TE Bvwg Erkenntnis 2017/1/24 W203 2102508-2

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Veröffentlicht am 24.01.2017
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Entscheidungsdatum

24.01.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FLAG §8 Abs2
StudFG §30 Abs2 Z4
StudFG §30 Abs2 Z5
StudFG §41 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FLAG § 8 heute
  2. FLAG § 8 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. FLAG § 8 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 226/2022
  4. FLAG § 8 gültig von 01.11.2022 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  5. FLAG § 8 gültig von 01.07.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  6. FLAG § 8 gültig von 25.07.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2020
  7. FLAG § 8 gültig von 01.01.2018 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2014
  8. FLAG § 8 gültig von 01.01.2018 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2014
  9. FLAG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2014
  10. FLAG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2014
  11. FLAG § 8 gültig von 02.08.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2014
  12. FLAG § 8 gültig von 01.07.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2014
  13. FLAG § 8 gültig von 01.09.2013 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2013
  14. FLAG § 8 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. FLAG § 8 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  16. FLAG § 8 gültig von 21.10.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2008
  17. FLAG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2007
  18. FLAG § 8 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2002
  19. FLAG § 8 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2002
  20. FLAG § 8 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001
  21. FLAG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  22. FLAG § 8 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  23. FLAG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/1997
  24. FLAG § 8 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. FLAG § 8 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  26. FLAG § 8 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. FLAG § 8 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1993
  1. StudFG § 30 heute
  2. StudFG § 30 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 30 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021
  4. StudFG § 30 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  5. StudFG § 30 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  6. StudFG § 30 gültig von 23.04.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2015
  7. StudFG § 30 gültig von 01.09.2014 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. StudFG § 30 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. StudFG § 30 gültig von 21.10.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  10. StudFG § 30 gültig von 01.09.2008 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  11. StudFG § 30 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
  12. StudFG § 30 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  13. StudFG § 30 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  14. StudFG § 30 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  15. StudFG § 30 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/1998
  16. StudFG § 30 gültig von 01.09.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  17. StudFG § 30 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 30 heute
  2. StudFG § 30 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 30 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021
  4. StudFG § 30 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  5. StudFG § 30 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  6. StudFG § 30 gültig von 23.04.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2015
  7. StudFG § 30 gültig von 01.09.2014 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. StudFG § 30 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. StudFG § 30 gültig von 21.10.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  10. StudFG § 30 gültig von 01.09.2008 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  11. StudFG § 30 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
  12. StudFG § 30 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  13. StudFG § 30 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  14. StudFG § 30 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  15. StudFG § 30 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/1998
  16. StudFG § 30 gültig von 01.09.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  17. StudFG § 30 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 41 heute
  2. StudFG § 41 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 41 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 41 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  5. StudFG § 41 gültig von 01.09.2004 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  6. StudFG § 41 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 41 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  8. StudFG § 41 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. StudFG § 41 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1996

Spruch

W203 2102508-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Eugenio GUALTIERI, Rechtsberatung der ÖH WU Wien, Welthandelsplatz 1, Gebäude SC, 1020 Wien, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 27.05.2016, Dok.Nr. 355677301, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Eugenio GUALTIERI, Rechtsberatung der ÖH WU Wien, Welthandelsplatz 1, Gebäude SC, 1020 Wien, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 27.05.2016, Dok.Nr. 355677301, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 30 Abs. 2 Z 4 und 5 und § 41 Abs. 1 StudFG stattgegeben. Die Höhe der Studienbeihilfe beträgt für die Monate Juli 2014 bis Februar 2015 monatlich EUR 649,00.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 und Paragraph 41, Absatz eins, StudFG stattgegeben. Die Höhe der Studienbeihilfe beträgt für die Monate Juli 2014 bis Februar 2015 monatlich EUR 649,00.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, begann im Wintersemester 2012/13 das Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien und beantragte dafür am 25.06.2014 erstmals die Gewährung einer Studienbeihilfe. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 04.07.2014 wurde der Antrag mangels Vorliegens der Gleichstellungsvoraussetzungen im Sinne des § 4 StudFG in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung abgewiesen.1. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, begann im Wintersemester 2012/13 das Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien und beantragte dafür am 25.06.2014 erstmals die Gewährung einer Studienbeihilfe. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 04.07.2014 wurde der Antrag mangels Vorliegens der Gleichstellungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, StudFG in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung abgewiesen.

2. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.01.2016, Dok.Nr. 350607701, wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 15.12.2014 Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich EUR 332,00 ab September 2014 bewilligt.

3. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 27.05.2016, Dok.Nr. 355677301 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der gegen den unter Pkt. 1 genannten Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers stattgegeben und diesem ab Juli 2014 Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich EUR 413,00 bewilligt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Bewilligungszeitraum mit Ablauf des August 2014 endet.

Gemäß dem Begründungsteil des angefochtenen Bescheids wurde die Studienbeihilfe wie folgt berechnet:

Ausgehend von der jährlichen Höchststudienbeihilfe für Vollwaisen, verheiratete Studierende bzw. Studierende in eingetragener Partnerschaft, Studierende mit Kind und auswärtig Studierende in der Höhe von EUR 7.272,00 wurden folgende Beträge in Abzug gebracht:

Die Summe der Unterhalts-/Eigenleistungen in der Höhe von EUR 317,56.

Der Jahresbetrag der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) in der Höhe von EUR 2.533,20.

Der so errechnete Jahresbetrag der Studienbeihilfe wurde um 12 Prozent erhöht und durch 12 geteilt.

Die so errechnete (gerundete) monatliche Studienbeihilfe betrug EUR 413,00.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nicht abzuziehen sei, da die Eltern des Beschwerdeführers mangels Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich keinen Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe hätten. Der Abzug der österreichischen Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von der Höchststudienbeihilfe stelle eine mittelbare Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit dar, für die es keine objektive Rechtfertigung gebe.

Die sonstigen Berechnungsschritte der Studienbeihilfe sowie die Angabe, dass der Bewilligungszeitraum mit Ablauf des August 2014 ende, wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG auszusetzen bzw. dieses in eventu ruhen zu lassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und Studienbeihilfe in gesetzlicher Höhe zuzuerkennen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der Beschwerdeführer beantragte, das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG auszusetzen bzw. dieses in eventu ruhen zu lassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und Studienbeihilfe in gesetzlicher Höhe zuzuerkennen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

5. Einlangend am 11.07.2016 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit E-Mail vom 12.01.2017 zog der Beschwerdeführer seine Anträge auf Aussetzung in eventu Ruhen des Verfahrens zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die dem Beschwerdeführer ab Juli 2014 gebührende Studienbeihilfe beträgt ohne Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages gerundet monatlich EUR 649,00.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, ) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Folgende Rechtsgrundlagen sind anzuwenden:

Gemäß § 46 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.Gemäß Paragraph 46, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.

Gemäß § 26 Abs. 2 Z 4StudFG beträgt die Höchststudienbeihilfe - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4 S, t, u, d, F, G, beträgt die Höchststudienbeihilfe - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß Paragraph 30, Absatz 5, - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.

Gemäß § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG ist die Studienbeihilfe zu berechnen, in dem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe verringert wird um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG ist die Studienbeihilfe zu berechnen, in dem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe verringert wird um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2013,, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht.

Gemäß Abs. 2 Z 5 leg. cit. ist die Studienbeihilfe zu berechnen, in dem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe verringert wird um den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.Gemäß Absatz 2, Ziffer 5, leg. cit. ist die Studienbeihilfe zu berechnen, in dem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe verringert wird um den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist die so errechnete Studienbeihilfe um 12% zu erhöhen, durch 12 zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist die so errechnete Studienbeihilfe um 12% zu erhöhen, durch 12 zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

Gemäß § 41 Abs. 1 StudFG wird die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, StudFG wird die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.

3.2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von der Höchststudienbeihilfe, weil für ihn mangels inländischen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes seiner Eltern von vornherein kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe bestehe.

Damit zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Die belangte Behörde schloss offenbar aus dem Wort "zustünde", dass der Abzug auch für Studierende stattzufinden habe, für die - aus welchen Gründen immer - kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG bestehe.

