RS Vwgh 2003/7/15 2002/05/0749

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Veröffentlicht am 15.07.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeterweise hinausgegangen seien. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Rechnung des von der Behörde mit der Ersatzvornahme beauftragten Unternehmens sei mangels Unvollständigkeit nicht fällig, ist daher im Verfahren über die Festsetzung der Kostenersatzpflicht gemäß § 11 Abs. 1 VVG unbeachtlich. Dass die in dieser Rechnung gestellten Leistungen erbracht worden und die dafür fakturierten Preise angemessen sind, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050749.X02

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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