Monaten. In Stattgebung dieses Antrags wurden mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 16.02.2010, GZ. P402329/51-KdoEU/G1/2010, für diese Zeiten gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, PG in Verbindung mit Paragraph 236 b, Absatz 3, BDG ein besonderer Pensionsbeitrags in Höhe von €

7603,74 festgesetzt. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer am 01.04.2010 bezahlt.

Im Zuge der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit kam hervor, dass der Nachkauf von Schulzeiten contra legem erfolgt sei.

Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Der Bescheid des Kommandos Einsatz Unterstützung vom 16.02.2010, Zl.P402329/51-Kdo EU/G1/2010, wird gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) i.V.m."Der Bescheid des Kommandos Einsatz Unterstützung vom 16.02.2010, Zl.P402329/51-Kdo EU/G1/2010, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) i.V.m.

§ 13 Abs. 1 und 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, von Amts wegen aufgehoben."Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, von Amts wegen aufgehoben."

In der Begründung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass gemäß § 236 Buchst. b Abs. 1 BDG in der Fassung des BGBl. I Nr. 147 / 2008 der Nachkauf beitragsfrei angerechneten Ruhegenuss Vordienstzeiten auf Beamte des Dienststandes, die vor dem 01.01.1955 geboren sind, beschränkt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei am 24.02.1956 geboren, weshalb die oben angegebene Bestimmung für ihn nicht anwendbar gewesen sei.In der Begründung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass gemäß Paragraph 236, Buchst. b Absatz eins, BDG in der Fassung des BGBl. römisch eins Nr. 147 / 2008 der Nachkauf beitragsfrei angerechneten Ruhegenuss Vordienstzeiten auf Beamte des Dienststandes, die vor dem 01.01.1955 geboren sind, beschränkt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei am 24.02.1956 geboren, weshalb die oben angegebene Bestimmung für ihn nicht anwendbar gewesen sei.

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 DVG sei in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei gewusst oder gewusst haben müsste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen habe.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 2 DVG sei in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei gewusst oder gewusst haben müsste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen habe.

Darüber hinaus sei § 236b BDG mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, dahingehend abgeändert worden, dass diese Bestimmung nur mehr auf Beamte anzuwenden sei, die vor dem 01.01.1954 geboren seien.Darüber hinaus sei Paragraph 236 b, BDG mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, dahingehend abgeändert worden, dass diese Bestimmung nur mehr auf Beamte anzuwenden sei, die vor dem 01.01.1954 geboren seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer der Beschwerde wird im Wesentlichen aus, dass der nunmehr aufgehobene Bescheid vom 16.02.2010 in Rechtskraft erwachsen sei und er den ihm vorgeschriebenen besonderen Pensionsbeitrag am 01.04.2010 in Form einer Einmalzahlung erbracht habe.

Aus diesen Bescheid sei dem Beschwerdeführer das Recht erwachsen, durch Leistung eines besonderen Pensionsbeitrag des frühzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung hätte er nicht gewusst hätte auch nicht wissen können, dass die belangte Behörde selbst nicht in der Lage gewesen sei die Rechtslage richtig zu beurteilen. Gerade Änderungen im Pensionsrecht seien derart kompliziert, dass weder ein rechtsunkundiger Normadressaten noch die rechtskundige Dienstbehörde in der Lage sei jeweils zutreffenden Bestimmungen normgerecht anzuwenden. Er habe auf die behördliche Entscheidung vertraut und unterliege dem Vertrauensschutz.

Das Auffinden der gesetzlichen Bestimmungen und erkennen erst im Jahr 2016 - also mehr als 6 Jahre nach der dienstbehördlichen Entscheidung - spreche für die versteckten und erst mit archivarischem Fleiß feststellbaren gesetzlichen Bestimmungen.

Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und ihm die gesetzlichen Kosten des Verfahrens zu zuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Bei der Sachverhaltsfeststellung konnte der unbestrittenen Aktenlage gefolgt werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 13 DVG lautet wie folgt:Paragraph 13, DVG lautet wie folgt:

"§ 13. (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Absatz eins und gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,

1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des Paragraph 68, AVG oder

2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis

angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG - ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben.angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG - ausgenommen in den Fällen des Absatz eins, - abändern oder aufheben.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2 ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.(3) Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz 2, ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.

(4) Die Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.(4) Die Nichtigerklärung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.

(5) Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid erlassen worden ist."(5) Die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid erlassen worden ist."

