RS Vwgh 2003/7/16 2003/01/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;
MRK Art3;

Rechtssatz

Nach der Stellungnahme des UNHCR vom April 2002 zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo könnten Kosovo-Albaner aus Orten im Kosovo, in denen die Angehörigen ihrer Volksgruppe die Mehrheit bildeten, ohne individuelle Schutzprobleme zurückkehren. Hingegen gibt es - so diese Stellungnahme weiter - bestimmte Gruppen von Kosovo-Albanern, "die mit ernsten Problemen, einschließlich der Bedrohung ihrer körperlichen Unversehrtheit, konfrontiert werden könnten, sollten sie zum gegebenen Zeitpunkt nach Hause zurückkehren. Dazu gehören Kosovo-Albaner aus Gebieten, in denen sie eine ethnische Minderheit bilden." Vor diesem Hintergrund hätte es aber für die gemäß § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 FrG 1997 zu treffende Refoulement-Entscheidung konkreter Feststellungen bedurft, auf deren Grundlage hätte beurteilt werden können, ob der Asylwerber und seine Familie ohne Verstoß gegen Art. 3 MRK in den Kosovo abgeschoben werden könnten. Eine solche Entscheidung hätte Feststellungen darüber erfordert, ob der Asylwerber und seine Familie im Falle der Abschiebung damit rechnen könnten, eine Unterkunft zu bekommen und ob davon ausgegangen werden kann, dass der Asylwerber und seine Familie (etwa auch infolge Unterstützung durch Freunde und Verwandte) mit Nahrung versorgt würden. Auch wenn die Feststellungen der Erstbehörde, wonach die Grundversorgung der zurückkehrenden Kosovo-Albaner gesichert sei und der Asylwerber schon "in der jüngeren Vergangenheit" außerhalb seines Heimatdorfes gelebt habe, indiziert, dass dieser - etwa durch Unterstützung seitens der Familie seiner Frau - im Kosovo keine existentiellen Probleme hatte, so hätte sich der unabhängige Bundesasylsenat im Hinblick auf das Berufungsvorbringen (u.a. brachte der Asylwerber vor, dass "die gesamte Existenz meiner Familie" im Kosovo "nicht mehr möglich gewesen" sei) damit auseinander setzen müssen, ob im Falle des Asylwerbers und seiner Familie im Falle seiner Abschiebung eine solche Unterkunfts- und Ernährungssituation (allenfalls auch durch Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften) zu erwarten war, dass es im Falle der Außerlandesschaffung des Asylwerbers zu keinem Verstoß gegen Art. 3 MRK käme (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443, vom 13. November 2001, Zl. 2000/01/0453, und vom 9. Juli 2002, Zl. 2001/01/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003010021.X03

Im RIS seit

14.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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