Dazu ist in Anlehnung an die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/10/0012; 21.12.2016, Ro 2015/10/0048) Folgendes auszuführen:

Nach dem Einleitungssatz von § 2 Abs. 1 FLAG haben Personen einen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit wird der Kreis der Personen abgegrenzt, die - bei Erfüllung der Voraussetzungen hierfür - einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Gehören die Personen, denen die Familienbeihilfe zu gewähren wäre - das sind im Regelfall die Eltern des Studierenden - nicht zu diesem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis, so kommt die Gewährung von Familienbeihilfe und eines damit verbundenen Kinderabsetzbetrages schon von vornherein nicht in Betracht, wobei es auf das Alter des Studierenden nicht ankommt.Nach dem Einleitungssatz von Paragraph 2, Absatz eins, FLAG haben Personen einen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit wird der Kreis der Personen abgegrenzt, die - bei Erfüllung der Voraussetzungen hierfür - einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Gehören die Personen, denen die Familienbeihilfe zu gewähren wäre - das sind im Regelfall die Eltern des Studierenden - nicht zu diesem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis, so kommt die Gewährung von Familienbeihilfe und eines damit verbundenen Kinderabsetzbetrages schon von vornherein nicht in Betracht, wobei es auf das Alter des Studierenden nicht ankommt.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 2 Z. 4 StudFG, dass für einen Studierenden "unter Berücksichtigung seines Alters" - bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - Familienbeihilfe "zustünde", kann somit nur dann erfüllt werden, wenn die Eltern (bzw. die Person, der die Familienbeihilfe zu gewähren wäre) zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 FLAG gehören. Gleiches gilt für die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 2 Z. 5 StudFG, dass für den Studierenden ein Kinderabsetzbetrag "zusteht". Gehören die Eltern nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, so sind demnach die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen.Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG, dass für einen Studierenden "unter Berücksichtigung seines Alters" - bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - Familienbeihilfe "zustünde", kann somit nur dann erfüllt werden, wenn die Eltern (bzw. die Person, der die Familienbeihilfe zu gewähren wäre) zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Einleitungssatz des Paragraph 2, Absatz eins, FLAG gehören. Gleiches gilt für die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, StudFG, dass für den Studierenden ein Kinderabsetzbetrag "zusteht". Gehören die Eltern nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, so sind demnach die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen.

Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch die Materialien zur Stammfassung (RV 473 BlgNR 18. GP, 35), die Folgendes festhalten:Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch die Materialien zur Stammfassung Regierungsvorlage 473 BlgNR 18. GP, 35), die Folgendes festhalten:

"Abs. 2 führt jene Beträge an, die von der jeweils möglichen Höchststudienbeihilfe abzuziehen sind. Dies ist nach dem Integrationsmodell von direkter und indirekter Förderung auch der Betrag der Familienbeihilfe, auf die unter Berücksichtigung des Alters des Studierenden Anspruch bestünde. Die gesetzliche Formulierung ist so gewählt, dass unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung der Familienbeihilfe der für Studierende dieses Alters zustehende Familienbeihilfenbetrag abgezogen wird.

...

Für Studierende über 27 (nunmehr 24 bzw. 25) Jahre besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese ist daher auch nicht abzuziehen, sodass die Studienbeihilfe die entfallende Familienbeihilfe im vollen Ausmaß ersetzt.

Aus anderen Gründen entfallende Familienbeihilfe (wegen Zusatzverdienstes oder mangels Studienerfolges) soll nicht durch die Studienbeihilfe ersetzt werden. ..."

Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden soll, weil für Studierende, für die auf Grund ihres Alters ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe, die als in das Studienförderungssystem integrierte Förderung bezeichnet wird (vgl. dazu auch die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 23/1999; RV 1442 BlgNR 20. GP), gewährt wird.Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden soll, weil für Studierende, für die auf Grund ihres Alters ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe, die als in das Studienförderungssystem integrierte Förderung bezeichnet wird vergleiche dazu auch die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,; Regierungsvorlage 1442 BlgNR 20. GP), gewährt wird.

Eine aus anderen Gründen als der Überschreitung der Altersgrenze, etwa mangels Studienerfolgs oder wegen des Einkommens des Studierenden, "entfallende" Familienbeihilfe soll nach den zitierten Materialien nicht durch Studienbeihilfe ersetzt werden. Der Gesetzgeber hatte somit Studierende im Blick, denen nach dem FLAG bis zum Erreichen der Altersgrenze und bei Erfüllung der zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Familienbeihilfe zukommt. Es ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abzug auch erfolgen soll, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe - unabhängig vom Alter des Studierenden und von der Erfüllung der sonstigen in den Materialien genannten Voraussetzungen - von vornherein gar nicht besteht.