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.02.2010 auf Grund seines auf § 236b Abs. 2 BDG gestützten Antrags vom 22.01.2010 für den Nachkauf von Schulzeiten im Ausmaß von 2 Jahren und 3 Monaten ein besonderer Pensionsbeitrag in Höhe von € 7.603,74 vorgeschrieben wurde. Mit dem nunmehr bekämpften Entscheidung wurde dieser Bescheid von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 13 Abs. 1 und 2 DVG mit Bescheid vom 01.07.2016 mit der Begründung wieder aufgehoben, dass auf den Beschwerdeführer, Jahrgang 1956, die Bestimmungen des § 236b BDG nicht anzuwenden waren und daher ein besonderer Pensionsbeitrag für die beantragten Schulzeiten nicht festzusetzen war. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der entrichtete Pensionsbeitrag wieder zurückerstattet.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.02.2010 auf Grund seines auf Paragraph 236 b, Absatz 2, BDG gestützten Antrags vom 22.01.2010 für den Nachkauf von Schulzeiten im Ausmaß von 2 Jahren und 3 Monaten ein besonderer Pensionsbeitrag in Höhe von € 7.603,74 vorgeschrieben wurde. Mit dem nunmehr bekämpften Entscheidung wurde dieser Bescheid von Amts wegen gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 2 DVG mit Bescheid vom 01.07.2016 mit der Begründung wieder aufgehoben, dass auf den Beschwerdeführer, Jahrgang 1956, die Bestimmungen des Paragraph 236 b, BDG nicht anzuwenden waren und daher ein besonderer Pensionsbeitrag für die beantragten Schulzeiten nicht festzusetzen war. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der entrichtete Pensionsbeitrag wieder zurückerstattet.

Die Bestimmung des § 236b BDG ist zufolge der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, erfolgten Novellierung nur mehr auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte anzuwenden. Nach der Übergangsbestimmung des § 236e war ein Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 nur mehr für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte möglich, wenn der Antrag bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 erfolgt ist.Die Bestimmung des Paragraph 236 b, BDG ist zufolge der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, erfolgten Novellierung nur mehr auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte anzuwenden. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 236 e, war ein Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung von Zeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i PG 1965 nur mehr für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte möglich, wenn der Antrag bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 erfolgt ist.

Der Beschwerdeführer unterliegt als im Jahr 1956 Geborener jedenfalls der Bestimmung des § 236d BDG. In Absatz 2 dieser Bestimmung werden die zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählenden Zeiten taxativ aufgezählt. Ein Nachkauf von Schul- und Studienzeiten ist für nach 1953 geborene und Beamte nicht mehr vorgesehen. Der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten war damit schon nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr aufgehobenen Bescheides geltenden Rechtslage nicht mehr zulässig.Der Beschwerdeführer unterliegt als im Jahr 1956 Geborener jedenfalls der Bestimmung des Paragraph 236 d, BDG. In Absatz 2 dieser Bestimmung werden die zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählenden Zeiten taxativ aufgezählt. Ein Nachkauf von Schul- und Studienzeiten ist für nach 1953 geborene und Beamte nicht mehr vorgesehen. Der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten war damit schon nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr aufgehobenen Bescheides geltenden Rechtslage nicht mehr zulässig.

Beim Tatbestandsmerkmal des "Kennenmüssens" des Verstoßes gegen zwingende Vorschriften kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr dann "zwingend geboten", wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG 1984 nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (VwGH, 21.01.2016, Ra 2015/12/0078).Beim Tatbestandsmerkmal des "Kennenmüssens" des Verstoßes gegen zwingende Vorschriften kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr dann "zwingend geboten", wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG 1984 nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (VwGH, 21.01.2016, Ra 2015/12/0078).

Im vorliegenden Fall ist für die Frage der Möglichkeit des Nachkaufs von nicht beitragsgedeckten Ruhegenussvordienstzeiten das Geburtsdatum des Beschwerdeführers maßgeblich. Da völlig klar ist, dass ein derartiger Nachkauf nur für Beamte, die jedenfalls vor dem 01.01.1956 geboren sind, zulässig war, war es im gegenständlichen Fall objektiv erkennbar, dass der Bescheid den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 236b BDG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008) widersprochen hat.Im vorliegenden Fall ist für die Frage der Möglichkeit des Nachkaufs von nicht beitragsgedeckten Ruhegenussvordienstzeiten das Geburtsdatum des Beschwerdeführers maßgeblich. Da völlig klar ist, dass ein derartiger Nachkauf nur für Beamte, die jedenfalls vor dem 01.01.1956 geboren sind, zulässig war, war es im gegenständlichen Fall objektiv erkennbar, dass der Bescheid den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 236 b, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) widersprochen hat.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht mit der amtswegigen Aufhebung des Bescheides gemäß § 13 DVG vorgegangen.Die belangte Behörde ist daher zu Recht mit der amtswegigen Aufhebung des Bescheides gemäß Paragraph 13, DVG vorgegangen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 1 DVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier maßgebliche Rechtsfrage der Zulässigkeit der Aufhebung rechtskräftiger Bescheide im Dienstrechtsverfahren (§ 13 DVG) ist im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.Die hier maßgebliche Rechtsfrage der Zulässigkeit der Aufhebung rechtskräftiger Bescheide im Dienstrechtsverfahren (Paragraph 13, DVG) ist im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.

Schlagworte

amtswegige Aufhebung, Geburtsdatum, Normadressat, objektive
Erkennbarkeit, Rechtswidrigkeit, ruhegenussfähige Bundesdienstzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2132323.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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