RS Vwgh 2003/7/16 2003/01/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Aus der - etwa im Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl 2003/01/0059, zitierten - Stellungnahme des UNHCR vom April 2002 zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo (die vom unabhängigen Bundesasylsenat als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen ist) ergibt sich, dass Kosovo-Albaner aus Orten im Kosovo, in denen die Angehörigen ihrer Volksgruppe die Mehrheit bildeten, ohne individuelle Schutzprobleme zurückkehren könnten. Hingegen gibt es - so die erwähnte Stellungnahme des UNHCR weiter -

bestimmte Gruppen von Kosovo-Albanern, "die mit ernsten Problemen, einschließlich der Bedrohung ihrer körperlichen Unversehrtheit, konfrontiert werden könnten, sollten sie zum gegebenen Zeitpunkt nach Hause zurückkehren. Dazu gehören Kosovo-Albaner aus Gebieten, in denen sie eine ethnische Minderheit bilden." In Anbetracht der Indizwirkung, die Empfehlungen internationaler Organisationen, von der Abschiebung bestimmter Personengruppen in ein bestimmtes Gebiet Abstand zu nehmen, zukommt (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl 2000/01/0453), sowie im Hinblick auf das Fehlen von Feststellungen im angefochtenen Bescheid darüber, in welcher Form eine Unterbringung des Asylwerbers und seiner Familie in seinem früheren Heimatort erfolgen könnte, kann von einer problemlosen Rückkehr des Asylwerbers an seinen früheren Wohnort nicht ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003010021.X02

Im RIS seit

14.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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