TE Bvwg Beschluss 2017/1/26 W185 2130708-1

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Veröffentlicht am 26.01.2017
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Entscheidungsdatum

26.01.2017

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Spruch

W185 2130708-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über den Fristsetzungsantrag des XXXX, XXXX, StA Syrien, vom 19.01.2017, vertreten durch RA Mag. Ronald Frühwirth, Grieskai 48, 8020 Graz, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. 1099398308-152015104, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über den Fristsetzungsantrag des römisch 40 , römisch 40 , StA Syrien, vom 19.01.2017, vertreten durch RA Mag. Ronald Frühwirth, Grieskai 48, 8020 Graz, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. 1099398308-152015104, beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 20.07.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.07.2016, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. 1099398308-152015104.

Mit Schriftsatz vom 19.01.2017, eingelangt am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer durch seinen (nunmehrigen) gewillkürten Vertreter RA Mag. Ronald Frühwirth, den vorliegenden Fristsetzungsantrag. Begründet wurde dieser im Wesentlichen damit, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2016, Zl. 1099398308-152015104, noch keine Entscheidung getroffen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Fristsetzungsantrag wurde über dessen Beschwerde vom 20.07.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W185 2130708-1/12E, vom 21.12.2016 entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben wurde, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.12.2016 mittels Telefax zugestellt. Der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers (ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe) wurde das Erkenntnis ebenfalls am 22.12.2016 zugestellt.Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Fristsetzungsantrag wurde über dessen Beschwerde vom 20.07.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W185 2130708-1/12E, vom 21.12.2016 entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben wurde, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.12.2016 mittels Telefax zugestellt. Der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers (ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe) wurde das Erkenntnis ebenfalls am 22.12.2016 zugestellt.

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser Frist, entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser Frist, entschieden hat.

Voraussetzung für die Einbringung eines (zulässigen) Fristsetzungsantrags ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnis vom 21.12.2016, Zl. W185 2130708-1/12E, ergangen ist, liegt – entgegen dem Vorbringen im Schriftsatz vom 19.01.2017 - eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, jedenfalls nicht vor (vgl. VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.Voraussetzung für die Einbringung eines (zulässigen) Fristsetzungsantrags ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnis vom 21.12.2016, Zl. W185 2130708-1/12E, ergangen ist, liegt – entgegen dem Vorbringen im Schriftsatz vom 19.01.2017 - eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, jedenfalls nicht vor vergleiche VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W185.2130708.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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