Die Ansicht der belangten Behörde, wonach bei der Berechnung der Studienbeihilfe für den Beschwerdeführer, für den unstrittig schon mangels inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern von vornherein kein Anspruch auf Familienbeihilfe und einen damit verbundenen Kinderabsetzbetrag besteht, diese Leistungen gemäß § 30 Abs. 2 Z. 4 und Z. 5 StudFG von der Höchststudienbeihilfe in Abzug zu bringen seien, beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage.Die Ansicht der belangten Behörde, wonach bei der Berechnung der Studienbeihilfe für den Beschwerdeführer, für den unstrittig schon mangels inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern von vornherein kein Anspruch auf Familienbeihilfe und einen damit verbundenen Kinderabsetzbetrag besteht, diese Leistungen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 5, StudFG von der Höchststudienbeihilfe in Abzug zu bringen seien, beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage.

Es war daher die Studienbeihilfe ohne Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages neu zu berechnen.

3.2.3. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass "der Bewilligungszeitraum mit Ablauf des August 2014 endet".

Dazu ist Folgendes festzuhalten: Das Studienförderungsgesetz kennt den Begriff des "Bewilligungszeitraumes" nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Bescheids lässt sich aber ableiten, dass damit jener Zeitraum im Sinne des § 41 Abs. 1 StudFG umschrieben wird, für den die Studienbeihilfe zuerkannt wird. Demnach wird die Studienbeihilfe stets für zwei Semester zuerkannt, woran auch ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen (vgl. § 50 StudFG) oder Ruhen des Anspruchs (vgl. § 49 StudFG) nichts ändert.Dazu ist Folgendes festzuhalten: Das Studienförderungsgesetz kennt den Begriff des "Bewilligungszeitraumes" nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Bescheids lässt sich aber ableiten, dass damit jener Zeitraum im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, StudFG umschrieben wird, für den die Studienbeihilfe zuerkannt wird. Demnach wird die Studienbeihilfe stets für zwei Semester zuerkannt, woran auch ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen vergleiche Paragraph 50, StudFG) oder Ruhen des Anspruchs vergleiche Paragraph 49, StudFG) nichts ändert.

In diesem Zusammenhang wird auch in den Gesetzesmaterialien klargestellt, dass auch im Falle einer Antragstellung nach Ablauf der Antragsfrist und damit einer Zuerkennung, die nicht mit Beginn des Semesters erfolgt, nicht mehr als zwei Semester Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Zuerkennungszeitraum verkürzt sich in diesen Fällen um die Monate vom Beginn des laufenden Semesters bis zum Monat der Antragstellung, Anträge vom 16. Dezember bis Ende Jänner sind dem Wintersemester und Anträge vom 16. Mai bis Ende Juni (Anm.: seit der Novelle 1999 müsste es lauten: bis Ende Juli) dem Sommersemester zuzurechnen. (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu § 41 [S. 169], mit Verweis auf RV 72, BlgNR XX. GP).In diesem Zusammenhang wird auch in den Gesetzesmaterialien klargestellt, dass auch im Falle einer Antragstellung nach Ablauf der Antragsfrist und damit einer Zuerkennung, die nicht mit Beginn des Semesters erfolgt, nicht mehr als zwei Semester Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Zuerkennungszeitraum verkürzt sich in diesen Fällen um die Monate vom Beginn des laufenden Semesters bis zum Monat der Antragstellung, Anträge vom 16. Dezember bis Ende Jänner sind dem Wintersemester und Anträge vom 16. Mai bis Ende Juni Anmerkung, seit der Novelle 1999 müsste es lauten: bis Ende Juli) dem Sommersemester zuzurechnen. (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu Paragraph 41, [S. 169], mit Verweis auf Regierungsvorlage 72, BlgNR römisch zwanzig. GP).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Zuerkennung einer Studienbeihilfe ex lege immer für zwei Semester erfolgt. Die belangte Behörde war - im Gegensatz zum Ausspruch eines etwaigen Ruhens oder Erlöschens des Anspruchs - nicht befugt, die Studienbeihilfe nur für ein Semester (hier: für das Sommersemester 2014) zuzuerkennen. Es fehlte Ihr eine entsprechende Zuständigkeit dafür. Die Anführung des Endes des Zuerkennungszeitraumes im Spruchteil der Bescheide der belangten Behörde, die im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf § 41 Abs. 1 StudFG nicht korrekt erfolgte, kann demnach keine rechtsgestaltende Wirkung entfalten, sondern es kommt ihr lediglich Hinweischarakter zu.Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Zuerkennung einer Studienbeihilfe ex lege immer für zwei Semester erfolgt. Die belangte Behörde war - im Gegensatz zum Ausspruch eines etwaigen Ruhens oder Erlöschens des Anspruchs - nicht befugt, die Studienbeihilfe nur für ein Semester (hier: für das Sommersemester 2014) zuzuerkennen. Es fehlte Ihr eine entsprechende Zuständigkeit dafür. Die Anführung des Endes des Zuerkennungszeitraumes im Spruchteil der Bescheide der belangten Behörde, die im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf Paragraph 41, Absatz eins, StudFG nicht korrekt erfolgte, kann demnach keine rechtsgestaltende Wirkung entfalten, sondern es kommt ihr lediglich Hinweischarakter zu.

