RS Vfgh 2006/3/17 B218/05 - B7/05, B28/05, B908/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2006
beobachten
merken

Index

14 Organisationsrecht
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Norm

B-VG Art77
B-VG Art83 Abs2
AVOG (AbgabenverwaltungsorganisationsG) §2
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination, BGBl II 168/2004

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wegen verfassungswidriger Gesetzesauslegung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes iVm der Verordnung zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination; Bescheiderlassung als eigene Organisationseinheit "Steuer- und Zollkoordination Region West" für den Finanzminister

Rechtssatz

Zur verfassungskonformen Auslegung des §2 AVOG iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination, BGBl II 168/2004, siehe E v 03.03.06, G105/05 ua, V79/05 ua (von Amts wegen eingeleitetes Normenprüfungsverfahren ua aus Anlass der vorliegenden Beschwerde).

Der bekämpfte Bescheid wurde "Für den Bundesminister [für Finanzen]" von der in Innsbruck eingerichteten Organisationseinheit "Steuer- und Zollkoordination Region West" des Bundesministeriums für Finanzen erlassen. Daraus ergibt sich, dass sich der Bundesminister für Finanzen bei Erlassung des bekämpften Bescheides insoferne auch auf §2 AVOG stützte, als er sich durch diese Bestimmung ermächtigt sah, den Bescheid durch eine außerhalb der Bundeshauptstadt Wien eingerichtete Organisationseinheit des Bundesministeriums für Finanzen zu erlassen.

Der Verfassungsgerichtshof versteht in seiner ständigen Rechtsprechung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter in einem umfassenden, auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeiten gerichteten Sinn (vgl etwa VfSlg 14390/1995 mwH). In diesem umfassenden Sinn wird aber das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch durch den Bescheid eines Bundesministers verletzt, der sich bei der Erlassung dieses Bescheides als Geschäftsapparat einer Organisationseinheit des ihm gemäß Art77 Abs3 B-VG unterstellten Bundesministeriums bedient, die im Widerspruch zu Art5 Abs1 iVm Art77 Abs1 B-VG außerhalb der Bundeshauptstadt Wien eingerichtet ist.

She auch B7/05 und B28/05, beide E v 17.03.06, sowie B908/05, E v 06.06.06, mit Verweis auf B218/05.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsorganisation, Behördenzuständigkeit, Abgabenverwaltungsorganisation, Finanzbehörden, Oberste Organe der Vollziehung, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B218.2005

Dokumentnummer

JFR_09939683_05B00218_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten