RS Vwgh 2003/7/16 2003/01/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §57 Abs1;
MRK Art3;

Rechtssatz

Gemäß den ErläutRV (1172 BlgNR 21. GP 35) zu § 57 Abs 1 FrG 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 126/2002 soll die Neuformulierung der Entscheidung des EGMR in der Causa Ahmed vs Österreich Rechnung tragen und der Umsetzung dieser Entscheidung dienen; die Neufassung entspreche den Intentionen des EGMR. Es sei somit klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung sei. Der neue Gesetzeswortlaut schreibt - in Übereinstimmung mit den erwähnten Erläuterungen - jenes Verständnis fest, das § 57 Abs 1 FrG 1997 schon in seiner Stammfassung (bezogen auf Art 3 MRK) in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl 2000/01/0443). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass insoweit die bisherige Judikatur - mit der nachfolgenden Einschränkung - fortzuführen und in deren Sinn im gegebenen Zusammenhang jeweils zu prüfen ist, ob Österreich im Fall der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Art. 3 MRK verstoßen würde. Lediglich das aus dem Wortlaut des "alten" § 57 Abs. 1 FrG 1997 abgeleitete Erfordernis, es müssten "stichhaltige Gründe" für eine entsprechende Annahme bestehen (vgl zuletzt etwa das hg Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0556), ist nicht aufrechtzuerhalten, wobei allerdings klarzustellen ist, dass es sich dabei schon bislang nur um eine zwar am Gesetzeswortlaut orientierte, in Wahrheit jedoch entbehrliche Wiederholung bezüglich des am Boden der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. dazu zusammenfassend Mayer, B-VG3 (2002) Art. 3 MRK IV.) ohnehin unmittelbar im Rahmen des Art. 3 MRK anzulegenden Prüfungsmaßstabes handelte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003010059.X02

Im RIS seit

11.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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