Die aufgezeigte Unzuständigkeit war gemäß § 27 VwGVG auch ohne entsprechendes Beschwerdevorbringen vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen und die ohne Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ermittelte Studienbeihilfe für den sich unmittelbar aus dem Studienförderungsgesetz ergebenden Zeitraum zuzuerkennen.Die aufgezeigte Unzuständigkeit war gemäß Paragraph 27, VwGVG auch ohne entsprechendes Beschwerdevorbringen vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen und die ohne Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ermittelte Studienbeihilfe für den sich unmittelbar aus dem Studienförderungsgesetz ergebenden Zeitraum zuzuerkennen.

Sollte die belangte Behörde mit dem Hinweis darauf, dass der "Bewilligungszeitraum" mit Ablauf des August 2014 ende, beabsichtigt haben, ein Ruhen oder Erlöschen des Anspruches auszusprechen, so ist darauf zu verweisen, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgeht, auf welchen der in den §§ 49 und 50 StudFG abschließend genannten Gründe sich das Ruhen oder Erlöschen beziehen soll, und dass sich auch aus dem sonstigen Akteninhalt keinerlei Hinweise auf ein vorzeitiges Erlöschen oder Ruhen des Anspruches ergeben. Insbesondere stellt auch die chronologisch vor Erlass des angefochtenen Bescheides erfolgte Gewährung einer Studienbeihilfe ab September 2014 keinen derartigen Grund dar. Der Gesetzgeber hat für den Fall zweier sich überschneidender Zuerkennungszeiträume nicht das Erlöschen der früheren Zuerkennung mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des später beginnenden Zuerkennungszeitraumes vorgesehen, sondern in § 47 Abs. 2 StudFG geregelt, dass "für jeden Monat höchstens ein Studienbeihilfenbetrag gebührt". In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu wie folgt: "Durch die Neufassung des § 47 Abs. 2 wird klargestellt, dass auch bei Überschneidung der Anspruchsberechtigung [...] in einem Monat immer nur ein Studienbeihilfenbetrag gebühr." (vgl. RV 72, BlgNR XX. GP).Sollte die belangte Behörde mit dem Hinweis darauf, dass der "Bewilligungszeitraum" mit Ablauf des August 2014 ende, beabsichtigt haben, ein Ruhen oder Erlöschen des Anspruches auszusprechen, so ist darauf zu verweisen, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgeht, auf welchen der in den Paragraphen 49 und 50 StudFG abschließend genannten Gründe sich das Ruhen oder Erlöschen beziehen soll, und dass sich auch aus dem sonstigen Akteninhalt keinerlei Hinweise auf ein vorzeitiges Erlöschen oder Ruhen des Anspruches ergeben. Insbesondere stellt auch die chronologisch vor Erlass des angefochtenen Bescheides erfolgte Gewährung einer Studienbeihilfe ab September 2014 keinen derartigen Grund dar. Der Gesetzgeber hat für den Fall zweier sich überschneidender Zuerkennungszeiträume nicht das Erlöschen der früheren Zuerkennung mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des später beginnenden Zuerkennungszeitraumes vorgesehen, sondern in Paragraph 47, Absatz 2, StudFG geregelt, dass "für jeden Monat höchstens ein Studienbeihilfenbetrag gebührt". In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu wie folgt: "Durch die Neufassung des Paragraph 47, Absatz 2, wird klargestellt, dass auch bei Überschneidung der Anspruchsberechtigung [...] in einem Monat immer nur ein Studienbeihilfenbetrag gebühr." vergleiche Regierungsvorlage 72, BlgNR römisch zwanzig. GP).

3.2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung einerseits der Frage, ob bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe des Beschwerdeführers die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zu Recht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen worden sind, und andererseits der Frage, für welchen Zeitraum diese Studienbeihilfe zuzuerkennen war, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Familienbeihilfe, gewöhnlicher Aufenthalt, Kinderabsetzbetrag,
Studienbeihilfenberechnung, Unterhaltspflichtiger, Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W203.2102508.2.00

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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