RS Vfgh 2006/3/16 V52/05 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2006
beobachten
merken

Index

83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
TrassenV, BGBl II 71/2005, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn - Anschlussstelle Innsbruck Mitte
UVP-G 2000 §19 Abs2, Abs4, §23a, §24 Abs11
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge von Bürgerinitiativen auf Aufhebung einer Trassenverordnung betreffend eine Anschlussstelle an eine Autobahn; keine Antragslegitimation von bloß beteiligten Bürgerinitiativen nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge von Bürgerinitiativen auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn - Anschlussstelle Innsbruck Mitte im Bereich der Stadt Innsbruck, BGBl II 71/2005, mangels Legitimation.Zurückweisung der Anträge von Bürgerinitiativen auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn - Anschlussstelle Innsbruck Mitte im Bereich der Stadt Innsbruck, Bundesgesetzblatt Teil 2, 71 aus 2005,, mangels Legitimation.

Wie die Darstellung der Rechtslage und -entwicklung zeigt, sind Bürgerinitiativen von Verfassungs wegen zur Anfechtung von Trassenverordnungen nur dann befugt, wenn diesen Trassenverordnungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung zugrunde lag, an der teilzunehmen der Bürgerinitiative kraft subjektiver Rechtssphäre als Partei gestattet gewesen wäre, sofern die Umweltverträglichkeitsprüfung durch Bescheid abzuschließen gewesen wäre. Die Verfassungsbestimmung des §24 Abs11 UVP-G 2000 ermächtigte hingegen den einfachen Gesetzgeber nicht, Bürgerinitiativen die Befugnis zur Anfechtung von Trassenverordnungen zu gewähren, die zwar bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Bundesstraßentrasse in einem vereinfachten Verfahren zu beteiligen waren, ohne dass sie aber Parteienrechte iSd §19 Abs4 UVP-G 2000 idF vor BGBl I 153/2004 genossen haben.Wie die Darstellung der Rechtslage und -entwicklung zeigt, sind Bürgerinitiativen von Verfassungs wegen zur Anfechtung von Trassenverordnungen nur dann befugt, wenn diesen Trassenverordnungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung zugrunde lag, an der teilzunehmen der Bürgerinitiative kraft subjektiver Rechtssphäre als Partei gestattet gewesen wäre, sofern die Umweltverträglichkeitsprüfung durch Bescheid abzuschließen gewesen wäre. Die Verfassungsbestimmung des §24 Abs11 UVP-G 2000 ermächtigte hingegen den einfachen Gesetzgeber nicht, Bürgerinitiativen die Befugnis zur Anfechtung von Trassenverordnungen zu gewähren, die zwar bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Bundesstraßentrasse in einem vereinfachten Verfahren zu beteiligen waren, ohne dass sie aber Parteienrechte iSd §19 Abs4 UVP-G 2000 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2004, genossen haben.

Die angefochtene Verordnung wurde gemäß §23a Abs2 Z2 UVP-G 2000 nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren erlassen. Wie §24 Abs6 iVm §19 Abs2 UVP-G 2000 zu entnehmen ist, sind Umweltverträglichkeitsprüfungen im vereinfachten Verfahren zwar unter Beteiligung von Bürgerinitiativen durchzuführen. Antragslegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Trassenverordnung wegen Gesetzwidrigkeit besitzen derartige Bürgerinitiativen jedoch nicht. §24 Abs11 UVP-G 2000, der mittlerweile außer Kraft getreten ist, ist sohin dahin auszulegen, dass bei der Erlassung von Trassenverordnungen bloß beteiligten Bürgerinitiativen vor dem Verfassungsgerichtshof eine Legitimation zur Anfechtung der betreffenden Trassenverordnungen nicht zukommt.Die angefochtene Verordnung wurde gemäß §23a Abs2 Z2 UVP-G 2000 nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren erlassen. Wie §24 Abs6 in Verbindung mit §19 Abs2 UVP-G 2000 zu entnehmen ist, sind Umweltverträglichkeitsprüfungen im vereinfachten Verfahren zwar unter Beteiligung von Bürgerinitiativen durchzuführen. Antragslegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Trassenverordnung wegen Gesetzwidrigkeit besitzen derartige Bürgerinitiativen jedoch nicht. §24 Abs11 UVP-G 2000, der mittlerweile außer Kraft getreten ist, ist sohin dahin auszulegen, dass bei der Erlassung von Trassenverordnungen bloß beteiligten Bürgerinitiativen vor dem Verfassungsgerichtshof eine Legitimation zur Anfechtung der betreffenden Trassenverordnungen nicht zukommt.

Aus dem Umstand, dass das Gemeinschaftsrecht vereinzelt die Beteiligung der Öffentlichkeit (auch in Gestalt von Bürgerinitiativen) vorsieht, kann für die allein vom nationalen (Verfassungs-)Gesetzgeber zu beantwortende Frage, wer in einem Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof antragslegitimiert ist, nichts gewonnen werden.

Entscheidungstexte

  • V 52/05 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.03.2006 V 52/05 ua

Schlagworte

Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Parteistellung Umweltschutz, VfGH / Legitimation, Trassierungsverordnung, Auslegung Verfassung-, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V52.2005

Dokumentnummer

JFR_09939684_05V00052_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten