RS Vwgh 2003/7/16 2001/01/0498

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1949 §3 Abs1;

Rechtssatz

Geht man davon aus, dass die Erwerbstatbestände des § 3 Abs. 1 erster und dritter Satz StbG 1949 den Erwerb der Staatsbürgerschaft nach dem Vater bzw. nach der Mutter nicht nur im Zeitpunkt der Geburt ermöglichten, so ist dem Gesetz mangels einer diesbezüglichen Einschränkung im dazwischengeschalteten zweiten Satz der Vorschrift aber auch nicht zu entnehmen, dass der dort vorgesehene Erwerb nur im Zeitpunkt der Geburt möglich gewesen sei. Dies führt zu dem - in dem Rundschreiben des BMI vom 8.3.1950 vertretenen - Ergebnis, dass gemäß dieser Regelung mit ihrem Inkrafttreten auch davor geborene Minderjährige die Staatsbürgerschaft erwerben konnten (in diesem Sinn wohl Hellbling, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht nach dem Stande von 1949, JBl 1949, 4; zweifelnd Liehr, Das österreichische und ausländische Staatsbürgerschaftsrecht I (1950) 46). Dieses Ergebnis scheint auch den Intentionen des Gesetzgebers zu entsprechen (siehe ErläutRV 901 BlgNR V. GP, 6 zur Staatsbürgerschaftsrechtsnovelle 1949; im E 3.12.1997, Zl. 96/01/0511, in dem der Erwerbstatbestand des § 3 Abs. 1 zweiter Satz StbG 1949 nur auf den Zeitpunkt der Geburt bezogen wurde, stand die Erfüllung der Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des StbG 1965 nicht zur Diskussion). Entgegen der damit in Wahrheit nicht vereinbaren Ansicht in dem besagten Rundschreiben kann es dann aber nicht darauf ankommen, dass die Voraussetzungen des Erwerbstatbestandes nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz StbG 1949 zusätzlich auch schon im Zeitpunkt der Geburt erfüllt waren. Das ergibt sich auch dann, wenn man mit diesem Rundschreiben (siehe dazu den bei Seeler, Das Staatsangehörigkeitsrecht Österreichs (Frankfurt/Main-Berlin, 1957), 75f), wiedergegebenen Teil) in der Regelung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz StbG 1949 den "Grundsatz der Rechtsnachfolge ehelicher Kinder in den staatsbürgerschaftsrechtlichen Status des Vaters" verwirklicht sehen wollte. Es werde - so heißt es in dem Rundschreiben weiter - "sozusagen unterstellt, dass der staatenlose Vater die Staatsbürgerschaft besäße". Ist das aber der Fall, so hätte der nachträgliche Eintritt der Staatenlosigkeit beim Vater (der dann konsequenterweise dem Erwerb der Staatsbürgerschaft durch den Vater gleichzuhalten wäre) in Verfolgung der oben dargestellten, dem StbG 1949 zu Grunde liegenden allgemeinen "Rechtsnachfolgeregel" gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz StbG 1949 zum Erwerb der Staatsbürgerschaft durch das eheliche Kind der österreichischen Mutter zu führen. Tatsächlich wird diese Konstellation (nachträglicher Eintritt der Staatenlosigkeit beim Vater) in dem besagten Rundschreiben nicht angesprochen. Erkennbar ging es darin nur darum zu belegen, dass der nach der Geburt erfolgende Erwerb der Staatsbürgerschaft durch die Mutter nicht im Wege des § 3 Abs. 1 zweiter Satz StbG 1949 auf deren eheliche Kinder durchschlagen könne (in diesem Sinn zur fraglichen Regelung auch - ohne eigene Bewertung - Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft [1989], I 87: "Dies (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz StbG 1949) wurde aber nicht als allgemeine Rechtsfolgeregel qualifiziert: Das Kind sollte die Staatsbürgerschaft nur dann erwerben, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt Staatsbürgerin war.").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010498.X02

Im RIS seit

11.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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