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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Judikatur des EGMR zu Art 3 MRK (vgl zB die Entscheidung vom 19. März 2002, Beschwerde Nr 65538/01, Javanmardi and Ahmadi against Sweden) kommt es darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. In Anbetracht der Indizwirkung, die Empfehlungen internationaler Organisationen, von der Abschiebung bestimmter Personengruppen in ein bestimmtes Gebiet Abstand zu nehmen, zukommt (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl 2000/01/0453), liegt es nahe, in concreto die Situation jener Personen, die in dem vom unabhängigen Bundesasylsenat herangezogenen UNHCR-Papier (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo - April 2002; das der Beschwerde beigelegte aktuellere UNHCR-Papier - Januar 2003 verweist insoweit ausdrücklich darauf) als "verwundbare Personen" definiert werden, einer besonders aufmerksamen Prüfung zu unterziehen. Mangelnde Unterbringung und/oder Mangelernährung wird zB auch einer Abschiebung von Müttern mit Kleinkindern im Wege stehen (vgl das hg Erkenntnis vom 9. Juli 2002, Zl 2001/01/0164). Dies lässt sich je nach Situation auf kranke oder alte Menschen übertragen, ohne dass damit allerdings per Umkehrschluss die allgemein gültige Folgerung zu ziehen wäre, (gesunde) Erwachsene könnten jedenfalls - unter dem hier in Frage stehenden Aspekt der humanitären Verhältnisse im Zielstaat - in Übereinstimmung mit Art 3 MRK abgeschoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003010059.X03Im RIS seit
11.08.2003