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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die im Zeitpunkt der Einreise 24-jährige Asylwerberin, eine Staatsangehörige von Uganda, hat ihren Asylantrag im Wesentlichen darauf gegründet, dass sie schon 1999 durch einen Überfall von Rebellen aus ihrem Heimatdorf vertrieben worden sei und danach im Kirindi-Lager für intern vertriebene Personen in der Nähe von Bundibugyo gelebt habe. Im Jänner 2000 sei dieses Lager von Rebellen brutal überfallen worden, wobei die Asylwerberin mitangesehen habe, wie die Gebäude angezündet, Männer zusammengeschlagen und Frauen vergewaltigt worden seien. Dieses von der Asylwerberin als Fluchtgrund beschriebene Geschehen ist mangels erkennbaren Zusammenhanges mit einem die Asylwerberin betreffenden Konventionsgrund nicht geeignet, um daraus die Flüchtlingseigenschaft der Asylwerberin im Sinne der Flüchtlingskonvention abzuleiten. Ausgehend davon, dass das Vorbringen der Asylwerberin den Tatsachen entspreche, hätte der unabhängige Bundesasylsenat es - mit Rücksicht u.a. darauf, dass es sich bei dem von der Asylwerberin beschriebenen Überfall auf das Lager von Kirindi um ein dokumentiertes und den allgemein zugänglichen Berichten zufolge nicht vereinzeltes Ereignis in ihrem Herkunftsstaat handelt - aber nicht zur Gänze unterlassen dürfen, nähere Feststellungen darüber zu treffen, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Asylwerberin im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat weiteren Gefährdungen dieser Art ausgesetzt sein würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010144.X01Im RIS seit
14.08.2003